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Die wichtigsten Klausurklassiker für die Zwischenprüfung – Teil 3: Öffentliches Recht

Die ersten beiden Teile unserer neuen Serie haben sich dem Strafrecht und dem Zivilrecht gewidmet. Dort konnten wir einen recht einheitlichen Überblick über typische Klausurklassiker geben, weil sich die Prüfungsinhalte an den meisten Universitäten in Struktur und Schwerpunkt relativ stark ähneln.

Im Öffentlichen Recht ist das jedoch anders. Hier unterscheiden sich die Zwischenprüfungsklausuren deutschlandweit teilweise erheblich – sowohl zwischen den Fakultäten als auch zwischen den Bundesländern. Während einige Universitäten in der Zwischenprüfung ausschließlich Grundrechte prüfen, stellen andere auf Staats- und Staatsorganisationsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, das Verwaltungsprozessrecht oder eine Kombination dieser Bereiche ab. In manchen Bundesländern gehört auch der Besondere Teil des Verwaltungsrechts (z.B. Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht) zum offiziellen Prüfungsstoff.

Aus diesem Grund ist es im Öffentlichen Recht besonders wichtig, dass Studierende vor Beginn der Vorbereitung klären,

  • welche Inhalte genau ihre eigene Fakultät für die Zwischenprüfung vorgibt,
  • ob Grundrechte und Staatsorganisationsrecht gemeinsam geprüft werden,
  • ob das Verwaltungsrecht AT und/oder BT umfasst,
  • ob das Verwaltungsprozessrecht Bestandteil der Klausur ist,
  • und in welchem Umfang europarechtliche Bezüge in allen drei Bereichen erwartet werden.

Während das Strafrecht und Zivilrecht relativ klar umgrenzte Kernklassiker besitzen, verteilt sich der prüfungsrelevante Stoff im Öffentlichen Recht auf mehrere große Rechtsgebiete, die jeweils ihre eigenen Falltypen und Klassiker besitzen. Deshalb gliedern wir unsere Übersicht nicht in eine einzige Zehnerliste, sondern in drei eigenständige Bereiche, die jeweils typische Klassiker und Problemfelder enthalten:

  1. Grundrechte
  2. Staats- und Staatsorganisationsrecht
  3. Allgemeines Verwaltungsrecht, Besonderes Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Jeder dieser Bereiche erhält eine eigene Auswahl von sieben besonders klausurrelevanten Klassikern, die sich – je nach Universität – regelmäßig in Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren wiederfinden.

Wie bereits bei Strafrecht und Zivilrecht gilt auch hier der zwingende Hinweis:
Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gerade im öffentlichen Recht ist die Bandbreite an prüfungsrelevanten Themen und Leitentscheidungen besonders groß, und die Auswahl der Prüfungsinhalte variiert stark zwischen den Universitäten. Unsere Liste konzentriert sich daher auf solche Konstellationen, die erfahrungsgemäß an vielen Fakultäten immer wieder eine Rolle spielen – sei es als Hauptproblem oder als eingebettetes Teilproblem innerhalb einer komplexen öffentlich-rechtlichen Klausur.

Mit dieser strukturierten Übersicht möchten wir Ihnen helfen, die wichtigsten Problemfelder der öffentlichen Zwischenprüfung zu erkennen und sich gezielt auf die Kernbereiche vorzubereiten, die in Klausuren besonders häufig abgeprüft werden.

 

I. Grundrechte – 7 Klassiker für die Zwischenprüfung

1. Schutzbereich – Eingriff – Schranken – Schranken-Schranken (Grundaufbau)

Warum Klassiker:
Nahezu jede Grundrechtsklausur verlangt die sichere Anwendung des klassischen Vier-Schritte-Schemas.

Typische Fragestellungen:
Personaler Schutzbereich, sachlicher Schutzbereich, moderner Eingriffsbegriff, Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Elfes“, BVerfGE 6, 32 – grundlegende Auslegung des Grundrechts auf Freizügigkeit, aber in Wahrheit der Geburtsfall des modernen Grundrechtsaufbaus.

 

2. Allgemeine Handlungsfreiheit und Art. 2 Abs. 1 GG

Warum Klassiker:
„Auffanggrundrecht“ für viele Konstellationen; extrem klausurrelevant bei Bagatellangriffen.

Typische Fragestellungen:
Schutzbereichsweite, Eingriffsschwelle, Grenzen des einfachen Gesetzesvorbehalts, Verhältnismäßigkeit.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Reiten im Walde“, BVerfGE 80, 137 – Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsrecht und allgemeiner Handlungsfreiheit.

 

3. Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit

Warum Klassiker:
Einer der prüfungsstärksten Bereiche. Kommt häufig dort vor, wo Studierende wirtschaftliche oder verwaltungsrechtliche Bezüge erwarten.

Typische Fragestellungen:
Dreistufentheorie, faktische Berufsregelungen, objektive vs. subjektive Berufswahlregelungen, Gemeinwohlzwecke.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Apotheken-Urteil“, BVerfGE 7, 377 – Begründung der Dreistufentheorie.

 

4. Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungsfreiheit

Warum Klassiker:
Einer der meistgeprüften Artikel überhaupt. Perfekt geeignet, um Eingriffslehre, Schranken, Schranken-Schranken zu prüfen.

Typische Fragestellungen:
Meinungsbegriff, Tatsachenbehauptung vs. Werturteil, Schmähkritik, allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), Wechselwirkungslehre.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Lüth“, BVerfGE 7, 198 – Grundfall der Wechselwirkungslehre.

 

5. Art. 4 GG – Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

Warum Klassiker:
Sehr beliebt in Klausuren, weil die Glaubensfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt gilt → Schwerpunkt auf Schranken-Schranken.

Typische Fragestellungen:
Negatives und positives Bekenntnisrecht, schulische Neutralität, staatliche Einflussnahmen.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Kruzifix-Urteil“, BVerfGE 93, 1.

 

6. Art. 14 GG – Eigentumsgarantie

Warum Klassiker:
Schnittstelle zwischen Grundrechten und Verwaltungsrecht. Häufig in Kombination mit Baugenehmigungen, Enteignung, Sozialisierung.

Typische Fragestellungen:
Inhalts- und Schrankenbestimmung vs. Enteignung, Abgrenzung der Eingriffsarten, Rückwirkung.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Nassauskiesung“, BVerfGE 58, 300.

 

7. Art. 3 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz

Warum Klassiker:
Der Gleichheitssatz eignet sich ideal für strukturelle Prüfungen.

Typische Fragestellungen:
Willkürformel, neue Formel, Ungleichbehandlung ungleicher Gruppen, mittelbare Diskriminierung.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Weinbergurteil“, BVerfGE 55, 72 – moderne Ausprägung der neuen Formel.

 

II. Staats- und Staatsorganisationsrecht – 7 Klassiker für die Zwischenprüfung

1. Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen

Warum Klassiker:
Viele Staatsorga-Klausuren beginnen mit der Frage nach der Gesetzgebungskompetenz.

Typische Fragestellungen:
Art. 70–74 GG, konkurrierende Gesetzgebung, Erforderlichkeitsklausel, Bestimmtheitsgrundsatz.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Mikrozensus“, BVerfGE 27, 1.

 

2. Bundesrat & Gesetzgebungsverfahren

Warum Klassiker:
Sitzverteilung, Stimmabgabe, Zustimmungsgesetze → absolute Examens- und Zwischenprüfungsklassiker.

Typische Fragestellungen:
Zustimmungsbedürftigkeit, Vermittlungsausschuss, Formfehler.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Zuwanderungsgesetz“, BVerfGE 106, 310.

 

3. Bundestag – Abgeordnete – Fraktionen

Warum Klassiker:
Ideal zur Prüfung politischer Willensbildung, Mandatsfreiheit, Rechte der Opposition.

Typische Fragestellungen:
Freies Mandat (Art. 38 GG), Rechte kleiner Fraktionen, Untersuchungsausschüsse.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Fraktionsrechte“, BVerfGE 84, 304.

 

4. Staatszielbestimmungen / Umweltrecht im Staatsorga-Kontext

Warum Klassiker:
Durch die Reformen und Klimarechtsentscheidungen sehr prüfungsnah.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Klimaschutzgesetz“, BVerfGE 157, 30.

 

5. Föderalismus & Bund-Länder-Streit

Warum Klassiker:
Sehr gern gestellte Klausuren: Zuständigkeit, Rechtsweg, Beteiligungsrechte.

Typische Fragestellungen:
Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; formelle / materielle Anforderungen.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Niedersächsisches Feiertagsgesetz“, BVerfGE 81, 310.

 

6. Parteienrecht & Art. 21 GG

Warum Klassiker:
Parteiverbot, staatliche Finanzierung, demokratische Grundordnung – immer wieder auftauchend.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Parteienfinanzierung I“, BVerfGE 20, 56.

 

7. Organstreitverfahren

Warum Klassiker:
Eignet sich hervorragend, um Prozessrecht mit Staatsorga-Materie zu mischen.

Leitentscheidung:
BVerfG, „Schäuble/Kauder“, BVerfGE 138, 64.

 

III. Verwaltungsrecht (AT + BT) & Verwaltungsprozessrecht – 7 Klassiker für Zwischenprüfungsklausuren

1. Klausurklassiker: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Warum Klassiker:
Das Rückgrat jeder öffentlich-rechtlichen Klausur im VwR AT.

Typische Fragestellungen:
Ermächtigungsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit.

Leitfallidee:
Seit Jahrzehnten Standard in Lehrbüchern und Klausuren, häufig mit Bezug auf Polizei- und Ordnungsrecht.

 

2. Polizei- und Ordnungsrecht – Gefahr, Verantwortlichkeit, Störer

Warum Klassiker:
Besonders beliebt in NRW, Bayern, Hessen.

Typische Fragestellungen:
Gefahrbegriff, Zustands-/Verhaltensstörer, polizeiliche Generalklausel, Ermessen, Verhältnismäßigkeit.

Leitentscheidung:
BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 3 C 8.16 (Nachtfluglärm; Gefahrenprognose, Ermessen).

 

3. Verwaltungsaktsarten & Nebenbestimmungen

Warum Klassiker:
Auflagen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte → ideal zum Prüfen der Rechtmäßigkeit sowie § 36 VwVfG.

Typische Fragestellungen:
Abgrenzung Nebenbestimmung / Inhaltsbestimmung, Auflage vs. Bedingung, Ermessensfehler.

 

4. Rechtsbehelfe – Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage

Warum Klassiker:
Ohne sichere Beherrschung der Klagearten scheitert man an jeder Ö-Recht-Klausur.

Typische Fragestellungen:
Statthaftigkeit, Klagebefugnis, richtige Klageart bei Erledigung, objektive Rechtswidrigkeit.

Leitentscheidung:
BVerwG, „Schulordnungsfall“, st. Rspr. zu Fortsetzungsfeststellungsklage.

 

5. Ermächtigungsgrundlage und Verhältnismäßigkeit im Baurecht

Warum Klassiker:
Viele Universitäten prüfen Baurecht im BT-Teil, besonders in Bayern, NRW, BW.

Typische Fragestellungen:
Gebietsverträglichkeit, Nachbarschutz, Baugenehmigung, Abwehrrechte.

Leitentscheidung:
BVerwG, z.B. Urt. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 (Bebauungsplan; Auslegung und Nachbarschutz).

 

6. Kommunalrecht – Selbstverwaltungsrecht, Satzungen, Aufsicht

Warum Klassiker:
Oberklassiker im BT-Bereich, vor allem bei Zwischenprüfungen im Südwesten, NRW, Niedersachsen.

Typische Fragestellungen:
Rechtmäßigkeit von Satzungen, Aufgabenübertragung, Eingriff in Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).

Leitentscheidung:
BVerfG, Urt. v. 24.06.1991 – BVerfGE 83, 363 (Selbstverwaltungsrecht).

 

7. Vorläufiger Rechtsschutz (§ 80 V, § 123 VwGO)

Warum Klassiker:
Das ist DER Prüfungsstoff im Ö-Recht Prozessrecht.

Typische Fragestellungen:
Suspensiveffekt, Sofortvollzug, Anordnungsanspruch/Anordnungsgrund, Interessenabwägung.

Leitentscheidung:
BVerfG, st. Rspr. zur Gerichtsgewährleistung, z.B. BVerfGE 49, 329.

 

Die folgenden Listen bieten Ihnen einen systematischen Überblick über besonders klausurrelevante Themenfelder im Öffentlichen Recht – aufgeteilt nach Grundrechten, Staatsorganisationsrecht sowie Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. Sie sollen Ihnen helfen, die typischen Problemstrukturen zu erkennen, die in Zwischenprüfungsklausuren immer wieder in abgewandelter Form auftauchen.

Doch auch hier gilt – wie bereits in den vorangegangenen Teilen unserer Serie:
Die Kenntnis der Klassiker allein reicht nicht aus, um eine öffentlich-rechtliche Klausur sicher zu bestehen. Entscheidend ist, dass Sie

  • die Struktur des öffentlichen Rechts souverän beherrschen,
  • Sachverhalte präzise analysieren können,
  • den Aufbau (z.B. bei Grundrechten: Schutzbereich, Eingriff, Schranken, Schranken-Schranken; bei Verwaltungsrecht: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit) sicher anwenden,
  • zentrale Begriffe wie Verhältnismäßigkeit, Ermessensfehler, Bestimmtheitsgebot, Zuständigkeiten oder Klagearten korrekt einordnen,
  • und die Schwerpunkte des Falls sauber erkennen und im Gutachtenstil darstellen.

Die öffentliche Zwischenprüfung wird häufig als anspruchsvoll empfunden, weil sie nicht nur materielles Recht, sondern auch methodisches Können verlangt: das Einordnen hoheitlicher Maßnahmen, das Prüfen von Grundrechtseingriffen, das Beherrschen der Klagearten und das sichere Arbeiten mit Ermessens- und Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Genau diese Fähigkeiten üben wir im Live-Nachhilfeunterricht bei My-Jura-Help intensiv ein. Dort vermitteln wir nicht nur die typischen öffentlich-rechtlichen Klassiker, sondern auch das Handwerkszeug, das Sie benötigen, um sicher durch die Klausur zu kommen – von der exakten Klausurstruktur bis zur Schwerpunktsetzung. Auf Wunsch kann zusätzlich ein integriertes Klausurtraining stattfinden.

Wer das Schreiben öffentlich-rechtlicher Klausuren gezielt trainieren möchte, kann zudem unsere Klausurkurse in verschiedenen Varianten (Basic bis Diamant) nutzen. Sie bieten eine hervorragende Ergänzung, um sich auf realistische Prüfungssituationen vorzubereiten und typische Fehler zu vermeiden.

Alle Informationen zu unseren Angeboten finden Sie wie gewohnt auf unserer Website.
Im Anschluss folgt die Übersicht über unsere drei 7er-Klassikerlisten – zunächst Grundrechte, dann Staats- und Staatsorganisationsrecht, und abschließend Verwaltungsrecht & Verwaltungsprozessrecht.

 

Ihr My-Jura-Help Team

Unsere Angebote:

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Die wichtigsten Klausurklassiker für die Zwischenprüfung – Teil 2: Zivilrecht

In unserem letzten Beitrag haben wir den ersten Teil unserer neuen Blogserie vorgestellt und uns dem Strafrecht gewidmet. Dort haben wir die wichtigsten Klassiker und maßgeblichen Entscheidungen zusammengestellt, die in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen immer wieder – in den unterschiedlichsten Varianten – abgeprüft werden.

Heute folgt Teil 2 unserer Serie, in dem wir den Blick auf das Zivilrecht richten. Wer bereits
eine Zwischenprüfung hinter sich hat oder mitten in der Vorbereitung steckt, weiß: Im Zivilrecht ist die Vielfalt an klassischen Fallkonstellationen besonders groß. Hier treffen grundlegende Strukturen des allgemeinen Schuldrechts, Standardprobleme des Vertragsrechts, zentrale Bereicherungs- und Deliktssysteme sowie typische Sachenrechtskonstellationen aufeinander.

Gemeinsam ist all diesen Bereichen, dass sich über Jahrzehnte hinweg bestimmte Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und ebenso Lehrbuchklassiker herausgebildet haben, aus denen sich bis heute der unverwechselbare Grundstock der Zwischenprüfungsklausuren speist. Diese Fälle kommen fast nie „1:1“ dran – aber die darin angelegten Probleme, wie etwa der Vorrang der Leistungsbeziehungen, Anfechtung und Stellvertretung, Abgrenzung von § 280 I und § 281 BGB, Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten oder bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, erscheinen in Klausuren immer wieder in abgewandelter Form.

Wie schon im Strafrecht gilt auch im Zivilrecht ein wichtiger Hinweis vorweg:
Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Bandbreite an zivilrechtlichen Konstellationen ist schlicht zu groß, um sie in einem einzigen Beitrag lückenlos abzubilden. Wir konzentrieren uns daher auf diejenigen Probleme und Entscheidungen, die nach unserer jahrelangen Unterrichts- und Korrekturerfahrung besonders häufig in Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren auftauchen – sei es im direkten Kontext, als versteckter Prüfungspunkt oder als strukturelles Grundproblem innerhalb eines umfangreicheren Sachverhalts.

Gerade im Zivilrecht lässt sich beobachten, dass Prüfungsämter bestimmte „Problemfamilien“ bevorzugen:

  • Vertragsrechtliche Klassiker mit Anfechtung, Stellvertretung, Pflichtverletzung und Rücktritt,
  • Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen, die sauber strukturiertes Arbeiten erfordern,
  • Eigentums- und Besitzschutzansprüche im Sachenrecht,
  • Haftungsfragen zwischen Vertrag, Delikt und Bereicherung,
  • sowie Einbettungen in typische Alltagssituationen (Kauf, Werkvertrag, Mietrecht, Internetgeschäfte).

Zudem ist die zivilrechtliche Zwischenprüfung oftmals ein Ort, an dem Studierende zum ersten Mal wirklich zeigen müssen, dass sie systematisch denken, sauber gläubiger- und schuldnerbezogen prüfen, die Reihenfolge beherrschen und in der Lage sind, Anspruchskonkurrenz und Anspruchskonkurrenzverdrängung sauber darzustellen.

Nachfolgend finden Sie daher unsere Übersicht über die wichtigsten zivilrechtlichen Klassiker, die für Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren besonders relevant sind. Sie umfasst sowohl Grundprobleme der BGB AT und Schuldrecht AT als auch typische Fallkonstellationen aus Schuldrecht BT, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und Sachenrecht – einschließlich der prägenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der traditionellen Lehrbuchfälle, die in nahezu jeder juristischen Ausbildung wiederkehren.


1. BGB AT: Willenserklärung, Auslegung und Anfechtung

Warum Klassiker?
Nahezu jede Zwischenprüfung im Zivilrecht enthält irgendwo eine Frage zur wirksamen Willenserklärung (Abgabe, Zugang, Auslegung) oder zur Anfechtung. Das ist der Grundstock allen Vertragsrechts.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum / Angebot (insb. Internet, Prospekte).
  • Auslegung von Erklärungen, objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
  • Anfechtungstatbestände (§§ 119, 120, 123 BGB) und Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).
  • Fristen (§ 121, § 124 BGB) und Rechtsfolgen (§ 142 BGB).
  • Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • „Sparkassen-Fall“ – Anfechtungserklärung / Auslegung
    BGH, Urt. v. 26.09.1985 – III ZR 165/84, BGHZ 95, 362;
    zur Frage, wie bestimmt eine Anfechtungserklärung sein muss und wie sie auszulegen ist.
  • Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
    BGH, Urt. v. 11.03.1987 – VIII ZR 290/86, BGHZ 91, 324
    (klassischer Ausgangspunkt für die heute h.M.: fehlendes Erklärungsbewusstsein kann nach den Grundsätzen über die „normative Zuschreibung“ eine Willenserklärung begründen, mit Anfechtungsmöglichkeit).
  • Arglistige Täuschung / „Angaben ins Blaue hinein“
    z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – VII ZR 151/83, NJW 1985, 1559: Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ positive Angaben macht.

 

2. Stellvertretung und Haftung ohne Vertretungsmacht (§§ 164 ff., 177, 179 BGB)

Warum Klassiker?
Stellvertretung ist ein Dauerbrenner in Zwischenprüfungsklausuren. Besonders beliebt: der falsus procurator (§ 179 BGB), die Auslegung von „im Namen“ und die Konstellation nicht existenter Gesellschaften.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB).
  • Handeln im fremden Namen und Offenkundigkeitsprinzip.
  • Vertretungsmacht: Innenvollmacht, Außenvollmacht, Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
  • Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht (§§ 177, 179 BGB).
  • Vertreterhandeln für nicht existente Rechtsträger.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Haftung des falsus procurator bei nicht existenter Gesellschaft
    BGH, Urt. v. 12.11.2008 – VIII ZR 170/07, NJW 2009, 215
    (Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB auch bei Vertretung eines nicht existenten Rechtsträgers; wichtiger Ausbildungsfall).
  • Inhalt und Reichweite der § 179-Haftung
    BGH, Urt. v. 09.11.2004 – X ZR 101/03, NJW 2005, 164
  • Lehrbuchklassiker: „Missglückter Freundschaftsdienst“ (ZJS 2012, 596 – Kombination aus Stellvertretung, § 179 BGB und Haftungsumfang).

 

3. Vertragsschluss, Leistungsstörungen und AGB (Schuldrecht AT)

Warum Klassiker?
Schuldrecht AT ist Herzstück der zivilrechtlichen Zwischenprüfung. Vertragsschluss, Pflichtverletzungen und AGB-Kontrolle sind ideale Klausurspielwiese.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Sorgfältige Prüfung von Anspruchsgrundlagen aus §§ 280 ff. BGB
    (Schadensersatz neben/vom Leistung, Rücktritt § 323 BGB).
  • Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und ihre Folgen (§ 326 BGB).
  • Verzug (§§ 286, 288 BGB).
  • AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Pflichten und Aufklärung bei Gebrauchtwagenkauf (Schadensersatz / Pflichtverletzung)
    BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382
    (Klassiker zur Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenhändlers und Aufklärungspflichten; spielt in vielen Kaufrechtsfällen hinein).
  • Untersuchungs- und Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers („TÜV neu“)
    BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 – „HU neu“; Bestätigung älterer Rechtsprechung zu Untersuchungspflichten und Haftung.
  • AGB-Klauseln, typische Fälle zu überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Regelungen (z.B. formularmäßige Haftungsfreizeichnungen) – in vielen Klausuren an aktuelle BGH-Rechtsprechung zu § 307 BGB angelehnt.

 

4. Culpa in contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation

Warum Klassiker?
Diese Institute verbinden Schuldrecht AT mit Delikt und Bereicherung und sind sehr beliebt, wenn es in der Zwischenprüfung „etwas dogmatischer“ werden soll.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • c.i.c. (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) bei Abbruch von Vertragsverhandlungen oder fehlerhafter Aufklärung.
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Einbeziehung Dritter, Schutzbedürftigkeit, Leistungsnähe.
  • Drittschadensliquidation in typischen Fallgruppen (mittelbare Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, etc.).

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Linoleumrollen-Fall (RGZ 78, 239) – historischer Klassiker zur c.i.c., in der Literatur und Ausbildung ständig erwähnt.
  • c.i.c.-Rechtsprechung des BGH (u.a. BGHZ 65, 13; 95, 362) – Dogmatik der vorvertraglichen Haftung, vielfach aufgegriffen in Lehrbüchern.
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    z.B. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 87/10, NJW 2011, 2813; hierzu viele Übersichtsbeiträge, etwa iurratio-Besprechung mit klaren Kriterien.

 

5. Kaufrechtliche Klassiker: Sachmangel, Arglist, Rücktritt

Warum Klassiker?
Kaufrecht ist Pflichtstoff der Zwischenprüfung. Gebrauchtwagenfälle, defekte Sachen, Arglist und Rücktritt/Nacherfüllung sind „sichere Bank“ für Aufgabensteller.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) – Beschaffenheitsvereinbarung / übliche Beschaffenheit.
  • Rechte des Käufers (§ 437 BGB): Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
  • Rücktrittsvoraussetzungen (§ 323 BGB) und Fristsetzung.
  • Arglistige Täuschung des Verkäufers und Verhältnis zu Gewährleistungsrechten / Verjährung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers (Sachmangel, Arglist)
    BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 – „Gebrauchtwagenfall“ (unzureichende Aufklärung über Mängel; Standard in Ausbildung und Kommentierung).
  • Neuere Rechtsprechung zu Gebrauchtwagen („HU neu“, Unfallwagen, Anzahl der Vorbesitzer usw.), z.B. BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669.

 

6. Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und unbenannte Zuwendungen

Warum Klassiker?
Zuwendungen in Ehe- und Lebensgemeinschaften, Immobilienübertragungen mit Pflege-/Wohnrechten usw. sind typische Prüfungsfälle, in denen § 313 BGB „sauber“ angewendet werden muss.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
  • Verhältnis zu Rücktritt, Kündigung und speziellen Rückforderungsansprüchen.
  • Unbenannte Zuwendungen, Schwiegerelternzuwendungen und deren Rückabwicklung nach Scheitern der Beziehung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Schwiegerelternzuwendungen / nichteheliche Lebensgemeinschaft
    BGH, Urt. v. 03.02.2010 – XII ZR 189/06, NJW 2010, 2200;
    sowie neuere Fortführung durch BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16, NJW 2019, 2813; beide Entscheidungen betonen die Anwendung von § 313 BGB bei Zuwendungen außerhalb des klassischen Schenkungsrechts.

 

7. Deliktsrecht I: § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflichten, Produzentenhaftung

Warum Klassiker?
Viele Zwischenprüfungsklausuren kombinieren einen einfachen Vertragsteil mit einem deliktsrechtlichen Block. Besonders beliebt sind Verkehrssicherungspflichten, Produzentenhaftung und „Hühnerpest“.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB (Rechtsgüter, Rechtswidrigkeit, Verschulden).
  • Verkehrssicherungspflichten (Baumängel, Ladenlokale, Straßenverkehr).
  • Produzentenhaftung außerhalb des ProdHaftG.
  • Abgrenzung Vertrag / Delikt / c.i.c.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Hühnerpest-Fall – Produzentenhaftung & Beweislast
    BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91
    (Grundentscheidung zur Produzentenhaftung und Beweislastverteilung bei fehlerhaften Industrieerzeugnissen).
  • Diverse neuere Entscheidungen zu Verkehrssicherungspflichten (z.B. Streupflicht, Baustellen, marode Treppen) werden in Lehrbüchern regelmäßig aufgegriffen und als Klausurstoff aufbereitet.

 

8. Deliktsrecht II: § 823 Abs. 2, § 826, Schutzgesetzverletzung

Warum Klassiker?
Schutzgesetzverletzungen und § 826 BGB bieten den Klausursteller:innen die Möglichkeit, Gesetzeskenntnis, Systemverständnis und saubere Subsumtion zu prüfen.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Auswahl und Prüfung geeigneter Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
  • Konkurrenz zu § 823 Abs. 1 BGB und vertraglichen Ansprüchen.
  • Tatbestand des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
  • „Ins Blaue hinein“ abgegebene Angaben, Kapitalmarkt- und Anlagefälle.

(An dieser Stelle greifen viele Lehrbücher auf aktuelle BGH-Entscheidungen zur Berater- oder Anlagehaftung zurück, die regelmäßig im Stoff „Schutzgesetz / § 826“ verarbeitet werden.)

 

9. Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion, Jungbullenfall

Warum Klassiker?
Das Bereicherungsrecht gilt in der Zwischenprüfung als „Scharnier“ zwischen den Gebieten. Der typische Klassiker: leistungs- vs. nichtleistungsbezogene Kondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 / Alt. 2 BGB, § 818 BGB.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Leistungskondiktion, Rückabwicklung gescheiterter Verträge, Kondiktion nach erfolgter Anfechtung.
  • Nichtleistungskondiktion (Eingriffs-, Verwendungskondiktion), insb. bei Diebstahl & Verarbeitung.
  • Rechtsgrundverweisung (§§ 951, 812 BGB) und Änderungen im Schutzbereich.
  • Rückabwicklung bei condictio ob rem / ob turpem.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Jungbullenfall
    BGH, Urt. v. 11.01.1971 – VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176
    (klassischer Fall zur Eingriffskondiktion über § 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bei Verarbeitung einer gestohlenen Sache; Standardstoff in allen Skripten).
  • Rückabwicklung gescheiterter Verträge, v.a. im Zusammenspiel mit § 313 BGB, Anfechtung und Leistungsstörungen (hierzu zahlreiche examensrelevante Aufbereitungen in Skripten und Aufsätzen).

 

10. Sachenrecht: Eigentum, Besitz, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht

Warum Klassiker?
Mobiliarsachenrecht ist ein Kernbereich der Zwischenprüfung. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten, Anwartschaftsrechte und Eigentumsvorbehalt tauchen immer wieder in Prüfungsaufgaben auf, oft kombiniert mit Kaufrecht.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Anspruch aus § 985 BGB, Einwendungen des Besitzers, § 986 BGB.
  • Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff. BGB), Bösgläubigkeit, grobe Fahrlässigkeit.
  • Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt.
  • Abgrenzung sachenrechtlicher vom schuldrechtlichen Eigentums- / Besitzschutz.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Gutgläubiger Erwerb eines Kfz / Rechtsschein der Zulassungsbescheinigung
    BGH, st. Rspr., zuletzt u.a. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19 bzw. Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, Beck-/BGH-Pressemitteilungen: Besitz allein genügt nicht als Rechtsscheinträger; maßgeblich ist u.a. die Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Lehrbuchklassiker zu Anwartschaftsrecht und Eigentumsvorbehalt (Sicherungsübereignung, mehrstufige Erwerbsketten), ausführlich aufbereitet in Sachenrechts-Skripten.

 

Die nachfolgende Liste wird Ihnen helfen, die zentralen Strukturen des Zivilrechts zu wiederholen und ein Gespür dafür zu entwickeln, welche Themen in Zwischenprüfungen immer wieder eine Rolle spielen. Doch auch hier gilt – wie im Strafrecht –: Die Kenntnis der Klassiker allein macht noch keine bestandene Klausur. Entscheidend ist, dass Sie lernen,

  • die Probleme im konkreten Sachverhalt zu identifizieren,
  • die Prüfungsreihenfolge sauber aufzubauen,
  • Schwerpunkte richtig zu setzen und
  • das Ganze im Gutachtenstil klar und strukturiert darzustellen.

Die zivilrechtliche Zwischenprüfung verlangt häufig die Fähigkeit, verschiedene Rechtsgebiete miteinander zu verknüpfen – etwa Vertrag und Delikt, Vertrag und Bereicherung oder Eigentum und Besitzschutz. Je sicherer Sie diese Zusammenhänge beherrschen, desto leichter fällt es Ihnen, den Schwerpunkt zu erkennen und eine lösungsorientierte Struktur zu finden.

Genau diese Fähigkeiten vermitteln wir im Live-Nachhilfeunterricht bei My-Jura-Help. Dort üben wir mit Ihnen nicht nur die zivilrechtlichen Klassiker, sondern vor allem das methodische Handwerkszeug: Wie man Klausuren liest, wie man Anspruchsgrundlagen systematisch ordnet, wie man Prioritäten festlegt und wie man im Gutachtenstil überzeugend argumentiert. Zusätzlich kann – wenn gewünscht – ein integriertes Klausurtraining stattfinden.

Alternativ oder ergänzend bieten wir unsere Klausurkurse in mehreren Stufen an (Basic bis Diamant). Diese eignen sich besonders für Studierende, die gezielt an ihrem Klausurstil, ihrem Zeitmanagement und ihrer Schwerpunktsetzung arbeiten möchten.

Alle Informationen zu unseren Angeboten finden Sie wie gewohnt auf unserer Website.
Im nächsten Teil unserer Serie widmen wir uns dem Öffentlichen Recht, bevor die Zwischenprüfungssaison endgültig beginnt.

 

Ihr My-Jura-Help Team

Unsere Angebote:

Vorbereitung für das Examen:
Jura Examensrepetitorium
Examen - Einsendeklausurenkurs
Crashkurs -Examen - 2 Monate
Examen - mündliche Prüfung


Vorbereitung auf alle universitären Prüfungsleistungen:
Jura Nachhilfe für Uni-Klausuren
Online Einsendeklausurenkurs für Uni-Klausuren
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Start unserer neuen Serie: Die wichtigsten Klausurklassiker für die Zwischenprüfung – Teil 1: Strafrecht

Im Februar/März stehen an vielen Universitäten bereits die ersten Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen im Strafrecht an. In dieser intensiven Phase stellt sich für viele Studierende dieselbe Frage: Welche Themen und Klassiker kommen in den Klausuren immer wieder vor – und worauf sollte ich mich wirklich konzentrieren?

Mit diesem Beitrag starten wir bei My-Jura-Help eine kleine Serie zu genau dieser Frage: Zunächst im Strafrecht, in den kommenden Wochen folgen Beiträge zum Zivilrecht und zum Öffentlichen Recht. Unser Ziel ist es, Ihnen einen strukturierten Überblick über besonders klausurrelevante Konstellationen zu geben, die sich in der Praxis der Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren immer wieder – in den unterschiedlichsten Varianten – finden.

Die nachfolgende Liste beruht auf jahrelanger Unterrichts- und Korrekturerfahrung mit Studierenden verschiedener Universitäten sowie auf der Auswertung typischer Prüfungsaufgaben. Immer wieder zeigt sich dabei, dass bestimmte BGH-Entscheidungen und „Lehrbuchklassiker“ den roten Faden für Klausuren bilden: Nicht der Fall 1:1, sondern die dahinterstehenden Probleme, Strukturen und Fragestellungen werden abgeprüft. 

Wichtig ist uns ein klarer Hinweis:
Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt weit mehr Konstellationen und Entscheidungen, die in einer Klausur eine Rolle spielen können, als wir in einem einzigen Beitrag abbilden können. Wir haben daher bewusst diejenigen Themen und Fälle ausgewählt, die nach unserer Erfahrung besonders häufig in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen eine Rolle spielen – sei es als direkter Fall, als abgewandelte Konstellation oder als „verstecktes“ Problem im Sachverhalt.

Wenn Sie die nachfolgenden Klassiker durcharbeiten, ihre Kerngedanken verstehen und mit dem Gesetz verknüpfen, legen Sie ein sehr solides Fundament für die strafrechtlichen Klausuren der nächsten Monate. Dieses Fundament ersetzt jedoch nicht die eigene, kontinuierliche Klausurpraxis – es soll Ihnen vielmehr zeigen, wohin die Reise in der Prüfung typischerweise geht und welche „Dauerbrenner“ Sie kennen sollten.

 

1. Tötungsdelikte (§§ 212, 211, 22, 23 StGB)

Warum Klassiker?
Tötungsdelikte sind der „Königsstoff“ im Strafrecht AT/BT: Vorsatzformen, Versuch/Rücktritt, Irrtümer über den Kausalverlauf und Heimtücke bieten unglaublich viel Stoff für Schwerpunktbildung. In Zwischenprüfungs- und Zulassungsklausuren werden hier regelmäßig Grundstrukturen des AT mit einem examensreifen BT-Tatbestand verknüpft.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Abgrenzung dolus eventualis ↔ bewusste Fahrlässigkeit („Hemmschwellentheorie“).
  • Rücktritt: unbeendeter vs. beendeter Versuch, fehlgeschlagener Versuch, „Denkzettel“-Konstellationen.
  • Abweichender Kausalverlauf, „dolus generalis“ und Koinzidenzprinzip.
  • Heimtücke und „feindliche Willensrichtung“, v.a. bei Mitleidstötungen und „Sterbehilfe“-Konstellationen.

BGH- und Lehrbuchklassiker zum Nachlesen

  • Hemmschwellentheorie / bedingter Tötungsvorsatz
    BGH, Urt. v. 22.03.2012 – 4 StR 558/11,
    BGHSt 57, 183 = NJW 2012, 1524 (riskantes Fahrmanöver, Tötungsvorsatz, Hemmschwelle). 
  • Bedingter Tötungsvorsatz (Billigungstheorie) – „Lederriemen-Fall“
    BGH, Urt. v. 02.07.1957 – 5 StR 206/57,
    BGHSt 7, 363 (Grundentscheidung zum dolus eventualis; immer noch Standard in Lehrbüchern). 
  • Rücktritt vom Versuch („Denkzettel-Fall“)
    BGH, Beschl. des Großen Senats v. 19.05.1993 – GSSt 1/93,
    BGHSt 39, 221 = NJW 1993, 2061 (Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch, Rücktrittshorizont). 
  • Abweichender Kausalverlauf / „dolus generalis“ – Jauchegrubenfall
    BGH, Urt. v. 26.04.1960 – 5 StR 77/60,
    BGHSt 14, 193 = NJW 1960, 1261 (Opfer erst durch zweite Handlung getötet; Koinzidenzprinzip). 
  • Heimtücke und „feindliche Willensrichtung“ – Mord aus Mitleid
    BGH, Urt. v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19,
    BGHSt 64, 111 = NJW 2019, 2413 (Heimtücke bei Mitleidstötung, Anforderungen an die feindliche Willensrichtung). 

 

2. Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

Warum Klassiker?
Körperverletzungsdelikte sind dankbar für praxisnahe Sachverhalte (Schule, Kneipe, Beziehung, Sport), in denen Definitionen, Rechtfertigungsgründe, Notwehrexzesse und Unterlassungskonstellationen geprüft werden. Sie eignen sich gut für Kandidat:innen am Anfang der Ausbildung.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Definition körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung, Bagatellgrenze.
  • Abgrenzung einfacher ↔ gefährlicher Körperverletzung.
  • Notwehr / Notwehrexzess (z.B. Ohrfeige als „Gegenwehr“).
  • Unterlassen: Garantenstellung aus Ingerenz, aus enger Beziehung (Eltern, Geschwister), aus Übernahme.

BGH- und Lehrbuchklassiker

  • Ohrfeige als Körperverletzung
    BGH, Urt. (ältere Rspr., zusammengefasst etwa in BGHSt 23, 261) – anerkannt, dass eine schmerzhafte Ohrfeige regelmäßig eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB darstellt. 
  • Garantenstellung unter Geschwistern / Unterlassen
    BGH, Urt. v. 31.03.2021 – 2 StR 109/20,
    (Garantenstellung aus Übernahme von Verantwortung; Unterlassen, § 13 StGB, im Familienkontext). 
  • Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal
    BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – 4 StR 416/20,
    (Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB; wichtig für Beteiligungsprobleme bei Unterlassungsdelikten). 

 

3. Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB) – inkl. Gewahrsam & Pfandflaschen

Warum Klassiker?
Zwischenprüfungs-Klausuren im BT lieben Diebstahl: Gewahrsamsdefinition, Gewahrsamswechsel, Abgrenzung zu § 246 StGB und technisch geprägte Konstellationen (Selbstbedienungskassen etc.).

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Gewahrsam (Mitgewahrsam, gelockerter Gewahrsam, Laden-/Tankstellenfälle).
  • Abgrenzung Diebstahl ↔ Unterschlagung (Fund-/Pfandfälle).
  • Zueignungsabsicht, insbesondere bei Leergut/Pfandflaschen.

BGH- und Lehrbuchklassiker

  • Gewahrsam, gelockerter Gewahrsam und Gewahrsamsbruch („Fund“/Öffentlicher Raum)
    BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 10/20,
    (Gewahrsam bei im öffentlichen Raum liegenden Gegenständen; Abgrenzung Diebstahl/Fundunterschlagung). 
  • Pfandflaschen / Zueignungsabsicht
    BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 4 StR 591/17,
    NJW 2019, 3598 (Zueignungsabsicht bei Entwendung von Pfandleergut; Unterscheidung Einheits–/Individualflaschen, Vorstellung des Täters über die Eigentumslage entscheidend). 

 

4. Vermögensdelikte / Betrug (§ 263 StGB) und Computer-/Kartenfälle

Warum Klassiker?
Betrug ist vielschichtig: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, schadensgleiche Vermögensgefährdung und die Abgrenzung zu Computerbetrug sind Dauerbrenner. EC-Karten- und Rechnungsfallen eignen sich perfekt für klausurtypische Serienfälle.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Täuschungshandlung (konkludente Täuschung, Rechnungstricks, Internet-/Mail-Offerten).
  • Vermögensschaden und schadensgleiche Vermögensgefährdung.
  • Computerbetrug (§ 263a StGB) vs. „normaler“ Betrug bei EC-Karten-Nutzung.
  • Bandenbetrug und organisierte Modelle (z.B. „Schenkkreise“).

BGH-Klassiker

  • „Rechnungs-“ bzw. Insertionsofferten – Betrügerische Angebotsschreiben
    BGH, Urt. v. 26.04.2001 – 4 StR 439/00,
    BGHSt 47, 1 (Täuschung durch wie Rechnungen aussehende Offerten, konkludente Täuschung und schadensgleiche Vermögensgefährdung). 
  • EC-Karten-Missbrauch („EC-Karten-Fall III“) – Computerbetrug?
    BGH, Beschl. v. 21.11.2001 – 2 StR 260/01,
    BGHSt 47, 160 = NJW 2002, 905 (Abhebung mit ec-Karte am Geldautomaten, Abgrenzung § 263a StGB, Garantiefunktion der Karte). 
  • Schadensgleiche Vermögensgefährdung
    BGHSt 47, 1 sowie ältere Klassiker (z.B. BGHSt 15, 83) werden in Lehrmaterialien als Leitentscheidungen für die Struktur des Vermögensschadens herangezogen. 
  • Schenkkreise / Schneeballsysteme
    BGH, Urt. v. 17.06.2004 – 3 StR 344/03,
    (Bandenmäßiger Betrug, Schneeballsysteme – häufig als Basis für Lehrbuchfälle zu § 263 StGB). 

 

5. Unterlassungsdelikte & Garantenstellung (§ 13 StGB)

Warum Klassiker?
Unechte Unterlassungsdelikte liefern klassische Zwischenprüfungs­konstellationen: Eltern-/Partnerfälle, Ärzt:innen, Aufsichtspflichten, selbst geschaffene Gefahren. Hier lässt sich AT-Dogmatik (Kausalität beim Unterlassen, objektive Zurechnung, Garantenstellung) gut prüfen.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Arten der Garantenstellung: Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, Übernahme.
  • Kausalität beim Unterlassen („Quasi-Kausalität“) und objektive Zurechnung.
  • Verhältnis von Täterschaft durch Unterlassen und Teilnahme.

BGH-Klassiker

  • Garantenstellung aus enger persönlicher Beziehung / Geschwisterfall
    BGH, Urt. v. 31.03.2021 – 2 StR 109/20,
    (Garantenpflicht aus Übernahme von Verantwortung unter Geschwistern; wichtig für Konstellationen „Familie schaut zu“). 
  • Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal
    BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – 4 StR 416/20
    (qualifiziert Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB – relevant bei Teilnahme im Unterlassungskontext). 
  • Jüngere Aufsätze und Lehrmaterialien (z.B. Greco zu Kausalität/Zurechnung bei Unterlassen – ZIS 2011, 603 ff.) sind klassische Sekundärquellen, aus denen viele Lehrbuchfälle gespeist werden. 

 

6. Täterschaft und Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Warum Klassiker?
Gerade im AT der Zwischenprüfung werden Mittäterschaft, Beihilfe, Tatherrschaftslehre und Probleme wie error in persona des Mittäters oder „Schlägertrupp“-Konstellationen geprüft.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Abgrenzung Täterschaft ↔ Teilnahme (Tatherrschaft, Animus auctoris/socii).
  • Gemeinsamer Tatplan, sukzessive Mittäterschaft.
  • Error in persona und seine Wirkungen für Mittäter/Anstifter.
  • Beteiligung durch Unterlassen (Spezialfall zu § 13 StGB).

BGH- und klassische Fundstellen

  • Maßstab der Mittäterschaft (Tatherrschaft)
    Ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 2 StR 220/17 (klarer Hinweis auf wesentlichen Tatbeitrag und Tatherrschaft als Abgrenzungskriterium). 
  • Bewusste Selbstgefährdung des Opfers / Abgrenzung Fremdgefährdung
    BGH, Urt. v. 08.09.1993 – 3 StR 341/93,
    (Einschränkung des Grundsatzes „bewusste Selbstgefährdung straflos“; relevant für Zurechnungs- und Beteiligungsprobleme). 
  • Error in persona beim Mittäter
    Aktuelle Diskussion z.B. in HRRS-Aufsätzen (Rückert, HRRS 2019, bespricht eine BGH-Entscheidung zu error in persona beim Mittäter, lehrbuchklassisch aufgegriffen). 

 

7. Irrtumslehre (Vorsatz- und Verbotsirrtümer, Erlaubnistatbestandsirrtum)

Warum Klassiker?
Irrtümer sind Pflichtprogramm in jeder AT-Klausur. In Zwischenprüfungen werden häufig „harmlos“ anmutende Sachverhalte mit dogmatisch gemeinen Irrtumskonstellationen kombiniert.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) vs. Vorsatz-„Feinschliff“ (Irrtum über Kausalverlauf, Vorsatzumfang).
  • Erlaubnistatbestandsirrtum / Putativnotwehr.
  • Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und Vermeidbarkeit.

BGH- und Literaturklassiker

  • Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum – „Hells Angels“
    BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 375/11,
    NJW 2012, 1008 (verdeckter Polizeieinsatz, sich bedroht fühlendes Hells-Angels-Mitglied; Musterfall für Putativnotwehr/ETBI). 
  • Aktuelle Notwehr- und Notwehrexzess-Rechtsprechung
    Z.B. BGH-Entscheidung zu Notwehr gegen Erpresser, 3 StR 447/20, besprochen in ZJS 2022, 1682 ff.; hier werden Grundlagen der Notwehrdogmatik und ETBI klausurreif aufbereitet. 
  • Verbotsirrtum & Unrechtsbewusstsein
    Aufsatzliteratur (z.B. Els, ZIS 2021, 1 ff.; Puppe/Rudolphi-Schule) prägt die Systematik, die dann in Lehrbuchfällen umgesetzt wird. 

 

8. Kausalität, objektive Zurechnung & Fahrlässigkeit

Warum Klassiker?
Hier testen Prüfer:innen „Dogmatikgefühl“: Hypothetische Kausalität, atypische Kausalverläufe, eigenverantwortliche Selbstgefährdung und Schutzzweckzusammenhang werden gern mit Alltagskonstellationen (Straßenverkehr, Medizin, Rettungsdienste) verknüpft.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Atypischer Kausalverlauf, Koinzidenz, dolus generalis (oft über den Jauchegrubenfall).
  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und Fremdgefährdung.
  • Schutzzweckzusammenhang und objektive Zurechnung.
  • Fahrlässigkeitsdelikte mit komplexen Kausalverläufen (Verkehr, Medizin, Unterlassen).

BGH- und Literaturklassiker

  • Jauchegrubenfall (s.o. unter Tötungsdelikte) zur Kausalität und dolus generalis. 
  • Bewusste Selbstgefährdung
    BGH, Urt. v. 08.09.1993 – 3 StR 341/93 (Abgrenzung bewusste Selbstgefährdung vs. zurechenbare Fremdgefährdung). 
  • Fahrlässigkeit, hypothetische Kausalität, Unterlassen
    Greco, „Kausalitäts- und Zurechnungsfragen bei unechten Unterlassungsdelikten“, ZIS 2011, 603 ff. – kein BGH-Urteil, aber Standard in Lehrbüchern und damit häufige Quelle für Klausurfallvarianten. 

 

9. Notwehr, Notwehrexzess & „Bagatellfälle“

Warum Klassiker?
Notwehrsachverhalte sind ideal, um das Zusammenspiel von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen. In der Zwischenprüfung tauchen häufig „kleine“ Fälle auf (Schubser, Ohrfeige, Kinderangriffe), in denen man die Grenzen der Gebotenheit und den Notwehrexzess diskutieren muss.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Voraussetzungen der Notwehrlage und des Notwehrrechts.
  • Gebotenheit bei Bagatellangriffen, Schuldlosen, engsten Angehörigen.
  • Notwehrexzess (§ 33 StGB) vs. Erlaubnistatbestandsirrtum.

BGH- und Lehrbuchklassiker

  • Notwehr/Putativnotwehr „Hells Angels“ (s.o. unter Irrtümer) – BGH, 2 StR 375/11. 
  • Notwehr gegen schuldlos Handelnde / Gebotenheit
    St. Rspr., zusammengefasst u.a. in BGHSt 3, 217 (von der Literatur als Leitentscheidung zitiert; Lehrmaterialien greifen das ständig auf). 
  • Bagatellangriffe / Ohrfeige
    Lehrfallliteratur betont, dass eine Ohrfeige zwar regelmäßig Körperverletzung ist (s.o.), aber nicht jede Gegenwehr unter Notwehrgesichtspunkten geboten ist – ein typisches Thema in Anfänger- und Zwischenprüfungsklausuren. 

 

10. Moderne Klausurthemen: EC/Debit-Karten, Online-Banking & digitale Delikte

Warum Klassiker (trotz „modern“)?
Auch in der Zwischenprüfung greifen viele Fakultäten gerne auf aktualisierte Klassiker zurück: Der dogmatische Kern ist alt (Betrug, Computerbetrug, Zueignungsabsicht), nur das technische Umfeld ist neu – perfekt, um AT-Strukturen an der aktuellen Rechtsprechung zu üben.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Computerbetrug (§ 263a StGB) vs. „normaler“ Betrug (§ 263 StGB) bei Karten- und Online-Banking-Fällen.
  • Verfügungs- vs. Eingriffsdelikte, Stellung der Bank, Garantiefunktion der Karte.
  • Beihilfe/Täterschaft bei arbeitsteiligen Cyber-Konstellationen.

BGH-Klassiker

  • EC-Karten-Fall III – BGHSt 47, 160 (s.o. unter Vermögensdelikte). 
  • Neuere Online-Banking/Phishing-Rechtsprechung (z.T. obergerichtlich, z.T. BGH) knüpft regelmäßig an diese Grundsätze an; viele aktuelle Lehrbücher und Repetitorien arbeiten mit entsprechend angepassten Fällen. 

 

Wenn Sie die oben aufgeführten Klassiker und die dazugehörigen Entscheidungen nacharbeiten, gewinnen Sie einen guten Eindruck davon, was Strafrechtsklausuren im Kern abprüfen wollen: dogmatisch sauberes Arbeiten, ein Gespür für Schwerpunkte und das sichere Bewegen im Zusammenspiel von Allgemeinem und Besonderem Teil.

Genauso wichtig wie das inhaltliche Wissen ist jedoch das Handwerkszeug des Klausurschreibens:

  • die Fähigkeit, einen Sachverhalt systematisch zu lesen und die eigentlichen Probleme zu erkennen,
  • die Schwerpunktsetzung im Gutachten – also zu entscheiden, was ausführlich und was kurz zu prüfen ist,
  • und der Gutachtenstil, der die Gedanken klar, strukturiert und prüfungsgerecht auf den Punkt bringt.

Nur die Entscheidungen zu kennen, wird in der Regel nicht ausreichen, um eine Klausur sicher zu bestehen. Entscheidend ist, dass Sie lernen, die in diesen Klassikern angelegten Probleme im konkreten Sachverhalt wiederzuerkennen, sie richtig einzuordnen und dann sauber im Gutachtenstil zu bearbeiten. Die Originalfälle werden in der Prüfung nicht einfach „nacherzählt“ – aber ihre Problemkerne kehren immer wieder in abgewandelten Sachverhalten zurück.

Genau hier setzen wir bei My-Jura-Help an:
Im Live-Nachhilfeunterricht erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam nicht nur die wesentlichen strafrechtlichen Klassiker, sondern vor allem das praktische Handwerkszeug, das Sie für eine bestandene Klausur brauchen – vom sicheren Umgang mit dem Gutachtenstil bis hin zur Schwerpunktsetzung und zur Arbeit an realistischen Klausurfällen. Auf Wunsch ist in unseren Live-Terminen regelmäßig auch ein integriertes Klausurtraining enthalten.

Wer den Fokus noch stärker auf das Schreiben und Besprechen von Klausuren legen möchte, kann zusätzlich oder alternativ unsere Klausurkurse buchen – von Basic bis hin zu intensiveren Varianten. Dort üben Sie genau das, was in der Prüfung zählt: Klassiker erkennen, Probleme herausarbeiten, Schwerpunkte richtig setzen und eine vollständige, überzeugende Lösung zu Papier bringen.

Alle Informationen zu unseren Angeboten, Kursformen und Paketen finden Sie wie gewohnt gesammelt auf unserer Website. Wenn Sie strafrechtlich gut vorbereitet in die Zwischenprüfungen starten möchten – mit soliden Kenntnissen der Klassiker und einem sicheren Klausurhandwerkszeug – unterstützen wir Sie dabei sehr gerne.

 

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