a) § 22 StGB definiert den Versuch:
„Eine Straftat versucht, wer nach seiner
Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.“
Kernpunkte:
·
Vorstellung von der Tat = subjektive
Sicht des Täters.
·
Unmittelbares Ansetzen = objektives
Element, Beginn der Ausführungshandlung.
b) § 23 Abs. 1 StGB:
·
Versuch eines Verbrechens = immer
strafbar.
·
Versuch eines Vergehens = nur strafbar,
wenn ausdrücklich im Gesetz bestimmt (z. B. § 303 Abs. 3 StGB).
c) § 12 Abs. 1 StGB:
·
Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr
Freiheitsstrafe.
·
Alles darunter = Vergehen.
d) § 23 Abs. 2 StGB: Gericht kann den Versuch milder bestrafen (§ 49 StGB).
Die Vorprüfung wird im Kopf durchgeführt,
aber nicht als Überschrift ins Gutachten geschrieben.
Im Gutachten direkt nach dem Obersatz einleitend formulieren, z. B.:
„Es müsste zunächst der Versuch unter Strafe gestellt sein und die
Vollendung der Tat ausgeblieben sein.“
Zu prüfen:
(1) Versuch unter
Strafe gestellt?
o Steht es im
Delikt? Falls nicht → § 12 Abs. 1 StGB prüfen.
(2) Vollendung
ausgeblieben?
o Vollendung = alle
TB-Merkmale erfüllt.
o Beendigung = tatsächlicher Abschluss der Tat im Geschehen.
In der Versuchsprüfung heißt es Tatentschluss
– nicht „subjektiver Tatbestand“.
Unterschied:
·
Subjektiver TB = Vorsatz bzgl. TB-Merkmale.
·
Tatentschluss = Entschluss, den gesamten
Straftatbestand zu verwirklichen.
Prüfungsinhalte:
(1) Vorsatz (mind.
bedingter Vorsatz).
(2) Weitere
subjektive Unrechtsmerkmale (z. B. Zueignungsabsicht).
Anschließend: Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB), dann Rechtswidrigkeit und Schuld.
Abgrenzung nur, wenn der Sachverhalt Hinweise
liefert.
Herrschende Meinung: Versuch =
Täter will nach seiner Vorstellung bereits eine unmittelbare
Rechtsschutzgefährdung herbeiführen.
Merksatz:
Eindeutige Vorbereitung liegt vor, wenn der Kausalverlauf noch vollständig im Herrschaftsbereich des Täters bleibt.
a) Tatgeneigtheit
Täter denkt an Tat, hat aber keinen festen
Entschluss.
Beispiel:
A sieht ein unverschlossenes Fahrrad, überlegt,
es mitzunehmen, entscheidet sich aber vorerst dagegen.
b) Tatentschluss auf unsicherer
Tatsachengrundlage
Täter will Tat, rechnet aber mit Hindernissen.
Beispiel:
B will C überfallen, weiß aber nicht, ob C zu
Hause ist.
c) Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
Täter will Tat, bricht aber ab, wenn bestimmte
Umstände eintreten.
Beispiel:
D will E bestehlen, aber nur, wenn E nicht
hinsieht.
d) Untauglicher Versuch
Tatmittel, Tatobjekt oder Täter ungeeignet für
Taterfolg.
Beispiel:
F mischt Zucker in Gs Kaffee, glaubt, es sei
Gift.
e) Wahndelikt
Täter glaubt, eine Tat zu begehen, die
tatsächlich nicht strafbar ist.
Beispiel:
H sammelt Muscheln und meint, dies sei verboten.
In der nächsten Folge unserer Reihe „Versuch & Rücktritt“ widmen wir uns der zentralen Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch – mit Fokus auf Definition, Prüfungsaufbau und typische Klausurfehler.
Im abschließenden Beitrag dieser Reihe werden wir schließlich den Rücktritt nach § 24 StGB behandeln und dabei die unterschiedlichen, klausurrelevanten Nuancen ausführlich darstellen.
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