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Vorbereitung und Versuch im Strafrecht – Grundlagen, Abgrenzung und typische Fehler (Teil 1)

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1. Warum dieses Thema für Anfänger so wichtig ist
Viele Studierende haben im Fach Strafrecht schon einmal vom „Versuch“ gehört – meist im Zusammenhang mit dem „Rücktritt vom Versuch“.

Strafrecht Vorbereitung & Versuch - My-jura-Help
Die Abgrenzung zur Vorbereitungshandlung ist jedoch oft unklar.
In vielen AGs an der Universität wird das Thema nur kurz angerissen, und kompakte Fallbücher lassen zentrale Nuancen aus.
Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, die gesetzliche Systematik und die wichtigsten Abgrenzungen praxisnah und klausurorientiert. Wer hier von Anfang an die Zusammenhänge versteht, tut sich in den weiterführenden Strafrechtsgebieten deutlich leichter.

2. Gesetzliche Grundlagen – § 22 StGB und § 23 StGB

a) § 22 StGB definiert den Versuch:

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“

Kernpunkte:

·         Vorstellung von der Tat = subjektive Sicht des Täters.

·         Unmittelbares Ansetzen = objektives Element, Beginn der Ausführungshandlung.

b) § 23 Abs. 1 StGB:

·         Versuch eines Verbrechens = immer strafbar.

·         Versuch eines Vergehens = nur strafbar, wenn ausdrücklich im Gesetz bestimmt (z. B. § 303 Abs. 3 StGB).

c) § 12 Abs. 1 StGB:

·         Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe.

·         Alles darunter = Vergehen.

d) § 23 Abs. 2 StGB: Gericht kann den Versuch milder bestrafen (§ 49 StGB).


3. Die „gedachte“ Vorprüfung

Die Vorprüfung wird im Kopf durchgeführt, aber nicht als Überschrift ins Gutachten geschrieben.
Im Gutachten direkt nach dem Obersatz einleitend formulieren, z. B.:
Es müsste zunächst der Versuch unter Strafe gestellt sein und die Vollendung der Tat ausgeblieben sein.“

Zu prüfen:

(1)  Versuch unter Strafe gestellt?

o    Steht es im Delikt? Falls nicht → § 12 Abs. 1 StGB prüfen.

(2)  Vollendung ausgeblieben?

o    Vollendung = alle TB-Merkmale erfüllt.

o    Beendigung = tatsächlicher Abschluss der Tat im Geschehen.


4. Tatentschluss – das Herzstück der Versuchsprüfung

In der Versuchsprüfung heißt es Tatentschluss – nicht „subjektiver Tatbestand“.

Unterschied:

·         Subjektiver TB = Vorsatz bzgl. TB-Merkmale.

·         Tatentschluss = Entschluss, den gesamten Straftatbestand zu verwirklichen.

Prüfungsinhalte:

(1)  Vorsatz (mind. bedingter Vorsatz).

(2)  Weitere subjektive Unrechtsmerkmale (z. B. Zueignungsabsicht).

Anschließend: Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB), dann Rechtswidrigkeit und Schuld.


5. Versuch vs. straflose Vorbereitungshandlung

Abgrenzung nur, wenn der Sachverhalt Hinweise liefert.

Herrschende Meinung: Versuch = Täter will nach seiner Vorstellung bereits eine unmittelbare Rechtsschutzgefährdung herbeiführen.

Merksatz:

Eindeutige Vorbereitung liegt vor, wenn der Kausalverlauf noch vollständig im Herrschaftsbereich des Täters bleibt.


6. Fünf typische Problemkonstellationen

a) Tatgeneigtheit

Täter denkt an Tat, hat aber keinen festen Entschluss.

Beispiel:

A sieht ein unverschlossenes Fahrrad, überlegt, es mitzunehmen, entscheidet sich aber vorerst dagegen.

b) Tatentschluss auf unsicherer Tatsachengrundlage

Täter will Tat, rechnet aber mit Hindernissen.

Beispiel:

B will C überfallen, weiß aber nicht, ob C zu Hause ist.

c) Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt

Täter will Tat, bricht aber ab, wenn bestimmte Umstände eintreten.

Beispiel:

D will E bestehlen, aber nur, wenn E nicht hinsieht.

d) Untauglicher Versuch

Tatmittel, Tatobjekt oder Täter ungeeignet für Taterfolg.

Beispiel:

F mischt Zucker in Gs Kaffee, glaubt, es sei Gift.

e) Wahndelikt

Täter glaubt, eine Tat zu begehen, die tatsächlich nicht strafbar ist.

Beispiel:

H sammelt Muscheln und meint, dies sei verboten.


Fazit

Der Versuch ist ein eigenständiger Prüfungsbereich, keine „umgekehrte“ Vollendungsprüfung.
Wer gesetzliche Grundlagen, Vorprüfung, Tatentschluss und Abgrenzung zur Vorbereitung beherrscht, ist auch für schwierige Klausuren gut gerüstet.


Ausblick

In der nächsten Folge unserer Reihe „Versuch & Rücktritt“ widmen wir uns der zentralen Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch – mit Fokus auf Definition, Prüfungsaufbau und typische Klausurfehler.

Im abschließenden Beitrag dieser Reihe werden wir schließlich den Rücktritt nach § 24 StGB behandeln und dabei die unterschiedlichen, klausurrelevanten Nuancen ausführlich darstellen.


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