In unserem
letzten Beitrag haben wir den ersten Teil unserer neuen Blogserie vorgestellt
und uns dem Strafrecht gewidmet. Dort haben wir die wichtigsten
Klassiker und maßgeblichen Entscheidungen zusammengestellt, die in
Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen immer wieder – in den
unterschiedlichsten Varianten – abgeprüft werden.
Gemeinsam ist
all diesen Bereichen, dass sich über Jahrzehnte hinweg bestimmte Leitentscheidungen
des Bundesgerichtshofs und ebenso Lehrbuchklassiker herausgebildet
haben, aus denen sich bis heute der unverwechselbare Grundstock der
Zwischenprüfungsklausuren speist. Diese Fälle kommen fast nie „1:1“ dran – aber
die darin angelegten Probleme, wie etwa der Vorrang der
Leistungsbeziehungen, Anfechtung und Stellvertretung, Abgrenzung von § 280 I
und § 281 BGB, Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten oder bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung, erscheinen in Klausuren immer wieder in abgewandelter Form.
Gerade im
Zivilrecht lässt sich beobachten, dass Prüfungsämter bestimmte „Problemfamilien“
bevorzugen:
- Vertragsrechtliche Klassiker mit
Anfechtung, Stellvertretung, Pflichtverletzung und Rücktritt,
- Bereicherungsrechtliche
Rückabwicklungen, die sauber strukturiertes Arbeiten erfordern,
- Eigentums- und
Besitzschutzansprüche im Sachenrecht,
- Haftungsfragen zwischen Vertrag,
Delikt und Bereicherung,
- sowie Einbettungen in typische
Alltagssituationen (Kauf, Werkvertrag, Mietrecht, Internetgeschäfte).
Zudem ist die
zivilrechtliche Zwischenprüfung oftmals ein Ort, an dem Studierende zum ersten
Mal wirklich zeigen müssen, dass sie systematisch denken, sauber gläubiger-
und schuldnerbezogen prüfen, die Reihenfolge beherrschen und in der Lage
sind, Anspruchskonkurrenz und Anspruchskonkurrenzverdrängung sauber
darzustellen.
Nachfolgend
finden Sie daher unsere Übersicht über die wichtigsten zivilrechtlichen
Klassiker, die für Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren besonders
relevant sind. Sie umfasst sowohl Grundprobleme der BGB AT und Schuldrecht AT
als auch typische Fallkonstellationen aus Schuldrecht BT, Bereicherungsrecht,
Deliktsrecht und Sachenrecht – einschließlich der prägenden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs und der traditionellen Lehrbuchfälle, die in nahezu jeder
juristischen Ausbildung wiederkehren.
1.
BGB AT: Willenserklärung, Auslegung und Anfechtung
Warum
Klassiker?
Nahezu jede Zwischenprüfung im Zivilrecht enthält irgendwo eine Frage zur wirksamen
Willenserklärung (Abgabe, Zugang, Auslegung) oder zur Anfechtung.
Das ist der Grundstock allen Vertragsrechts.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Abgrenzung invitatio ad
offerendum / Angebot (insb. Internet, Prospekte).
- Auslegung von Erklärungen, objektiver
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
- Anfechtungstatbestände (§§ 119, 120, 123 BGB) und
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).
- Fristen (§ 121, § 124 BGB) und
Rechtsfolgen (§ 142 BGB).
- Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- „Sparkassen-Fall“ –
Anfechtungserklärung / Auslegung
BGH, Urt. v. 26.09.1985 – III ZR 165/84, BGHZ 95, 362;
zur Frage, wie bestimmt eine Anfechtungserklärung sein muss und wie sie auszulegen ist. - Anfechtung bei fehlendem
Erklärungsbewusstsein
BGH, Urt. v. 11.03.1987 – VIII ZR 290/86, BGHZ 91, 324
(klassischer Ausgangspunkt für die heute h.M.: fehlendes Erklärungsbewusstsein kann nach den Grundsätzen über die „normative Zuschreibung“ eine Willenserklärung begründen, mit Anfechtungsmöglichkeit). - Arglistige Täuschung / „Angaben ins
Blaue hinein“
z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – VII ZR 151/83, NJW 1985, 1559: Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ positive Angaben macht.
2.
Stellvertretung und Haftung ohne Vertretungsmacht (§§ 164 ff., 177, 179 BGB)
Warum
Klassiker?
Stellvertretung ist ein Dauerbrenner in Zwischenprüfungsklausuren. Besonders
beliebt: der falsus procurator (§ 179 BGB), die Auslegung von „im Namen“
und die Konstellation nicht existenter Gesellschaften.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Voraussetzungen wirksamer
Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB).
- Handeln im fremden Namen und
Offenkundigkeitsprinzip.
- Vertretungsmacht: Innenvollmacht, Außenvollmacht,
Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
- Rechtsfolgen bei fehlender
Vertretungsmacht (§§ 177, 179 BGB).
- Vertreterhandeln für nicht
existente Rechtsträger.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Haftung des falsus procurator bei
nicht existenter Gesellschaft
BGH, Urt. v. 12.11.2008 – VIII ZR 170/07, NJW 2009, 215
(Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB auch bei Vertretung eines nicht existenten Rechtsträgers; wichtiger Ausbildungsfall). - Inhalt und Reichweite der §
179-Haftung
BGH, Urt. v. 09.11.2004 – X ZR 101/03, NJW 2005, 164 - Lehrbuchklassiker: „Missglückter
Freundschaftsdienst“ (ZJS 2012, 596 – Kombination aus Stellvertretung,
§ 179 BGB und Haftungsumfang).
3.
Vertragsschluss, Leistungsstörungen und AGB (Schuldrecht AT)
Warum
Klassiker?
Schuldrecht AT ist Herzstück der zivilrechtlichen Zwischenprüfung.
Vertragsschluss, Pflichtverletzungen und AGB-Kontrolle sind ideale
Klausurspielwiese.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Sorgfältige Prüfung von Anspruchsgrundlagen
aus §§ 280 ff. BGB
(Schadensersatz neben/vom Leistung, Rücktritt § 323 BGB). - Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und ihre Folgen (§ 326
BGB).
- Verzug (§§ 286, 288 BGB).
- AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB),
überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligung.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Pflichten und Aufklärung bei
Gebrauchtwagenkauf (Schadensersatz / Pflichtverletzung)
BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382
(Klassiker zur Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenhändlers und Aufklärungspflichten; spielt in vielen Kaufrechtsfällen hinein). - Untersuchungs- und
Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers („TÜV neu“)
BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 – „HU neu“; Bestätigung älterer Rechtsprechung zu Untersuchungspflichten und Haftung. - AGB-Klauseln, typische Fälle zu
überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Regelungen (z.B.
formularmäßige Haftungsfreizeichnungen) – in vielen Klausuren an aktuelle
BGH-Rechtsprechung zu § 307 BGB angelehnt.
4.
Culpa in contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte,
Drittschadensliquidation
Warum
Klassiker?
Diese Institute verbinden Schuldrecht AT mit Delikt und Bereicherung und sind
sehr beliebt, wenn es in der Zwischenprüfung „etwas dogmatischer“ werden soll.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- c.i.c. (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) bei Abbruch von
Vertragsverhandlungen oder fehlerhafter Aufklärung.
- Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte:
Einbeziehung Dritter, Schutzbedürftigkeit, Leistungsnähe.
- Drittschadensliquidation in typischen Fallgruppen
(mittelbare Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, etc.).
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Linoleumrollen-Fall (RGZ 78, 239) – historischer Klassiker zur
c.i.c., in der Literatur und Ausbildung ständig erwähnt.
- c.i.c.-Rechtsprechung des BGH (u.a. BGHZ 65, 13; 95, 362) –
Dogmatik der vorvertraglichen Haftung, vielfach aufgegriffen in
Lehrbüchern.
- Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte
z.B. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 87/10, NJW 2011, 2813; hierzu viele Übersichtsbeiträge, etwa iurratio-Besprechung mit klaren Kriterien.
5.
Kaufrechtliche Klassiker: Sachmangel, Arglist, Rücktritt
Warum
Klassiker?
Kaufrecht ist Pflichtstoff der Zwischenprüfung. Gebrauchtwagenfälle, defekte
Sachen, Arglist und Rücktritt/Nacherfüllung sind „sichere Bank“ für
Aufgabensteller.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) – Beschaffenheitsvereinbarung /
übliche Beschaffenheit.
- Rechte des Käufers (§ 437 BGB): Nacherfüllung,
Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
- Rücktrittsvoraussetzungen (§ 323
BGB) und Fristsetzung.
- Arglistige Täuschung des Verkäufers
und Verhältnis zu Gewährleistungsrechten / Verjährung.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Aufklärungspflichten des
Gebrauchtwagenhändlers (Sachmangel, Arglist)
BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 – „Gebrauchtwagenfall“ (unzureichende Aufklärung über Mängel; Standard in Ausbildung und Kommentierung). - Neuere Rechtsprechung zu
Gebrauchtwagen („HU neu“, Unfallwagen, Anzahl der Vorbesitzer usw.), z.B.
BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669.
6.
Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und unbenannte Zuwendungen
Warum
Klassiker?
Zuwendungen in Ehe- und Lebensgemeinschaften, Immobilienübertragungen mit
Pflege-/Wohnrechten usw. sind typische Prüfungsfälle, in denen § 313 BGB
„sauber“ angewendet werden muss.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Voraussetzungen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
- Verhältnis zu Rücktritt, Kündigung
und speziellen Rückforderungsansprüchen.
- Unbenannte Zuwendungen, Schwiegerelternzuwendungen und
deren Rückabwicklung nach Scheitern der Beziehung.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Schwiegerelternzuwendungen /
nichteheliche Lebensgemeinschaft
BGH, Urt. v. 03.02.2010 – XII ZR 189/06, NJW 2010, 2200;
sowie neuere Fortführung durch BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16, NJW 2019, 2813; beide Entscheidungen betonen die Anwendung von § 313 BGB bei Zuwendungen außerhalb des klassischen Schenkungsrechts.
7.
Deliktsrecht I: § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflichten,
Produzentenhaftung
Warum
Klassiker?
Viele Zwischenprüfungsklausuren kombinieren einen einfachen Vertragsteil mit
einem deliktsrechtlichen Block. Besonders beliebt sind
Verkehrssicherungspflichten, Produzentenhaftung und „Hühnerpest“.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs.
1 BGB (Rechtsgüter, Rechtswidrigkeit, Verschulden).
- Verkehrssicherungspflichten (Baumängel, Ladenlokale,
Straßenverkehr).
- Produzentenhaftung außerhalb des ProdHaftG.
- Abgrenzung Vertrag / Delikt /
c.i.c.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Hühnerpest-Fall –
Produzentenhaftung & Beweislast
BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91
(Grundentscheidung zur Produzentenhaftung und Beweislastverteilung bei fehlerhaften Industrieerzeugnissen). - Diverse neuere Entscheidungen zu
Verkehrssicherungspflichten (z.B. Streupflicht, Baustellen, marode
Treppen) werden in Lehrbüchern regelmäßig aufgegriffen und als
Klausurstoff aufbereitet.
8.
Deliktsrecht II: § 823 Abs. 2, § 826, Schutzgesetzverletzung
Warum
Klassiker?
Schutzgesetzverletzungen und § 826 BGB bieten den Klausursteller:innen die
Möglichkeit, Gesetzeskenntnis, Systemverständnis und saubere Subsumtion zu
prüfen.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Auswahl und Prüfung geeigneter Schutzgesetze
i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
- Konkurrenz zu § 823 Abs. 1 BGB und
vertraglichen Ansprüchen.
- Tatbestand des § 826 BGB
(vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
- „Ins Blaue hinein“ abgegebene
Angaben, Kapitalmarkt- und Anlagefälle.
(An dieser
Stelle greifen viele Lehrbücher auf aktuelle BGH-Entscheidungen zur Berater-
oder Anlagehaftung zurück, die regelmäßig im Stoff „Schutzgesetz / § 826“
verarbeitet werden.)
9.
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion,
Jungbullenfall
Warum
Klassiker?
Das Bereicherungsrecht gilt in der Zwischenprüfung als „Scharnier“ zwischen den
Gebieten. Der typische Klassiker: leistungs- vs. nichtleistungsbezogene
Kondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 / Alt. 2 BGB, § 818 BGB.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Leistungskondiktion, Rückabwicklung gescheiterter
Verträge, Kondiktion nach erfolgter Anfechtung.
- Nichtleistungskondiktion
(Eingriffs-, Verwendungskondiktion), insb. bei Diebstahl & Verarbeitung.
- Rechtsgrundverweisung (§§ 951, 812 BGB) und Änderungen
im Schutzbereich.
- Rückabwicklung bei condictio ob
rem / ob turpem.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Jungbullenfall
BGH, Urt. v. 11.01.1971 – VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176
(klassischer Fall zur Eingriffskondiktion über § 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bei Verarbeitung einer gestohlenen Sache; Standardstoff in allen Skripten). - Rückabwicklung gescheiterter
Verträge, v.a. im Zusammenspiel mit § 313 BGB, Anfechtung und
Leistungsstörungen (hierzu zahlreiche examensrelevante Aufbereitungen in
Skripten und Aufsätzen).
10.
Sachenrecht: Eigentum, Besitz, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht
Warum
Klassiker?
Mobiliarsachenrecht ist ein Kernbereich der Zwischenprüfung. Der gutgläubige
Erwerb vom Nichtberechtigten, Anwartschaftsrechte und Eigentumsvorbehalt
tauchen immer wieder in Prüfungsaufgaben auf, oft kombiniert mit Kaufrecht.
Typische
klausurrelevante Fragestellungen
- Anspruch aus § 985 BGB, Einwendungen des Besitzers, § 986
BGB.
- Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff.
BGB),
Bösgläubigkeit, grobe Fahrlässigkeit.
- Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt.
- Abgrenzung sachenrechtlicher vom
schuldrechtlichen Eigentums- / Besitzschutz.
Wichtige
Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)
- Gutgläubiger Erwerb eines Kfz /
Rechtsschein der Zulassungsbescheinigung
BGH, st. Rspr., zuletzt u.a. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19 bzw. Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, Beck-/BGH-Pressemitteilungen: Besitz allein genügt nicht als Rechtsscheinträger; maßgeblich ist u.a. die Zulassungsbescheinigung Teil II. - Lehrbuchklassiker zu
Anwartschaftsrecht und Eigentumsvorbehalt (Sicherungsübereignung,
mehrstufige Erwerbsketten), ausführlich aufbereitet in
Sachenrechts-Skripten.
Die
nachfolgende Liste wird Ihnen helfen, die zentralen Strukturen des Zivilrechts
zu wiederholen und ein Gespür dafür zu entwickeln, welche Themen in
Zwischenprüfungen immer wieder eine Rolle spielen. Doch auch hier gilt –
wie im Strafrecht –: Die Kenntnis der Klassiker allein macht noch keine
bestandene Klausur. Entscheidend ist, dass Sie lernen,
- die Probleme im konkreten
Sachverhalt zu identifizieren,
- die Prüfungsreihenfolge
sauber aufzubauen,
- Schwerpunkte richtig zu setzen und
- das Ganze im Gutachtenstil
klar und strukturiert darzustellen.
Die
zivilrechtliche Zwischenprüfung verlangt häufig die Fähigkeit, verschiedene
Rechtsgebiete miteinander zu verknüpfen – etwa Vertrag und Delikt, Vertrag und
Bereicherung oder Eigentum und Besitzschutz. Je sicherer Sie diese
Zusammenhänge beherrschen, desto leichter fällt es Ihnen, den Schwerpunkt zu
erkennen und eine lösungsorientierte Struktur zu finden.
Genau diese
Fähigkeiten vermitteln wir im Live-Nachhilfeunterricht bei My-Jura-Help.
Dort üben wir mit Ihnen nicht nur die zivilrechtlichen Klassiker, sondern vor
allem das methodische Handwerkszeug: Wie man Klausuren liest, wie man
Anspruchsgrundlagen systematisch ordnet, wie man Prioritäten festlegt und wie
man im Gutachtenstil überzeugend argumentiert. Zusätzlich kann – wenn gewünscht
– ein integriertes Klausurtraining stattfinden.
Alternativ oder
ergänzend bieten wir unsere Klausurkurse in mehreren Stufen an (Basic
bis Diamant). Diese eignen sich besonders für Studierende, die gezielt an ihrem
Klausurstil, ihrem Zeitmanagement und ihrer Schwerpunktsetzung arbeiten
möchten.
Ihr My-Jura-Help Team
Unsere
Angebote:
Vorbereitung
für das Examen:
Jura Examensrepetitorium
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Examen - mündliche Prüfung
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