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Die wichtigsten Klausurklassiker für die Zwischenprüfung – Teil 2: Zivilrecht

In unserem letzten Beitrag haben wir den ersten Teil unserer neuen Blogserie vorgestellt und uns dem Strafrecht gewidmet. Dort haben wir die wichtigsten Klassiker und maßgeblichen Entscheidungen zusammengestellt, die in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen immer wieder – in den unterschiedlichsten Varianten – abgeprüft werden.

Heute folgt Teil 2 unserer Serie, in dem wir den Blick auf das Zivilrecht richten. Wer bereits
eine Zwischenprüfung hinter sich hat oder mitten in der Vorbereitung steckt, weiß: Im Zivilrecht ist die Vielfalt an klassischen Fallkonstellationen besonders groß. Hier treffen grundlegende Strukturen des allgemeinen Schuldrechts, Standardprobleme des Vertragsrechts, zentrale Bereicherungs- und Deliktssysteme sowie typische Sachenrechtskonstellationen aufeinander.

Gemeinsam ist all diesen Bereichen, dass sich über Jahrzehnte hinweg bestimmte Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und ebenso Lehrbuchklassiker herausgebildet haben, aus denen sich bis heute der unverwechselbare Grundstock der Zwischenprüfungsklausuren speist. Diese Fälle kommen fast nie „1:1“ dran – aber die darin angelegten Probleme, wie etwa der Vorrang der Leistungsbeziehungen, Anfechtung und Stellvertretung, Abgrenzung von § 280 I und § 281 BGB, Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten oder bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, erscheinen in Klausuren immer wieder in abgewandelter Form.

Wie schon im Strafrecht gilt auch im Zivilrecht ein wichtiger Hinweis vorweg:
Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Bandbreite an zivilrechtlichen Konstellationen ist schlicht zu groß, um sie in einem einzigen Beitrag lückenlos abzubilden. Wir konzentrieren uns daher auf diejenigen Probleme und Entscheidungen, die nach unserer jahrelangen Unterrichts- und Korrekturerfahrung besonders häufig in Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren auftauchen – sei es im direkten Kontext, als versteckter Prüfungspunkt oder als strukturelles Grundproblem innerhalb eines umfangreicheren Sachverhalts.

Gerade im Zivilrecht lässt sich beobachten, dass Prüfungsämter bestimmte „Problemfamilien“ bevorzugen:

  • Vertragsrechtliche Klassiker mit Anfechtung, Stellvertretung, Pflichtverletzung und Rücktritt,
  • Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen, die sauber strukturiertes Arbeiten erfordern,
  • Eigentums- und Besitzschutzansprüche im Sachenrecht,
  • Haftungsfragen zwischen Vertrag, Delikt und Bereicherung,
  • sowie Einbettungen in typische Alltagssituationen (Kauf, Werkvertrag, Mietrecht, Internetgeschäfte).

Zudem ist die zivilrechtliche Zwischenprüfung oftmals ein Ort, an dem Studierende zum ersten Mal wirklich zeigen müssen, dass sie systematisch denken, sauber gläubiger- und schuldnerbezogen prüfen, die Reihenfolge beherrschen und in der Lage sind, Anspruchskonkurrenz und Anspruchskonkurrenzverdrängung sauber darzustellen.

Nachfolgend finden Sie daher unsere Übersicht über die wichtigsten zivilrechtlichen Klassiker, die für Zwischenprüfungen und Zulassungsklausuren besonders relevant sind. Sie umfasst sowohl Grundprobleme der BGB AT und Schuldrecht AT als auch typische Fallkonstellationen aus Schuldrecht BT, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und Sachenrecht – einschließlich der prägenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der traditionellen Lehrbuchfälle, die in nahezu jeder juristischen Ausbildung wiederkehren.


1. BGB AT: Willenserklärung, Auslegung und Anfechtung

Warum Klassiker?
Nahezu jede Zwischenprüfung im Zivilrecht enthält irgendwo eine Frage zur wirksamen Willenserklärung (Abgabe, Zugang, Auslegung) oder zur Anfechtung. Das ist der Grundstock allen Vertragsrechts.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum / Angebot (insb. Internet, Prospekte).
  • Auslegung von Erklärungen, objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
  • Anfechtungstatbestände (§§ 119, 120, 123 BGB) und Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).
  • Fristen (§ 121, § 124 BGB) und Rechtsfolgen (§ 142 BGB).
  • Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • „Sparkassen-Fall“ – Anfechtungserklärung / Auslegung
    BGH, Urt. v. 26.09.1985 – III ZR 165/84, BGHZ 95, 362;
    zur Frage, wie bestimmt eine Anfechtungserklärung sein muss und wie sie auszulegen ist.
  • Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
    BGH, Urt. v. 11.03.1987 – VIII ZR 290/86, BGHZ 91, 324
    (klassischer Ausgangspunkt für die heute h.M.: fehlendes Erklärungsbewusstsein kann nach den Grundsätzen über die „normative Zuschreibung“ eine Willenserklärung begründen, mit Anfechtungsmöglichkeit).
  • Arglistige Täuschung / „Angaben ins Blaue hinein“
    z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – VII ZR 151/83, NJW 1985, 1559: Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ positive Angaben macht.

 

2. Stellvertretung und Haftung ohne Vertretungsmacht (§§ 164 ff., 177, 179 BGB)

Warum Klassiker?
Stellvertretung ist ein Dauerbrenner in Zwischenprüfungsklausuren. Besonders beliebt: der falsus procurator (§ 179 BGB), die Auslegung von „im Namen“ und die Konstellation nicht existenter Gesellschaften.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB).
  • Handeln im fremden Namen und Offenkundigkeitsprinzip.
  • Vertretungsmacht: Innenvollmacht, Außenvollmacht, Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
  • Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht (§§ 177, 179 BGB).
  • Vertreterhandeln für nicht existente Rechtsträger.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Haftung des falsus procurator bei nicht existenter Gesellschaft
    BGH, Urt. v. 12.11.2008 – VIII ZR 170/07, NJW 2009, 215
    (Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB auch bei Vertretung eines nicht existenten Rechtsträgers; wichtiger Ausbildungsfall).
  • Inhalt und Reichweite der § 179-Haftung
    BGH, Urt. v. 09.11.2004 – X ZR 101/03, NJW 2005, 164
  • Lehrbuchklassiker: „Missglückter Freundschaftsdienst“ (ZJS 2012, 596 – Kombination aus Stellvertretung, § 179 BGB und Haftungsumfang).

 

3. Vertragsschluss, Leistungsstörungen und AGB (Schuldrecht AT)

Warum Klassiker?
Schuldrecht AT ist Herzstück der zivilrechtlichen Zwischenprüfung. Vertragsschluss, Pflichtverletzungen und AGB-Kontrolle sind ideale Klausurspielwiese.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Sorgfältige Prüfung von Anspruchsgrundlagen aus §§ 280 ff. BGB
    (Schadensersatz neben/vom Leistung, Rücktritt § 323 BGB).
  • Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und ihre Folgen (§ 326 BGB).
  • Verzug (§§ 286, 288 BGB).
  • AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Pflichten und Aufklärung bei Gebrauchtwagenkauf (Schadensersatz / Pflichtverletzung)
    BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382
    (Klassiker zur Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenhändlers und Aufklärungspflichten; spielt in vielen Kaufrechtsfällen hinein).
  • Untersuchungs- und Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers („TÜV neu“)
    BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 – „HU neu“; Bestätigung älterer Rechtsprechung zu Untersuchungspflichten und Haftung.
  • AGB-Klauseln, typische Fälle zu überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Regelungen (z.B. formularmäßige Haftungsfreizeichnungen) – in vielen Klausuren an aktuelle BGH-Rechtsprechung zu § 307 BGB angelehnt.

 

4. Culpa in contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation

Warum Klassiker?
Diese Institute verbinden Schuldrecht AT mit Delikt und Bereicherung und sind sehr beliebt, wenn es in der Zwischenprüfung „etwas dogmatischer“ werden soll.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • c.i.c. (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) bei Abbruch von Vertragsverhandlungen oder fehlerhafter Aufklärung.
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Einbeziehung Dritter, Schutzbedürftigkeit, Leistungsnähe.
  • Drittschadensliquidation in typischen Fallgruppen (mittelbare Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, etc.).

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Linoleumrollen-Fall (RGZ 78, 239) – historischer Klassiker zur c.i.c., in der Literatur und Ausbildung ständig erwähnt.
  • c.i.c.-Rechtsprechung des BGH (u.a. BGHZ 65, 13; 95, 362) – Dogmatik der vorvertraglichen Haftung, vielfach aufgegriffen in Lehrbüchern.
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    z.B. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 87/10, NJW 2011, 2813; hierzu viele Übersichtsbeiträge, etwa iurratio-Besprechung mit klaren Kriterien.

 

5. Kaufrechtliche Klassiker: Sachmangel, Arglist, Rücktritt

Warum Klassiker?
Kaufrecht ist Pflichtstoff der Zwischenprüfung. Gebrauchtwagenfälle, defekte Sachen, Arglist und Rücktritt/Nacherfüllung sind „sichere Bank“ für Aufgabensteller.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) – Beschaffenheitsvereinbarung / übliche Beschaffenheit.
  • Rechte des Käufers (§ 437 BGB): Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
  • Rücktrittsvoraussetzungen (§ 323 BGB) und Fristsetzung.
  • Arglistige Täuschung des Verkäufers und Verhältnis zu Gewährleistungsrechten / Verjährung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers (Sachmangel, Arglist)
    BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 – „Gebrauchtwagenfall“ (unzureichende Aufklärung über Mängel; Standard in Ausbildung und Kommentierung).
  • Neuere Rechtsprechung zu Gebrauchtwagen („HU neu“, Unfallwagen, Anzahl der Vorbesitzer usw.), z.B. BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669.

 

6. Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und unbenannte Zuwendungen

Warum Klassiker?
Zuwendungen in Ehe- und Lebensgemeinschaften, Immobilienübertragungen mit Pflege-/Wohnrechten usw. sind typische Prüfungsfälle, in denen § 313 BGB „sauber“ angewendet werden muss.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
  • Verhältnis zu Rücktritt, Kündigung und speziellen Rückforderungsansprüchen.
  • Unbenannte Zuwendungen, Schwiegerelternzuwendungen und deren Rückabwicklung nach Scheitern der Beziehung.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Schwiegerelternzuwendungen / nichteheliche Lebensgemeinschaft
    BGH, Urt. v. 03.02.2010 – XII ZR 189/06, NJW 2010, 2200;
    sowie neuere Fortführung durch BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16, NJW 2019, 2813; beide Entscheidungen betonen die Anwendung von § 313 BGB bei Zuwendungen außerhalb des klassischen Schenkungsrechts.

 

7. Deliktsrecht I: § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflichten, Produzentenhaftung

Warum Klassiker?
Viele Zwischenprüfungsklausuren kombinieren einen einfachen Vertragsteil mit einem deliktsrechtlichen Block. Besonders beliebt sind Verkehrssicherungspflichten, Produzentenhaftung und „Hühnerpest“.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB (Rechtsgüter, Rechtswidrigkeit, Verschulden).
  • Verkehrssicherungspflichten (Baumängel, Ladenlokale, Straßenverkehr).
  • Produzentenhaftung außerhalb des ProdHaftG.
  • Abgrenzung Vertrag / Delikt / c.i.c.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Hühnerpest-Fall – Produzentenhaftung & Beweislast
    BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91
    (Grundentscheidung zur Produzentenhaftung und Beweislastverteilung bei fehlerhaften Industrieerzeugnissen).
  • Diverse neuere Entscheidungen zu Verkehrssicherungspflichten (z.B. Streupflicht, Baustellen, marode Treppen) werden in Lehrbüchern regelmäßig aufgegriffen und als Klausurstoff aufbereitet.

 

8. Deliktsrecht II: § 823 Abs. 2, § 826, Schutzgesetzverletzung

Warum Klassiker?
Schutzgesetzverletzungen und § 826 BGB bieten den Klausursteller:innen die Möglichkeit, Gesetzeskenntnis, Systemverständnis und saubere Subsumtion zu prüfen.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Auswahl und Prüfung geeigneter Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
  • Konkurrenz zu § 823 Abs. 1 BGB und vertraglichen Ansprüchen.
  • Tatbestand des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
  • „Ins Blaue hinein“ abgegebene Angaben, Kapitalmarkt- und Anlagefälle.

(An dieser Stelle greifen viele Lehrbücher auf aktuelle BGH-Entscheidungen zur Berater- oder Anlagehaftung zurück, die regelmäßig im Stoff „Schutzgesetz / § 826“ verarbeitet werden.)

 

9. Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion, Jungbullenfall

Warum Klassiker?
Das Bereicherungsrecht gilt in der Zwischenprüfung als „Scharnier“ zwischen den Gebieten. Der typische Klassiker: leistungs- vs. nichtleistungsbezogene Kondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 / Alt. 2 BGB, § 818 BGB.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Leistungskondiktion, Rückabwicklung gescheiterter Verträge, Kondiktion nach erfolgter Anfechtung.
  • Nichtleistungskondiktion (Eingriffs-, Verwendungskondiktion), insb. bei Diebstahl & Verarbeitung.
  • Rechtsgrundverweisung (§§ 951, 812 BGB) und Änderungen im Schutzbereich.
  • Rückabwicklung bei condictio ob rem / ob turpem.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Jungbullenfall
    BGH, Urt. v. 11.01.1971 – VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176
    (klassischer Fall zur Eingriffskondiktion über § 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bei Verarbeitung einer gestohlenen Sache; Standardstoff in allen Skripten).
  • Rückabwicklung gescheiterter Verträge, v.a. im Zusammenspiel mit § 313 BGB, Anfechtung und Leistungsstörungen (hierzu zahlreiche examensrelevante Aufbereitungen in Skripten und Aufsätzen).

 

10. Sachenrecht: Eigentum, Besitz, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht

Warum Klassiker?
Mobiliarsachenrecht ist ein Kernbereich der Zwischenprüfung. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten, Anwartschaftsrechte und Eigentumsvorbehalt tauchen immer wieder in Prüfungsaufgaben auf, oft kombiniert mit Kaufrecht.

Typische klausurrelevante Fragestellungen

  • Anspruch aus § 985 BGB, Einwendungen des Besitzers, § 986 BGB.
  • Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff. BGB), Bösgläubigkeit, grobe Fahrlässigkeit.
  • Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt.
  • Abgrenzung sachenrechtlicher vom schuldrechtlichen Eigentums- / Besitzschutz.

Wichtige Entscheidungen / Klassiker (Auswahl)

  • Gutgläubiger Erwerb eines Kfz / Rechtsschein der Zulassungsbescheinigung
    BGH, st. Rspr., zuletzt u.a. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19 bzw. Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, Beck-/BGH-Pressemitteilungen: Besitz allein genügt nicht als Rechtsscheinträger; maßgeblich ist u.a. die Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Lehrbuchklassiker zu Anwartschaftsrecht und Eigentumsvorbehalt (Sicherungsübereignung, mehrstufige Erwerbsketten), ausführlich aufbereitet in Sachenrechts-Skripten.

 

Die nachfolgende Liste wird Ihnen helfen, die zentralen Strukturen des Zivilrechts zu wiederholen und ein Gespür dafür zu entwickeln, welche Themen in Zwischenprüfungen immer wieder eine Rolle spielen. Doch auch hier gilt – wie im Strafrecht –: Die Kenntnis der Klassiker allein macht noch keine bestandene Klausur. Entscheidend ist, dass Sie lernen,

  • die Probleme im konkreten Sachverhalt zu identifizieren,
  • die Prüfungsreihenfolge sauber aufzubauen,
  • Schwerpunkte richtig zu setzen und
  • das Ganze im Gutachtenstil klar und strukturiert darzustellen.

Die zivilrechtliche Zwischenprüfung verlangt häufig die Fähigkeit, verschiedene Rechtsgebiete miteinander zu verknüpfen – etwa Vertrag und Delikt, Vertrag und Bereicherung oder Eigentum und Besitzschutz. Je sicherer Sie diese Zusammenhänge beherrschen, desto leichter fällt es Ihnen, den Schwerpunkt zu erkennen und eine lösungsorientierte Struktur zu finden.

Genau diese Fähigkeiten vermitteln wir im Live-Nachhilfeunterricht bei My-Jura-Help. Dort üben wir mit Ihnen nicht nur die zivilrechtlichen Klassiker, sondern vor allem das methodische Handwerkszeug: Wie man Klausuren liest, wie man Anspruchsgrundlagen systematisch ordnet, wie man Prioritäten festlegt und wie man im Gutachtenstil überzeugend argumentiert. Zusätzlich kann – wenn gewünscht – ein integriertes Klausurtraining stattfinden.

Alternativ oder ergänzend bieten wir unsere Klausurkurse in mehreren Stufen an (Basic bis Diamant). Diese eignen sich besonders für Studierende, die gezielt an ihrem Klausurstil, ihrem Zeitmanagement und ihrer Schwerpunktsetzung arbeiten möchten.

Alle Informationen zu unseren Angeboten finden Sie wie gewohnt auf unserer Website.
Im nächsten Teil unserer Serie widmen wir uns dem Öffentlichen Recht, bevor die Zwischenprüfungssaison endgültig beginnt.

 

Ihr My-Jura-Help Team

Unsere Angebote:

Vorbereitung für das Examen:
Jura Examensrepetitorium
Examen - Einsendeklausurenkurs
Crashkurs -Examen - 2 Monate
Examen - mündliche Prüfung


Vorbereitung auf alle universitären Prüfungsleistungen:
Jura Nachhilfe für Uni-Klausuren
Online Einsendeklausurenkurs für Uni-Klausuren
Unterstützung & Hilfe bei Hausarbeiten
Unterstützung bei Schwerpunkt- und Seminararbeiten – auf Anfrage 

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