Wir von My-Jura-Help möchten mit diesem neuen Blog-Beitrag erneut kostenlose Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Klausur bieten – diesmal im Bereich der Grundrechte. Nach unserer Erfahrung ist Art. 5 GG ein häufiger Prüfungsgegenstand in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen.
My-Jura-Help liefert Ihnen heute eine strukturierte Übersicht zu einem der wichtigsten Grundrechte im Öffentlichen Recht – Artikel 5 GG.
Ob Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder Kunstfreiheit: Dieser Artikel ist in Klausuren ebenso beliebt wie komplex. Mit unserem kompakten Leitfaden erfassen Sie alle relevanten Prüfungspunkte, Streitstände und typischen Probleme auf einen Blick.
1. Schutzbereich – Wer ist geschützt? Was ist geschützt?
Persönlicher Schutzbereich:
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Jedermann-Grundrecht: Gilt für alle natürlichen Personen, auch Ausländer:innen.
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Juristische Personen (z. B. Verlage, Rundfunkanstalten) sind über Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls geschützt.
Sachlicher Schutzbereich – die sechs „Freiheiten“:
Freiheit |
Inhalt |
Meinungsfreiheit |
Schutz aller
Meinungen – v. a. Werturteile. Keine Deckung für unwahre
Tatsachen. |
Informationsfreiheit |
Recht auf
Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen. |
Presse- und Rundfunkfreiheit |
Schutz
journalistischer Arbeit, Redaktionsgeheimnis, Quellen, etc. |
Filmfreiheit |
Schutz
audiovisueller Meinungsäußerung. |
Kunstfreiheit |
Schutz
künstlerischer Ausdrucksformen – ob Musik, Satire oder Karikatur. |
Wissenschaftsfreiheit |
Freie
Forschung und Lehre. |
2. Eingriff und Schranken: Wann darf der Staat einschränken?
Eingriff: Liegt vor, wenn ein klassischer oder faktischer Eingriff in die Freiheit besteht.
Rechtfertigung:
-
Art. 5 Abs. 2 GG ► Schranken nur durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre.
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Art. 5 Abs. 3 GG (Kunst/Wissenschaft) ► nur verfassungsimmanente Schranken erlaubt!
Schranken-Schranken:
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Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
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Verhältnismäßigkeit
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Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
3. Klausurrelevante Probleme – Das sollten Sie beherrschen!
✅ Meinungsbegriff:
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Meinung = Werturteil ► geschützt
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Tatsache = beweisbar ► nur geschützt, wenn wahr
-
Sonderfall: unwahre Tatsachen ► nicht geschützt
✅ Schmähkritik:
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Nicht jede Beleidigung ist Schmähkritik! Nur bei rein persönlicher Herabwürdigung ohne Sachbezug.
✅ Allgemeine Gesetze (Art. 5 II GG):
-
h.M.: Meinungsneutralität ist Voraussetzung.
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Bsp.: §§ 130, 185 StGB gelten als „allgemeine Gesetze“.
✅ Kollision mit anderen Grundrechten:
-
z. B. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)
✅ Kunst oder Meinung?
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Böhmermann-Gedicht: Satire vs. Schmähkritik – ► Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit abgrenzen!
4. Wichtige Streitstände – so punkten Sie in der Klausur
Meinungsbegriff
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h.M.: Auch Tatsachengrundlagen mit wertender Tendenz sind geschützt.
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a.A.: Nur reine Wertungen sind vom Schutz umfasst.
Allgemeines Gesetz
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Kombinationsformel (h.M.): Gesetz ist „allgemein“, wenn es
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nicht meinungsfeindlich ist und
-
dem Schutz eines Gemeinschaftsguts dient.
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Schmähkritik
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h.M.: Nur bei reiner Herabwürdigung ohne Sachbezug – restriktiv anwenden!
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a.A.: Auch besonders aggressive Formulierungen genügen schon.
Kunstbegriff
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Formaler: Schöpferische Gestaltung
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Materieller: Sinnhafte Deutung
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Offenheitstheorie: Mehrdeutigkeit
➤ BVerfG verwendet meist alle drei Theorien kombiniert.
5. Klausurtipps
Lern-Tipp: Bauen Sie sich ihr eigenes Prüfschema aus diesen Punkten – und trainieren Sie an aktuellen Beispielen (z. B. Böhmermann, Holocaust-Leugnung, Social Media-Posts)!
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