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Zivilrechtsklausur sicher bestehen? – Die wichtigsten Themen im Überblick

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Wir von My-Jura-Help möchten Sie auch diesmal bei der Vorbereitung auf Ihre Zivilrechtsklausur unterstützen – mit einem kostenlosen Überblick über die wichtigsten prüfungsrelevanten Inhalte.

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Die nachfolgenden Themen zählen nach unserer Erfahrung zu den häufigsten Schwerpunkten in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen. Eine gute Kenntnis dieser Bereiche verschafft Ihnen einen klaren Vorteil in der Klausur.

In diesem Beitrag finden Sie eine strukturierte Zusammenfassung mit:

  • Prüfungsschemata
  • relevanten Streitständen
  • gesetzlichen Grundlagen
  • sowie einer Auswahl klausurtypischer Urteile

Diese Übersicht ist ideal, um sich einen fundierten Überblick zu verschaffen und gezielt zu lernen.

 


Häufig geprüfte Themen im Zivilrecht (insb. im BGB AT, Schuldrecht AT/BT, Sachenrecht)

1. Anspruchsgrundlagen & Anspruchsprüfung (BGB AT / Schuldrecht AT)

Typische Normen:

  • § 433 BGB (Kaufvertrag)
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • § 823 I BGB (Deliktsrecht)
  • § 812 I 1 BGB (Bereicherungsrecht)
  • § 985 BGB (Eigentumsherausgabe)

Prüfungsschema: Anspruchsgrundlagen allgemein

  1. Anspruch entstanden?
    • Anspruchsgrundlage prüfen
    • Wirksames Schuldverhältnis (z. B. Vertragsschluss nach § 145 ff. BGB)
    • Keine rechtshindernden Einwendungen (z. B. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB)
  2. Anspruch untergegangen?
    • z. B. durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB)
  3. Anspruch durchsetzbar?
    • Keine Einreden (z. B. Verjährung §§ 194 ff. BGB, Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB)


2. Vertragsschluss & Willenserklärung (BGB AT)

Normen: §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB

Prüfungsschema: Vertragsschluss

  1. Angebot (§ 145 BGB)
  2. Annahme (§ 147 ff. BGB)
  3. Zugang (§ 130 BGB)
  4. Rechtzeitigkeit (§ 147 BGB)
  5. Abschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Streitstände:

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum ↔ Angebot
  • Zugang bei Abwesenheit: Ab wann wirksam? (Streit bei elektronischer Kommunikation)
  • Widerruf: § 130 I 2 BGB vs. tatsächlicher Zugang

Urteil: BGH VII ZR 895/21 – Zugang einer E-Mail ► Zugang bei elektronischen Erklärungen erfordert Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen



3. Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Prüfungsschema:

  1. Anfechtbare Willenserklärung
  2. Anfechtungsgrund:
    • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1 BGB)
    • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2 BGB)
    • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
    • Arglistige Täuschung (§ 123 I BGB)
  3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  4. Anfechtungsfrist (§ 121 oder § 124 BGB)
  5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Streitstand:

  • Abgrenzung Erklärungs- vs. Inhaltsirrtum (Bedeutung der Erklärung?)
  • Kalkulationsirrtum – beachtlich? h.M.: nur bei offenem Kalkulationsirrtum

Urteil: BGHZ 139, 177–180  (Kalkulationsirrtum) ► Verdeckter Kalkulationsirrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit



4. Leistungsstörungen (Schuldrecht AT)

  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis (§§ 241, 311 BGB)
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
  4. Schaden

  Bei Verzögerung: + § 286 BGB (Verzug)

  Bei Schlechtleistung: + § 281 BGB

  Bei Unmöglichkeit: + § 283 BGB

Streitstand:

  • Pflichtverletzung bei vorvertraglichem Schuldverhältnis
  • Abgrenzung von Garantieübernahme zu bloßer Leistungsbeschreibung

Urteil: NJW‑RR 2008, 564 – Pflichtverletzung bei Auskunftserteilung vor Vertragsschluss



5. Rücktritt  (§§ 323 ff., § 346 ff. BGB)

Prüfungsschema Rücktritt (§ 323 BGB):

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Pflichtverletzung
  4. Fristsetzung (§ 323 I BGB) oder entbehrlich (§ 323 II BGB)
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

Rechtsfolge: Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB

Streitstand:

  • Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?
  • Rücktritt bei Teilleistung oder Schlechtleistung (§ 323 V BGB)

Urteil: WM 2021, 2156; MDR 2021, 1459–1461  – Rücktritt trotz behebbaren Mangels möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist ► insbesondere bei arglistigem Verhalten oder erheblichen Folgen für den Käufer.



6. Eigentumsübertragung & Besitzschutz (Sachenrecht)

Normen: §§ 929 ff. BGB, § 985 BGB, §§ 861, 862 BGB

Prüfungsschema: Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

  1. Eigentum des Anspruchstellers
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Streitstand:

  • Besitzdiener (§ 855 BGB) ► kein Besitz i.S.d. § 985 BGB
  • Anwartschaftsrecht als „quasi-Eigentum“?

Urteil: BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 – Herausgabeanspruch trotz Besitzmittlungsverhältnis



7. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung des Anspruchstellers
  3. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 812 I 1 BGB

Streitstand:

  • Dreipersonenverhältnis, Abgrenzung Leistung ► Nichtleistungskondiktion (Alt. 2)

Urteil: BGHZ 148, 26 – Maßgeblich ist, ob der Empfänger die Zahlung als Leistung des Zuwendenden versteht.



8. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 823 I BGB

  1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum etc.)
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden

Streitstand:

  • Schutzbereich des Eigentums: kein reiner Vermögensschaden
  • Eingriff durch Unterlassen

Urteil: BGHZ 63, 356 ff. (Silo-Fall) – Abgrenzung Eigentumsschaden/ Vermögensschaden ► Reine Vermögensnachteile, die sich nur mittelbar aus dem Eigentum ergeben, genügen nicht


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