Cookie-Banner

Posts mit dem Label Zivilrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Zivilrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Typische Klausurfehler – darauf sollten Sie achten

Anzeige/Werbung
Einleitung

Typische Klausurfehler - ©My-Jura-Help
Wer Jura studiert, kennt es: Wochenlanges Lernen, unzählige Karteikarten, und dann kommt der große Moment – die Klausur. Doch trotz guter Vorbereitung fallen viele Studierende in dieselben Fallen.

Das Ergebnis: wertvolle Punkte gehen verloren, nicht weil das Wissen fehlt, sondern weil es nicht korrekt angewendet oder präsentiert wird.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die häufigsten Fehler, die immer wieder in Klausuren auftreten – von der Zwischenprüfung bis zum Examen. Wenn Sie wissen, worauf es ankommt, können Sie Ihre Klausuren strukturierter angehen und vermeiden, dass formale oder methodische Schwächen Ihre Note drücken.

 

1. Allgemeine Klausurfehler – die Klassiker

Diese Fehler passieren quer durch alle Rechtsgebiete. Sie kosten unnötig Punkte und lassen sich mit etwas Übung leicht vermeiden.

1.1 Sprache und Ausdruck

  • Verwenden Sie klare und präzise Formulierungen.
    Lange Schachtelsätze, Füllwörter wie „klar“ oder „zweifelsohne“ sowie Umgangssprache („kriegen“ statt „bekommen“) sollten vermieden werden.
  • Juristische Terminologie ist wichtig, aber bitte nicht überfrachten.
    Ein zu technischer Text wirkt schnell unverständlich.
  • Achten Sie auf korrekte Schreibweise juristischer Begriffe – kleine Fehler wie „kommolativ“ statt „kumulativ“ wirken unprofessionell.
  • Lesen Sie Ihre Klausur am Ende noch einmal kurz durch, um Flüchtigkeitsfehler zu entdecken.

 

1.2 Gutachtenstil richtig anwenden

  • Der Gutachtenstil ist kein Selbstzweck, sondern ein Werkzeug, um problematische Punkte sauber zu prüfen.
    Unproblematisches kann im Feststellungsstil kurz dargestellt werden.

Falsch:
„A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen, da sie sich über die Übereignung geeinigt haben.“

Richtig:
„A und B könnten einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen haben.
A bot im Sinne des § 145 BGB dem B den Fernseher zu einem Kaufpreis von 500 € an. B nahm dieses Angebot fristgerecht im Sinne des § 147 Abs. 1 BGB an, sodass beide übereinstimmende Willenserklärungen für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages gemäß § 433 BGB vorliegen.“

  • Definitionen dürfen nicht nur genannt, sondern müssen sauber in die Subsumtion eingebaut werden – der Sachverhalt muss in die Norm „hineinpassend“ geprüft werden.

 

1.3 Sachverhalt nicht „zurechtbiegen“

  • Bleiben Sie streng beim Text des Sachverhalts.
    Interpretieren Sie nichts hinein, was nicht dort steht, und lassen Sie nichts weg.
  • Jede Angabe im Sachverhalt hat in der Regel eine Bedeutung.
    Beispiel: Mehrere Datumsangaben deuten auf Fristprobleme hin.
  • Prüfen Sie nicht auf Basis des „gesunden Menschenverstands“, sondern immer auf Grundlage der vorgegebenen Informationen aus dem Sachverhalt.

 

1.4 Schwerpunktsetzung

  • Arbeiten Sie das Problematische ausführlich und im Gutachtenstil heraus.
  • Unproblematisches sollte knapp dargestellt werden.
    ► Wer einfache Punkte zu lang ausführt, signalisiert Unsicherheit und verschenkt Zeit.
  • Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche: „Was will die Fallfrage wissen?“

 

1.5 Logik und Aufbau

  • Ein gut strukturierter Aufbau ist die halbe Miete.
    • Prüfen Sie zuerst, ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist, bevor Sie Untergang oder Durchsetzbarkeit prüfen.
    • Im Strafrecht gilt: Vorsatz vor Fahrlässigkeit, Tun vor Unterlassen, vollendet vor versucht.
  • Zwischenergebnisse helfen, den Leser zu führen und Ihre Argumentation klarzumachen.
  • Arbeiten Sie mit klaren Überschriften und Obersätzen, damit der Korrektor Ihren Gedankengang nachvollziehen kann.

 

1.6 Normen sauber zitieren

  • Geben Sie Normen vollständig an:
    § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – nicht nur „§ 40 VwGO“.
  • So zeigen Sie, dass Sie die Vorschrift genau kennen und richtig anwenden.
  • Ein sauberer Normbezug signalisiert Sorgfalt und Professionalität.

 

1.7 Die Fallfrage beachten

  • Klingt banal, wird aber oft übersehen: Lesen Sie die Fallfrage genau!
    • Geht es um Ansprüche?
    • Oder um die rechtliche Bewertung der Gesamtsituation?

 

 

2. Zivilrecht – typische Fehlerquellen

Das Zivilrecht ist das Herzstück vieler Klausuren im Jurastudium. Hier gibt es klare Strukturen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Schon kleine Ungenauigkeiten führen sonst dazu, dass Sie sich im Aufbau verirren oder Punkte verlieren.

 

2.1 Anspruchsaufbau strikt einhalten

  • Merksatz: „Entstanden – Untergegangen – Durchsetzbar“
  • Prüfen Sie immer in dieser Reihenfolge und stellen Sie sicher, dass Sie:
    1. den Anspruchsgrund genau benennen,
    2. alle Voraussetzungen prüfen,
    3. erst danach prüfen, ob er untergegangen oder nicht durchsetzbar ist.
  • Vermeiden Sie, Prüfungspunkte zu vermischen.
    Beispiel: Pflichtverletzung nicht gleichzeitig mit Vertretenmüssen prüfen.

 

2.2 Abstraktionsprinzip beachten

  • Typischer Fehler: Eigentum wird aus dem Kaufvertrag „abgeleitet“.
    Falsch! Eigentumsübergang folgt immer aus den Regeln des Sachenrechts.
  • Der Eigentumsanspruch wird nicht aus dem schuldrechtlichen Vertrag hergeleitet.
  • Im Zweifel formulieren Sie einen kurzen Zusatzsatz:
    „Der Kaufvertrag verpflichtet nur zur Übereignung. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach § 929 BGB.“

 

2.3 Vertretenmüssen ≠ Verschulden

  • In § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen geprüft, nicht nur das Verschulden.
  • Das Vertretenmüssen ist weiter gefasst und umfasst auch Fälle, in denen jemand für fremdes Verschulden haftet, z. B. nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe).
  • Tipp: Machen Sie sich klar, dass das Vertretenmüssen der Oberbegriff ist – Verschulden ist nur ein Teil davon.

 

2.4 Schadensrecht sorgfältig prüfen (§§ 249 ff. BGB)

  • Häufig werden die Grundlagen des Schadensrechts zu oberflächlich geprüft.
  • Prüfen Sie bei Schadensersatz immer systematisch:
    1. Schaden: Liegt ein ersatzfähiger Schaden vor?
    2. Kausalität: Wurde er durch die Pflichtverletzung verursacht?
    3. Rechtsfolge: Welche Form des Schadensersatzes ist einschlägig (§§ 249 ff. BGB)?
  • Häufig vergessen: der Unterschied zwischen Naturalrestitution (§ 249 BGB) und Geldersatz (§ 251 BGB).

 

2.5 Ansprüche vs. Gestaltungsrechte unterscheiden

  • Anspruch: jemand kann von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen.
  • Gestaltungsrecht: verändert unmittelbar eine Rechtslage, ohne dass eine Handlung des anderen nötig ist (z. B. Rücktritt, Anfechtung).
  • Typischer Fehler:
    Studierende prüfen ein Gestaltungsrecht wie einen Anspruch – das führt zu falschem Aufbau und Punktabzug.
    ► Achten Sie darauf, den richtigen Einstieg zu wählen!

 

Tipp am Rande:
Wenn Sie unsicher sind, welcher Anspruch oder welches Recht einschlägig ist, überlegen Sie,

  • ob jemand etwas von jemand anderem will (Anspruch), oder
  • ob jemand allein durch Erklärung etwas ändern kann (Gestaltungsrecht).

 

3. Strafrecht – typische Fehlerquellen

Im Strafrecht entscheidet vor allem die Prüfungsreihenfolge über eine saubere Lösung.
Hier passieren die meisten Fehler durch Verwechslungen oder falsche Prioritäten.

 

3.1 Richtige Prüfungsreihenfolge

  • Grundregel:
    1. Tatnächste Person zuerst prüfen
    2. Schwerstes Delikt zuerst
    3. Vorsatzdelikte vor Fahrlässigkeitsdelikten
    4. Vollendetes Delikt vor Versuch
    5. Täterschaft vor Teilnahme ► Anstiftung vor Beihilfe
  • Diese Reihenfolge gibt Struktur und verhindert Doppelungen.

 

3.2 Tun vor Unterlassen

  • Zuerst prüfen, ob eine aktive Handlung ein Begehungsdelikt erfüllt.
  • Kommt kein tatbestandsrelevantes Tun in Betracht, prüfen Sie unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB, z. B. § 212 i. V. m. § 13 StGB) und danach echte Unterlassungsdelikte (z. B. § 323c StGB).
  • Beachten Sie: Auch wenn sowohl Tun als auch Unterlassen denkbar sind, wird zuerst das Begehungsdelikt behandelt; das Unterlassen folgt nachrangig.

·         Merke:

o    Beides prüfen. § 323c StGB ist prüfungsrelevant und wird vollständig abgearbeitet, wenn der Sachverhalt Anknüpfungspunkte bietet.

o    Konkurrenzen erst am Ende: Wird ein unechtes Unterlassungsdelikt bejaht, tritt § 323c StGB im Ergebnis regelmäßig zurück (Subsidiarität/Konsumtion).

o    Wird das unechte Unterlassen verneint (z. B. mangels Garantenstellung), kommt § 323c StGB eigenständig in Betracht.

 

3.3 Korrektes Ergebnis

  • Das Ergebnis muss sprachlich zum Obersatz passen.
  • Falsch: „A könnte sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben.“ – Ergebnis im Konjunktiv.
  • Richtig: „A hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht.“ – klare Aussage im Indikativ.

 

3.4 Sachverhalt in Komplexe gliedern

  • Bei umfangreichen Sachverhalten ist es sinnvoll, einzelne Abschnitte oder Beteiligte getrennt zu prüfen.
  • So behalten Sie den Überblick und vermeiden, dass Argumentationen vermischt werden.

 

4. Öffentliches Recht – typische Fehlerquellen

Das Öffentliche Recht schreckt viele Studierende zunächst ab, weil es sich von den zivil- und strafrechtlichen Strukturen deutlich unterscheidet.
Gerade deshalb passieren hier immer wieder ähnliche Fehler, die sich mit der richtigen Technik leicht vermeiden lassen.

4.1 Zulässigkeit sauber prüfen

  • Die Zulässigkeitsprüfung ist der erste Eindruck, den der Korrektor gewinnt.
    ► Schon kleine Flüchtigkeitsfehler hier können den gesamten Aufbau wacklig wirken lassen.
  • Achten Sie auf klassische Problemfelder:
    • Statthaften Klageart (§ 88 VwGO): richtet sich immer nach dem Klagebegehren des Klägers
    • Fristen und Fristberechnungen
    • Rechtsschutzbedürfnis
    • Eilrechtschutz: Abgrenzung § 80 Abs. 5 VwGO vs. § 123 VwGO
    • Fortsetzungsfeststellungsklage: wird Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes festgestellt, obwohl die ursprüngliche Anfechtungsklage nicht mehr möglich ist ► besonderes Feststellungsinteresse erforderlich

 

4.2 Grundrechtsprüfungen

  • Viele Studierende tun sich mit Grundrechtsprüfungen schwer.
  • Klarer Aufbau:
    1. Schutzbereich (personaler und sachlicher Schutzbereich unterscheiden)
    2. Eingriff
    3. Rechtfertigung
  • Wichtig:
    • Der Eingriff muss positiv festgestellt werden.
    • Die Schranken des jeweiligen Grundrechts sauber benennen.

 

4.3 Verhältnismäßigkeit

  • Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird oft zu oberflächlich behandelt.
  • Definition:
    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
  • Häufig vergessen: Definition der Angemessenheit und eine klare Interessenabwägung.

 

4.4 Richtige Terminologie

  • Verwenden Sie die korrekten Begriffe:
    • Bei Verfahren vor dem BVerfG spricht man von Beschwerdegegner, nicht Klagegegner.
    • Auch beim einstweiligen Rechtsschutz ist die Terminologie entscheidend.
  • Solche Feinheiten zeigen, dass Sie das Öffentliche Recht wirklich verstanden haben.

 

Fazit

Viele Fehler in juristischen Klausuren entstehen nicht, weil das Wissen fehlt, sondern weil Technik und Aufbau nicht stimmen.
Wenn Sie diese typischen Fehler kennen und bewusst vermeiden, verbessern Sie automatisch die Qualität Ihrer Klausuren – und damit auch Ihre Chancen auf bessere Noten.

 

Wie wir Ihnen helfen können

Diese typischen Klausurfehler verschwinden nicht von heute auf morgen.
Sie sind das Ergebnis von fehlender Routine, Unsicherheit bei der Schwerpunktsetzung und mangelnder Erfahrung mit echten Prüfungsfällen.

Nicht nur Studierende in den ersten Semestern, sondern auch Examenskandidaten machen diese Fehler noch häufig – das sehen wir jeden Tag in unseren Online-Klausurenkursen für Universitätsklausuren und Examen.
Selbst in der Nachhilfe oder im Examensrepetitorium begegnen uns diese Probleme immer wieder.

Genau hier setzen wir bei My-Jura-Help an:
In unseren maßgeschneiderten 1:1-Unterrichtsformaten nimmt Sie Ihr persönlicher Dozent oder Repetitor an die Hand und vermittelt Ihnen das notwendige Handwerkszeug, um:

  • den Gutachtenstil sicher anzuwenden,
  • Schwerpunkte klar und sauber zu setzen,
  • und Ihr Wissen gezielt am Fall zu trainieren.

Egal, welchen Kurs Sie buchen – bei uns stehen Klausuren und echte Fälle immer im Mittelpunkt.
Denn nur so lernen Sie, juristische Probleme strukturiert zu erkennen und Fehler Schritt für Schritt zu vermeiden.

Bei My-Jura-Help profitieren Sie von über 36 Jahren Erfahrung, individueller Betreuung und praxisnaher Klausurtechnik.

Ihr My-Jura-Help Team

Unsere Angebote:

Vorbereitung für das Examen:
Jura Examensrepetitorium
Examen - Einsendeklausurenkurs
Crashkurs -Examen - 2 Monate
Examen - mündliche Prüfung


Vorbereitung auf alle universitären Prüfungsleistungen:
Jura Nachhilfe für Uni-Klausuren
Online Einsendeklausurenkurs für Uni-Klausuren
Unterstützung & Hilfe bei Hausarbeiten
Unterstützung bei Schwerpunkt- und Seminararbeiten – auf Anfrage 

Zu unseren Kontaktdaten

 

_____________________________
 
Redaktionell verantwortlich nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV):
Fr. Müserref Yüksel
My-Jura-Help
Subbelrather Str. 15A
50823 Köln


Zivilrechtsklausur sicher bestehen? – Die wichtigsten Themen im Überblick

Anzeige/Werbung

Wir von My-Jura-Help möchten Sie auch diesmal bei der Vorbereitung auf Ihre Zivilrechtsklausur unterstützen – mit einem kostenlosen Überblick über die wichtigsten prüfungsrelevanten Inhalte.

My-Jura-Help

Die nachfolgenden Themen zählen nach unserer Erfahrung zu den häufigsten Schwerpunkten in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen. Eine gute Kenntnis dieser Bereiche verschafft Ihnen einen klaren Vorteil in der Klausur.

In diesem Beitrag finden Sie eine strukturierte Zusammenfassung mit:

  • Prüfungsschemata
  • relevanten Streitständen
  • gesetzlichen Grundlagen
  • sowie einer Auswahl klausurtypischer Urteile

Diese Übersicht ist ideal, um sich einen fundierten Überblick zu verschaffen und gezielt zu lernen.

 


Häufig geprüfte Themen im Zivilrecht (insb. im BGB AT, Schuldrecht AT/BT, Sachenrecht)

1. Anspruchsgrundlagen & Anspruchsprüfung (BGB AT / Schuldrecht AT)

Typische Normen:

  • § 433 BGB (Kaufvertrag)
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • § 823 I BGB (Deliktsrecht)
  • § 812 I 1 BGB (Bereicherungsrecht)
  • § 985 BGB (Eigentumsherausgabe)

Prüfungsschema: Anspruchsgrundlagen allgemein

  1. Anspruch entstanden?
    • Anspruchsgrundlage prüfen
    • Wirksames Schuldverhältnis (z. B. Vertragsschluss nach § 145 ff. BGB)
    • Keine rechtshindernden Einwendungen (z. B. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB)
  2. Anspruch untergegangen?
    • z. B. durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB)
  3. Anspruch durchsetzbar?
    • Keine Einreden (z. B. Verjährung §§ 194 ff. BGB, Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB)


2. Vertragsschluss & Willenserklärung (BGB AT)

Normen: §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB

Prüfungsschema: Vertragsschluss

  1. Angebot (§ 145 BGB)
  2. Annahme (§ 147 ff. BGB)
  3. Zugang (§ 130 BGB)
  4. Rechtzeitigkeit (§ 147 BGB)
  5. Abschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Streitstände:

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum ↔ Angebot
  • Zugang bei Abwesenheit: Ab wann wirksam? (Streit bei elektronischer Kommunikation)
  • Widerruf: § 130 I 2 BGB vs. tatsächlicher Zugang

Urteil: BGH VII ZR 895/21 – Zugang einer E-Mail ► Zugang bei elektronischen Erklärungen erfordert Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen



3. Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Prüfungsschema:

  1. Anfechtbare Willenserklärung
  2. Anfechtungsgrund:
    • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1 BGB)
    • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2 BGB)
    • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
    • Arglistige Täuschung (§ 123 I BGB)
  3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  4. Anfechtungsfrist (§ 121 oder § 124 BGB)
  5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Streitstand:

  • Abgrenzung Erklärungs- vs. Inhaltsirrtum (Bedeutung der Erklärung?)
  • Kalkulationsirrtum – beachtlich? h.M.: nur bei offenem Kalkulationsirrtum

Urteil: BGHZ 139, 177–180  (Kalkulationsirrtum) ► Verdeckter Kalkulationsirrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit



4. Leistungsstörungen (Schuldrecht AT)

  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis (§§ 241, 311 BGB)
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
  4. Schaden

  Bei Verzögerung: + § 286 BGB (Verzug)

  Bei Schlechtleistung: + § 281 BGB

  Bei Unmöglichkeit: + § 283 BGB

Streitstand:

  • Pflichtverletzung bei vorvertraglichem Schuldverhältnis
  • Abgrenzung von Garantieübernahme zu bloßer Leistungsbeschreibung

Urteil: NJW‑RR 2008, 564 – Pflichtverletzung bei Auskunftserteilung vor Vertragsschluss



5. Rücktritt  (§§ 323 ff., § 346 ff. BGB)

Prüfungsschema Rücktritt (§ 323 BGB):

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Pflichtverletzung
  4. Fristsetzung (§ 323 I BGB) oder entbehrlich (§ 323 II BGB)
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

Rechtsfolge: Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB

Streitstand:

  • Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?
  • Rücktritt bei Teilleistung oder Schlechtleistung (§ 323 V BGB)

Urteil: WM 2021, 2156; MDR 2021, 1459–1461  – Rücktritt trotz behebbaren Mangels möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist ► insbesondere bei arglistigem Verhalten oder erheblichen Folgen für den Käufer.



6. Eigentumsübertragung & Besitzschutz (Sachenrecht)

Normen: §§ 929 ff. BGB, § 985 BGB, §§ 861, 862 BGB

Prüfungsschema: Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

  1. Eigentum des Anspruchstellers
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Streitstand:

  • Besitzdiener (§ 855 BGB) ► kein Besitz i.S.d. § 985 BGB
  • Anwartschaftsrecht als „quasi-Eigentum“?

Urteil: BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 – Herausgabeanspruch trotz Besitzmittlungsverhältnis



7. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung des Anspruchstellers
  3. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 812 I 1 BGB

Streitstand:

  • Dreipersonenverhältnis, Abgrenzung Leistung ► Nichtleistungskondiktion (Alt. 2)

Urteil: BGHZ 148, 26 – Maßgeblich ist, ob der Empfänger die Zahlung als Leistung des Zuwendenden versteht.



8. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 823 I BGB

  1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum etc.)
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden

Streitstand:

  • Schutzbereich des Eigentums: kein reiner Vermögensschaden
  • Eingriff durch Unterlassen

Urteil: BGHZ 63, 356 ff. (Silo-Fall) – Abgrenzung Eigentumsschaden/ Vermögensschaden ► Reine Vermögensnachteile, die sich nur mittelbar aus dem Eigentum ergeben, genügen nicht


Und wenn Sie darüber hinaus individuelle Unterstützung benötigen – etwa beim Lösen konkreter Fälle, bei der gezielten Wiederholung oder bei der systematischen Klausurvorbereitung – bieten wir Ihnen gerne folgende Möglichkeiten:

1:1 Nachhilfeunterricht – persönlich, online und exakt auf Ihre Klausur zugeschnitten:    Jura-Nachhilfe

Online-Klausurentraining – mit realitätsnahen Einsendeklausuren und individueller Klausurkorrektur und BenotungOnline-Einsendeklausurenkurs

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich optimal auf Ihre Klausur vorbereiten möchten.

 

Ihr My-Jura-Help Team


KONTAKT und IMPRESSUM: 

_____________________________
 
Redaktionell verantwortlich nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV):
Fr. Müserref Yüksel
My-Jura-Help
Subbelrather Str. 15A
50823 Köln