Dieser Beitrag führt Sie praxisnah und tief durch die Methode – mit Beispielen
aus allen drei Rechtsgebieten und konkreten Formulierungsbausteinen
für Ihre Klausur.
A. Der rote Faden:
I. Vier
Schritte, die überall gelten
1. Obersatz (mit Norm/Prüfungspunkt)
2. Definition/Voraussetzungen (ggf. Streitstände kurz einordnen)
3. Subsumtion (Tatsachen des SV unter die Definitionen „schieben“)
4. Ergebnis (Zwischen- oder Gesamtergebnis)
Die Technik ist schachtelbar:
Jeder Unterpunkt läuft wieder in 1–4. So bleibt Ihre Klausur sauber gegliedert
– vom Groben ins Feine.
Formulierungsanker
- Obersatz:
„Fraglich ist, ob …“, „Zu prüfen ist, ob …“
- Definition:
„Das ist der Fall, wenn …“, „Voraussetzung ist, dass …“
- Subsumtion:
„Laut Sachverhalt …“, „Angesichts dessen …“, „Daraus folgt …“
- Ergebnis: „Demnach …“, „Somit …“, „Folglich …“
II.
Der Obersatz – Ihr Start in jede Klausur
Der Obersatz ist der erste
Schritt im Gutachtenstil und damit das Fundament Ihrer gesamten Prüfung.
Er beantwortet eine einzige Frage: Was soll rechtlich geprüft werden?
Er ist wie ein Satzgerüst aufgebaut, das
immer nach demselben Prinzip funktioniert:
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Schritt |
Bedeutung |
Beispiel |
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1. Wer |
Wer
will etwas? (Gläubiger / Anspruchsteller / Kläger) |
A |
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2. will was |
Welches
Begehren? (Leistung, Herausgabe, Schadensersatz, Aufhebung etc.) |
Zahlung von 600 € |
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3. von wem |
Gegen
wen richtet sich das Begehren? (Schuldner / Anspruchsgegner / Beklagter) |
gegen B |
|
4. woraus |
Auf
welcher Anspruchsgrundlage? (konkrete Norm) |
aus § 433 II BGB |
So entsteht der vollständige Obersatz:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 600 € aus § 433 II BGB haben.
Musteraufbau (zum Nachahmen)
- Wer
- will
was
- von
wem
- woraus
► [1] könnte [3] einen Anspruch auf [2] aus [4] haben.
Weitere Beispiele
- Schadensersatz:
T könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80 € aus § 280 I BGB haben. - Eigentumsherausgabe:
E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB haben. - Strafrecht:
T könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben.
(→ Statt „Anspruch“, hier: „sich strafbar gemacht haben“) - Öffentliches
Recht:
B könnte gegen die Stadt einen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung gem. § 113 I 1 VwGO haben.
(→ Hier steht die Klageart bzw. das Klageziel im Mittelpunkt.)
Typischer Fehler:
Viele Studierende
beginnen mit:
„Im vorliegenden Fall liegt
möglicherweise ein Kaufvertrag vor.“
Das ist kein Obersatz, sondern
schon eine Vorwegnahme des Ergebnisses.
Ein Obersatz stellt eine Hypothese auf, keine Feststellung.
Richtig ist:
„A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB haben.“
Merke:
Von hier aus entfaltet sich alles Weitere: Definition, Subsumtion und Ergebnis.
Wer den Obersatz sicher bildet, denkt automatisch im Gutachtenstil.
WICHTIG:
Führen Sie die Prüfung stets mit dem durch, was der Sachverhalt Ihnen tatsächlich bietet.
B. Zivilrecht: Der Anspruch – drei Kernmuster
I. Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB) – Fahrrad
|
Sachverhalt: |
B will sein Bike verkaufen. A ist an
dem Bike interessiert. B bietet dem A sein City-Bike am 12.05. für 600 € zum
Kauf an. A ist mit den 600 € einverstanden. Beide beschließen, dass der A
heute das Fahrrad erhalten soll und morgen dem B die 600 € zahlt, da er
gerade die 600 € nicht bei sich hat. A erscheint am nächsten Tag nicht mit
dem Geld. Hat der B einen Anspruch auf Zahlung der
600 €? |
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Obersatz: |
A könnte gegen B einen Anspruch auf
Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB haben. |
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Einleitung |
Nach dem Sie den Obersatz geschrieben haben, sollten Sie den ersten Prüfungsabschritt bzw. die Voraussetzung des Anspruchs einleiten: Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d.
§ 433 BGB zwischen A und B zustanden gekommen sein. |
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Definition: |
Nun das eingeleitete Merkmal definieren: Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch
Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB zustande. |
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Subsumtion (verdichtet): |
Nun muss subsumiert werden. Wenn der Sachverhalt, wie hier, so eindeutig ist, dann kann man die Subsumtion auch klar und knapp halten: B bietet A am 12.05. das City-Bike für
600 € an. A nimmt am selben Tag vor Ort das Angebot fristgerecht an. Einwendungen liegen nicht vor. |
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Zwischen- ergebnis: |
Der Kaufvertrag gem. § 433 BGB ist wirksam
zwischen A und B zustande gekommen. |
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Ergebnis: B hat somit gegen den A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus gem. § 433 II BGB. |
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Varianten- hinweis: |
Baue Prüfungsroutine auf: (1) Vertragsschluss, (2) Inhalte, (3) Einwendungen
(4) Fälligkeit/Verzug. |
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Sachverhalt: |
A bestellt bei H ein neues
Trekkingbike für 1.200 €. Bevor H das Fahrrad liefern kann, wird dessen Lager
durch einen Brand vollständig zerstört. Das Fahrrad, das für A bestimmt war,
verbrennt. H kann kein Ersatzfahrrad mehr beschaffen. A verlangt Schadensersatz. |
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Obersatz |
A könnte gegen H einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB haben. |
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Definition |
Vorausgesetzt sind
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Subsumtion (verdichtet): | . (1) Schuldverhältnis: Zwischen A und H besteht ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) → (+). (2) Unmöglichkeit: Die Lieferung des vereinbarten Fahrrads ist
objektiv unmöglich geworden, da es im Lagerbrand zerstört wurde (§ 275 I BGB) →
(+). (3) Vertretenmüssen: Der Brand war zufällig, also weder von H
noch von einer Hilfsperson schuldhaft verursacht → Vertretenmüssen (–). (4) Schaden: A hat zwar einen Vermögensnachteil, weil er das
Fahrrad nicht erhält, aber ein Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen
voraus. |
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Zwischen- ergebnis: |
Das Vertretenmüssen fehlt, damit
scheidet ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB aus. |
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Ergebnis: A hat gegen H keinen Anspruch auf
Schadensersatz nach § 280 I, II, 283 BGB, da H den Untergang der Kaufsache
nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). |
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Prüfungstipp: |
Für Anfänger ist wichtig zu erkennen,
dass Unmöglichkeit eine besondere Form der Pflichtverletzung
ist.
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Sachverhalt: |
E leiht seinem Freund B sein
Mountainbike für zwei Wochen. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fordert E das
Fahrrad zurück. B meint, er könne es noch behalten, weil E ihm das Fahrrad
angeblich geschenkt habe. E verlangt die Herausgabe. Bearbeitervermerk:
Vertragliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. |
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Obersatz |
E könnte gegen B einen Anspruch auf
Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB haben. |
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Definition |
§ 985 BGB setzt voraus, dass der
Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner Besitzer der
Sache ist und kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) besteht. |
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Subsumtion (verdichtet): |
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Zwischen- ergebnis: |
B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz. |
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Ergebnis: E hat gegen B einen Anspruch auf
Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB. |
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Klausur- typisch: |
(1) §
986 (Besitzrecht) – aktiv ansprechen, (2) §
935 (Besitzverlust des Eigentümers → kein gutgläubiger Erwerb), (3) §§
932 ff. (gutgläubiger Erwerb durch Dritte). |
C. Strafrecht: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld – (ggf.
Rücktritt/Strafen)
I. Diebstahl (§ 242 StGB) – Ladendiebstahl am Fahrrad-Zubehör
Wir wollen an diesem Beispielsfall ganz
genau die einzelnen Prüfungsschritte im Detail zeigen:
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Sachverhalt: |
T betritt ein Fahrradgeschäft und
nimmt dort ein neues Fahrradschloss aus dem Regal. Er löst die Verpackung,
steckt das Schloss in seinen Rucksack und verlässt den Laden, ohne zu
bezahlen. Als er bereits vor der Tür steht, wird er von einer Mitarbeiterin
angesprochen und ins Geschäft zurückgebeten. |
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Obersatz |
T könnte sich wegen Diebstahls gemäß §
242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. |
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Tatbestand (objektiv) |
Prüfung des obj. Tatbestandes einleiten: Dann müsste es sich bei dem Fahrradschloss um eine fremde bewegliche Sache i.S.d. § 242 I StGB handeln. Jeweiligen Tatbestandsmerkmale des obj. Tatbestandes einzeln definieren und nach jeder Definition subsumieren: Eine Sache ist für den Täter nach § 242 StGB fremd, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Das bedeutet, die Sache muss zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen. Ob eine Sache „fremd“ ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Sachverhalt + Subsumtion: nun genau die Stelle, die die Fremdheit beschreibt, sich aus dem Sachverhalt heraussuchen, und darunter subsumieren: Das Fahrradschloss gehört dem
Ladeninhaber. T hat das Schloss in seinen Rucksack gesteckt, ohne es käuflich zu erwerben. Demnach steht das Schloss im Eigentum des Ladeninhabers und ist für T i.S.d. § 242 I StGB fremd. Nun ist das nächste objektive
Tatbestandsmerkmal an der Reihe, nämlich, dass die Sache beweglich
sein muss. Hinweis: So denklogisch und plausibel Ihnen dies auch erscheinen mag, müssen Sie dennoch jedes Tatbestandsmerkmal einzeln und in der dargestellten Reihenfolge prüfen. Die Sache, und damit das Schloss, müsste i.S. d. § 242 I StGB beweglich sein. Beweglich ist eine Sache, wenn Sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. T steckte das Schloss in seinen Rucksack, so dass die Sache auch tatsächlich fortgeschafft werden kann. Das Tatobjekt Schloss ist demnach auch beweglich. Und nächstes objektive Tatbestandsmerkmal vom Diebstahl ist dran; nämlich die „Wegnahme“. Achtung: Jeder Prüfungsabschnitt ist einzuleiten: Weiterhin müsste T das Schloss i.S.d.
§ 242 I StGB weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die
Begründung neuen Gewahrsams. Und nun muss unbedingt ein Zwischenergebnis für diesen Prüfungsabschnitt (obj. Tatbestand) geschrieben werden: T hat damit alle objektiver
Tatbestandsmerkmale des Diebstahls i.S.d. § 242 I StGB erfüllt. |
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Tatbestand (subjektiv) |
Nun prüfen wir den subj. Tatbestand. Jedoch genau in der gleichen Prüfungsabfolge wie oben. Also erst mit der Einleitung beginnen: T müsste mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Erste Voraussetzung ist, dass der Vorsatz des Täters sich auf alle Tatbestandsmerkmale des obj. Tatbestandes beziehen muss: Der Vorsatz bei § 242 StGB bedeutet, dass
der Täter mit Wissen und Wollen handelt, eine fremde bewegliche Sache
wegzunehmen, um sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen. Es
reicht bedingter Vorsatz aus, bei dem der Täter die Tatverwirklichung
zumindest für möglich hält und diese Billigend in Kauf nimmt. T wusste, dass es sich bei dem Schloss um eine für ihn fremde Sache handelt, die er auch wegnehmen wollte. Das nächste Merkmal im subj. Tatbestand des Diebstahls ist nun zu prüfen; nämlich die „Zueignungsabsicht“: Die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB erfordert, dass der Täter eine Absicht hat, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen, und billigend in Kauf nimmt (Dolus eventualis), den Berechtigten dauerhaft zu enteignen. T wollte das Schloss behalten (Aneignung) und den Ladeninhaber dauerhaft aus dessen Eigentum verdrängen (Enteignung). T handelte auch mit Zueignungsabsicht, so dass alle Merkmale des subjektiven Tatbestands ebenfalls erfüllt sind. Das Zwischenergebnis und das Endergebnis für die Prüfung des Tatbestandes schreiben: T hat ebenfalls alle Merkmale des
subj. Tatbestandes des § 242 I StGB erfüllt. Der Tatbestand des Diebstahls gem.
§ 242 I StGB liegen demnach alle vor. |
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Rechtswidrig- keit |
Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht
vor. T hat rechtswidrig gehandelt. Tipp: Rechtfertigungsgründe wären z.B.:
Einwilligung, Notwehr oder rechtfertigender Notstand. |
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Schuld: |
Schuldausschließungsgründe sind nicht einschlägig,
so dass T auch schuldhaft gehandelt hat. Tipp: Schuldausschließungsgründe sind z.B.:
§ 19 StGB oder § 20 StGB |
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Ergebnis: T hat sich wegen Diebstahls gemäß §
242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. |
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Mögliche Varianten: |
Versuch
(§§ 242, 22, 23 StGB):
Wäre T vor der Kasse gestoppt worden, wäre fraglich, ob bereits ein
Gewahrsamswechsel stattgefunden hat → Versuch möglich.
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Sachverhalt: |
S steht an einer Bushaltestelle, als A
ihn plötzlich wütend packt und ihm ins Gesicht schreit. Als A ausholt, um
zuzuschlagen, stößt S ihn reflexartig kräftig von sich. A stürzt, fällt auf
den Boden und verletzt sich am Arm. Die Polizei wird gerufen, und A zeigt S
wegen Körperverletzung an. |
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Obersatz |
S könnte sich wegen Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. |
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Tatbestand (objektiv) |
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn
die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen beeinträchtigt
wird. |
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Tatbestand (subjektiv) |
S handelte vorsätzlich, da er den Stoß
bewusst und gewollt ausführte. |
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Rechtswidrig- keit |
Die Handlung könnte jedoch durch Notwehr
(§ 32 StGB) gerechtfertigt sein.
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Schuld: |
Schuldausschließungsgründe sind nicht einschlägig,
so dass T auch schuldhaft gehandelt hat. Tipp: Schuldausschließungsgründe sind z.B.:
§ 19 StGB oder § 20 StGB |
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Ergebnis: S handelt in Notwehr gem. § 32 StGB,
so dass die begangene Körperverletzung nicht rechtswidrig ist. S bleibt schlaflos. |
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Merke: |
Im Strafrecht bringen klar
strukturierte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe besonders viele
Punkte. Wichtig: Immer erst Tatbestand, dann
Rechtswidrigkeit, dann Schuld prüfen – nicht umgekehrt. |
D. Öffentliches Recht: Zulässigkeit vor Begründetheit
I. Im Verwaltungsrecht:
Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) –
|
Sachverhalt: |
Die Stadt S erlässt gegenüber Bürger B
eine Ordnungsverfügung, mit der ihm das Fahrradfahren auf allen öffentlichen
Plätzen der Innenstadt untersagt wird. |
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Obersatz |
B könnte mit einer Anfechtungsklage
gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der Stadt S vorgehen. |
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ZULÄSSIGKEIT (der Klage) | (1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, da es sich um hoheitliches Handeln einer Behörde gegenüber einem Bürger handelt (Erlass eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 VwVfG). → Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (2) Statthafte Klageart: B begehrt die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts → statthafte Klageart: Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO). (3) Klagebefugnis (§ 42 II VwGO): B behauptet, durch das Fahrradverbot in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verletzt zu sein → Möglichkeit einer Rechtsverletzung gegeben (+). (4) Vorverfahren (§ 68 VwGO): (4) Klagefrist (§ 74 I VwGO): Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§
61, 62 VwGO): |
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Ergebnis zur Zulässigkeit: |
Die Anfechtungsklage des S ist
zulässig. |
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BEGRÜNDET- HEIT |
Die Klage ist begründet, wenn der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§
113 I 1 VwGO).
Die
Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
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Ergebnis zur Begründetheit: |
Der Verwaltungsakt ist materiell
rechtswidrig. Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt B in
seinen Rechten (Art. 2 I GG). |
|
Ergebnis: Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsakt ist aufzuheben (§ 113 I 1 VwGO). |
|
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Klausur- hinweis: |
Dieses Beispiel eignet sich
hervorragend, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der
Begründetheit zu trainieren. |
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Klausur- typisch: |
Bei
Eilrechtsschutz (§ 80 V VwGO) prüfst du zusätzlich: 1.
Statthaftigkeit,
2.
Antragsbefugnis,
3.
Rechtsschutzbedürfnis, Zulässigkeit
immer zuerst, Begründetheit danach – das ist Pflichtstruktur in jeder ÖR-Klausur! |
E. Tiefenstruktur „auf Autopilot“: So planen Sie Ihre Klausurzeit
- 20
% Lesen & Strukturieren:
Parteien, Zeitpunkte, Rechtsnatur von Handlungen markieren; Reihenfolge
festlegen (ZivilR: wer will was von wem woraus; StrafR: TB/RW/Schuld; ÖR:
Zulässigkeit/Begründetheit).
- 70
% Schreiben im Gutachtenstil:
Pro Prüfungspunkt ein klarer Mini-Viererschritt
(Obersatz–Definition–Subsumtion–Ergebnis).
- 10 % Kontrolle: Ergebnisse konsistent? Normen korrekt? Reihenfolge sauber? Orthografie/Gliederung kurz prüfen.
F. Extra: Formulierungswerkstatt - Einleitung der Prüfungen (kompakt)
Einleitungssatz-Varianten:
- „Zu
prüfen ist, ob …“ / „Fraglich ist, ob …“ / „Es stellt sich die Frage, ob
…“
Definition-Varianten:
- „Das
ist der Fall, wenn …“ / „Voraussetzung ist, dass …“ / „Erforderlich ist …“
Subsumtions-Varianten:
- „Laut
Sachverhalt …“ / „Aufgrund dessen …“ / „In Anbetracht der Tatsache, dass
…“ oder (sofort die jeweilige Stelle im Sachverhalt wiedergeben).
Zwischenergebnis-Varianten:
- „Demnach
…“ / „Somit …“ / „Folglich …“ / „Mithin …“
Streitstände
kurz und punktesicher
- Nur relevante
Streitfragen ansprechen.
- Knappe Positionierung: „Die herrschende
Meinung überzeugt, weil … (Telos/Systematik/Praktikabilität).“
- Der Ansicht,
der man nicht folgt (sollte immer die Mindermeinung sein) zuerst
darstellen. Und nach jeder Darstellung der Ansicht ist zu subsumieren.
Im
Anschluss die Ansicht darstellen, der man folgt (sollte immer die h.M. sein).
Auch hier ist zuerst zu subsumieren.
Zum
Schluss den Streitentscheid darstellen und zum Zwischenergebnis gelangen,
bevor das nächste Merkmal/Voraussetzung geprüft wird.
G. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Nacherzählung
statt Prüfung:
Kein Roman, sondern Prüfschritte.
- Definitionen
vergessen/verwechseln:
Ohne Definition keine belastbare Subsumtion.
- Reihenfolge
beachten: Immer vom
grundsätzlichen zum besonderen, sauber schachtelnd prüfen.
- Ergebnisse
fehlen: Zwischenergebnisse
nach jedem Hauptschritt sichern die Linie.
- Zu breit, zu kurz, zu spät: Zeitmanagement diszipliniert halten (20%/70%/10%).
H. Fazit
Der Gutachtenstil ist Ihr Kompass:
gleiche Schritte, egal ob Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht sowie
Nebengebiete.
Wenn Sie konsequent in Obersatz–Definition–Subsumtion–Ergebnis prüfen,
werden selbst komplexe Fälle handhabbar — und bewertbar. So entsteht aus
Wissen Struktur und aus Struktur Punktesicherheit.
Juristische Methodik ist kein Zufallsprodukt – sie ist das
Fundament eines erfolgreichen Studiums.
Gerade der Gutachtenstil
entscheidet, ob eine Klausur logisch, nachvollziehbar und prüfungsreif
aufgebaut ist.
Wer ihn von Anfang an richtig versteht und konsequent anwendet, legt die Basis für alle weiteren Fächer – denn Jura ist ein aufbauendes Studium.
Unser Team von My-Jura-Help unterstützt Sie dabei, den Gutachtenstil von Beginn an sicher zu erlernen – mit systematisch aufgebauten Kursen, praxisnahen Übungen und individueller Betreuung in Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht sowie in Nebengebieten – von der ersten Prüfung bis hin zum Staatsexamen.
Wer das juristische Handwerkszeug von der Basis an richtig erlernen möchte, um sein Studium erfolgreich zu meistern, dem stehen wir gern zur Seite und bieten passende Angebote an.
Ihr My-Jura-Help Team
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