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Das juristische Gutachten präzise meistern – wie Sie das methodische Handwerkszeug richtig einsetzen!

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Einleitung 

Die Methode des Gutachtenstils ist das zentrale Werkzeug in Klausur, Hausarbeit und Examen – und doch wird sie oft falsch oder unpräzise verwendet.
 
In diesem Blog-Beitrag möchten wir von My-Jura-Help den Fokus auf zwei leider häufig inflationär verwendete Begriffe legen: „fraglich“ und „problematisch“.
 
Diese begegnen uns immer wieder – insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit mit unseren Kund:innen, wenn wir Übungsklausuren aus unseren Liveterminen oder Online-Einsendeklausurenkursen für Uni- oder Examensklausuren korrigieren.

Begriffe wie „fraglich“ und „problematisch“ schleichen sich oft dort ein, wo es gar kein Problem gibt. Subsumtionen werden verkürzt, Meinungsstreite unzureichend dargestellt oder Prüfungsreihenfolgen missachtet. Das alles kostet nicht nur Punkte, sondern zeigt ein fehlendes methodisches Verständnis.
 
Ein sauberes juristisches Gutachten lebt nicht nur vom inhaltlichen Wissen, sondern vor allem von der präzisen Anwendung juristischer Methodik. Gerade in der Examensvorbereitung oder im universitären Studium zeigt sich, dass viele Klausuren nicht am fehlenden Wissen scheitern, sondern an der unsauberen Anwendung des methodischen Handwerkszeugs.
 
Deshalb möchten wir von My-Jura-Help mit diesem Beitrag nicht nur eine strukturierte Übersicht über häufige Fehler geben, sondern auch zeigen, wie man es besser macht – mit Beispielen aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.
 
 

1.   Wichtig – eins vorweg! Der erste Schritt: Das richtige Vorgehen und Arbeiten mit dem Sachverhalt.

Bevor wir auf einzelne technische Problematiken eingehen, möchten wir zunächst erklären, weshalb die Schwerpunktsetzung so entscheidend ist:
Zunächst ist streng zu unterscheiden zwischen der Schwerpunkterkennung im Sachverhalt und der Schwerpunktsetzung im Gutachten – denn das sind zwei völlig verschiedene Dinge!
 
Es ist essenziell, sich dieser Unterscheidung bewusst zu sein:
Die richtige Schwerpunkterkennung im Sachverhalt ist Voraussetzung für eine zielführende Schwerpunktsetzung im Gutachten.
 
Was bedeutet nun „Schwerpunkterkennung im Sachverhalt“ konkret?
Viele machen den Fehler, den Sachverhalt direkt zu lesen und sofort in den „juristischen Denkmodus“ zu schalten. Sie beginnen mit Markierungen, Randnotizen, dem Heraussuchen von Anspruchsgrundlagen oder möglichen Strafbarkeiten – häufig noch ohne ein sorgfältig erarbeitetes Prüfungsschema. In vielen Fällen wird dann direkt mit dem Schreiben begonnen – STOP! Bitte nicht so anfangen.
 
Wer auf diese Weise vorgeht, wird sehr wahrscheinlich:
 
  • die zentralen Schwerpunkte des Sachverhalts nicht richtig erkennen,
  • wichtige Informationen überlesen und
  • nicht verstehen, worauf der Fall eigentlich hinauswill – also welches Wissen und welche Fähigkeit im Gutachten abgeprüft werden sollen.
 
Deshalb weisen wir von My-Jura-Help in diesem Beitrag nachdrücklich darauf hin:
Bitte zuerst die konkrete Fallfrage lesen, dann eventuelle Bearbeitervermerke genau studieren.
 
Erst danach sollte der Sachverhalt aufmerksam – am besten mehrfach – gelesen werden. Und dann unbedingt eine vollständige Lösungsskizze mit Einbeziehung relevanter Streitstände erstellen.
 
Wer diesen Aufbau ignoriert, mag die Klausur womöglich bestehen – aber ein Prädikat oder zweistellige Punktzahlen wird er oder sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen.
 
 

2.   Häufige Fehler bei der Formulierung von „fraglich“/„problematisch“ im Gutachtenstil

 
Begriffe wie „fraglich“ oder „problematisch“ sind nur dann zu verwenden, wenn tatsächlich ein juristisches Problem vorliegt, das in der Literatur oder Rechtsprechung streitig ist.
 
Diese zwei Begriffe haben ausschließlich dort ihren Platz, wo im direkten Anschluss verschiedene Ansichten dargestellt und diskutiert werden und dann eine eigene Streitentscheidung erfolgt.
 
Wird im Anschluss keine Ansicht dargestellt und damit auch kein Meinungsstreit entwickelt, weil an dieser Stelle in Wahrheit gar keine juristische Problematik besteht und somit kein Schwerpunkt der Falllösung liegt, sondern lediglich eine Definition gegeben und eine klassische Subsumtion vorgenommen wird, so ist die Verwendung von Formulierungen wie „fraglich“ oder „problematisch“ nicht nur unpassend, sondern im Ergebnis auch juristisch falsch. Denn solche Einleitungen setzen voraus, dass eine Kontroverse besteht – fehlt diese jedoch, führen sie in die Irre und verfehlen die methodisch saubere Arbeitsweise im Gutachtenstil.
Das wirkt künstlich, suggeriert einen Streit, der nicht existiert – und führt dazu, dass der Korrektor oder die Korrektorin zu Recht feststellt: „Der Gutachtenstil wird nicht beherrscht.“
 
Beispiele:
 
Zivilrecht:

o    Falsch: „Fraglich ist, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.“
o  Richtig: „Fraglich ist, ob das Angebot des A an B als invitatio ad offerendum oder bereits als rechtsverbindliches Angebot zu werten ist.“
→ Aber auch nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
Wenn hingegen im Sachverhalt etwa steht: „A und B einigten sich über den Kauf des Fahrrads, A zahlte dem B die 200 €“, dann ist der Vertragsschluss eindeutig.
→ Hier genügt der Feststellungsstil, etwa:
„Ein Kaufvertrag ist gem. § 433 BGB zwischen A und B zustande gekommen.“
Ein Subsumtionsaufbau wäre hier überflüssig und unangemessen.
 
Strafrecht:
o    Falsch: „Fraglich ist, ob A überhaupt gehandelt hat.“
o  Richtig: „Problematisch ist, ob das Einverständnis des Opfers die tatbestandliche Handlung entfallen lässt.“ (z. B. bei § 223 Abs. 1 StGB – Körperverletzung) → Aber hier auch nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
Öffentliches Recht:
o    Falsch: Problematisch ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt.“
o Richtig: „Fraglich ist, ob es sich bei der Maßnahme der Behörde um einen Verwaltungsakt handelt, da über die Außenwirkung der Maßnahme Uneinigkeit besteht.“ → Auch hier gilt dasselbe: also nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
 

3.   Keine künstliche Aufwertung durch „fraglich“ oder „problematisch“, wenn kein Meinungsstreit besteht


Begriffe wie „fraglich“ oder „problematisch“ dürfen nicht verwendet werden, um einfache Obersätze oder Einleitungen künstlich aufzuwerten oder dramatischer erscheinen zu lassen. Wer sie dennoch nutzt, erweckt zu Unrecht den Eindruck, es läge ein Meinungsstreit vor.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:
    • Falsch: „Problematisch ist, ob A dem B die Kaufsache übereignet hat.“
    • Richtig: „A müsste dem B die Sache i.S.d. § 929 S. 1 BGB übereignet haben.“
      ► anschließend folgt wie üblich im Gutachtenstil die Definition der Merkmale des § 929 S. 1 BGB, die Subsumtion unter die einzelnen Voraussetzungen und das jeweilige Zwischenergebnis.
  • Strafrecht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob T Täter i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB ist.“
    • Richtig: „T könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.“ ► Danach ist der Straftatbestand klassisch zu prüfen: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. In jedem dieser Prüfungsschritte ist mit einem präzisen Einleitungssatz zu beginnen, der die relevante Textstelle/Merkmal des Gesetzes aufgreift, um anschließend das jeweils zu prüfende Merkmal zu definieren, und diese Definition mit dem Sachverhalt zu subsumieren und in einem Zwischenergebnis zusammenzufassen.
 
  • Öffentliches Recht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob ein Grundrecht betroffen ist.“
    • Richtig: „A könnte sich auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, wenn die Versammlung den Schutzbereich eröffnet.“
      ► Es folgt die Definition des Begriffs „Versammlung“, anschließend die Subsumtion und das Zwischenergebnis.
 

4.   Kein Gutachtenabschnitt beginnt mit „fraglich“ oder „problematisch“, wenn es nur um Definition und Subsumtion geht


Sobald es ausschließlich um die Anwendung einer Definition geht – also kein Meinungsstreit vorliegt – ist auf eine stringente Subsumtion zu achten. Eine Formulierung mit „fraglich“ oder „problematisch“ ist in solchen Fällen unangebracht.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:
    • Falsch: „Problematisch ist, ob eine Übergabe erfolgt ist.“
    • Richtig: „Übergabe erfordert die vollständige Besitzübertragung auf den Erwerber. A hat dem B den Schlüssel überreicht, sodass die Besitzübertragung erfolgte.“
 
  • Strafrecht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob das Tatbestandsmerkmal Gewahrsam vorliegt.“
    • Richtig: „Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. T nahm dem O das Handy aus der Jackentasche, wodurch O die Sachherrschaft verlor.“
 
  • Öffentliches Recht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt.“
    • Richtig: „Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die einen Einzelfall regelt und Außenwirkung entfaltet.“
 
 

5.   Bei Darstellung von Ansichten IMMER die vollständige Subsumtionskette verwenden (4–5 Schritte)


Ein absoluter Klassiker unter den Fehlern: Meinungsstreitigkeiten werden zwar korrekt eingeführt – die Subsumtion unter die jeweils vertretene Ansicht bleibt jedoch verkürzt oder fehlt gänzlich. Das ist ein gravierender Fehler!
Unter jeder vertretenen Ansicht ist eine vollständige Subsumtion vorzunehmen. Genau das wird jedoch – wie wir bei My-Jura-Help leider immer wieder zu Beginn der Zusammenarbeit in den Klausurentrainings feststellen müssen – häufig unterlassen: Es wird zunächst die erste Ansicht dargestellt, anschließend die zweite, und dann geht man direkt zum Streitentscheid über. Das ist FALSCH!
 
Meinungsstreitigkeiten dürfen im Gutachten niemals ohne Subsumtion unter jeder einzelnen Ansicht dargestellt werden. Jede Ansicht ist zunächst vollständig zu prüfen, einschließlich ihrer Konsequenzen. Erst danach erfolgt im Streitentscheid eine argumentative Auseinandersetzung: Was spricht für, was gegen die jeweilige Ansicht? Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen – und erst dann wird die Prüfung des nächsten Tatbestandsmerkmals oder einer weiteren Anspruchsgrundlage fortgeführt.

MERKSATZ: Wer mit "Fraglich ist..." beginnt, muss streiten - und zwar sauber!
 
WICHTIG: 
Derjenigen Ansicht, der man sich im Streitentscheid letztlich anschließen möchte, muss in der Prüfungsabfolge ausreichend Raum gegeben werden – sie ist am Ende der Abwägung vollständig darzustellen. Alle anderen Ansichten müssen zuvor geprüft werden.
 
 

6.   Subsumtion


Eine saubere Subsumtion beginnt mit einem Einleitungssatz, in dem das konkrete Merkmal aus dem Gesetz aufgeführt wird. Dann folgt eine prägnante und klare Definition. Anschließend wird die genau Stelle, die Deckungsgleich mit dem Sachverhalt sein könnte herausgesucht und kurz wiedergegeben. Nun folgt die eigentliche Subsumtion. Und zum Schluss wird das Ergebnis festgehalten.
 
Der Prüfungsaufbau lautet daher:
Einleitungssatz → Definition → Sachverhalt → Subsumtion → Zwischenergebnis
 
Subsumtion bedeutet, dass geprüft wird, ob die im Sachverhalt beschriebene Handlung mit der juristischen Definition des Merkmals übereinstimmt. Ist dies der Fall, liegt das Merkmal vor. Weicht der Sachverhalt von der Definition ab, ist das Merkmal nicht erfüllt.
 
AUSNAHME:
Wenn der Sachverhalt in einem Punkt mehrdeutig, unklar oder in der juristischen Bewertung nicht eindeutig zuzuordnen ist, liegt möglicherweise ein Meinungsstreit vor. Dies ist regelmäßig ein Signal dafür, dass hier das Problem zu diskutieren ist oder das Tatbestandsmerkmal streitig ist und im Gutachten entsprechend problematisiert werden muss.
 
Wenn jedoch die Subsumtion zu einem eindeutigen Ergebnis führt, schließt man die Prüfung mit einem klar formulierten Zwischenergebnis ab. Im Anschluss wird das nächste relevante Tatbestandsmerkmal geprüft – wiederum mit Einleitungssatz, Definition, Sachverhalt, Subsumtion und Zwischenergebnis – bis die Norm oder der Anspruch/Strafbarkeit vollständig durchgeprüft wurde.
Nur diese methodisch saubere Herangehensweise führt zu einer sachgerechten und überzeugenden Lösung.
 
Aber bitte:
 Niemals mit „fraglich ist…“ einleiten, wenn im konkreten Punkt gar kein Meinungsstreit besteht!
 

 
7.   
Feststellungsstil erlaubt – aber korrekt anwenden!


Der Feststellungsstil stellt ein zulässiges und sinnvolles Stilmittel im juristischen Gutachten dar – vorausgesetzt, er wird an der richtigen Stelle eingesetzt. Er verkürzt die Prüfung, ohne auf rechtliche Substanz zu verzichten, indem er die Voraussetzungen der jeweiligen Norm verzahnt in einem Satz feststellt, ohne sie – wie beim klassischen Gutachtenstil – einzeln zu definieren, zu subsumieren und abzuwägen.
 
I.             Wann ist der Feststellungsstil zulässig?
 
Immer dann, wenn sich ein Tatbestandsmerkmal oder gar die gesamte Norm bereits feststellend mit klarer Aussage aus dem Sachverhalt eindeutig und unstreitig ergibt, ohne dass einer Norm zuweisbare Handlungen oder Geschehnisse nur einzeln beschrieben werden. So dass es erforderlich wird, die einzelnen Merkmale aus der Norm subsumierend zu prüfen.
 
Ist also aus dem Sachverhalt – wenn auch mit anderen Worten – klar erkennbar, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, so liegt bereits ein feststellungsfähiger Sachverhaltsabschnitt/-satz vor.
 
In solchen Fällen ist eine detaillierte Subsumtion nicht erforderlich – ja, sogar falsch. Wer dennoch aufwändig im klassischen Gutachtenstil prüft, zeigt nicht etwa Fleiß, sondern verkennt die Schwerpunktsetzung des Falles. Denn der Klausursteller wird durch diese klare Vorgabe im Sachverhalt in der Regel auf ein anderes Problem hinauswollen – möglicherweise einen Meinungsstreit an späterer Stelle. Wer sich dennoch hier aufhält, verlagert den Schwerpunkt falsch und riskiert Punktabzug.
 
Das juristische Handwerkszeug besteht eben nicht nur im Beherrschen juristischer Definitionen, sondern auch in der Fähigkeit, stilistisch sauber und situationsgerecht zu arbeiten.
 
II.            Wie schreibe ich im Feststellungsstil?
 
Zunächst wird ein passender Teilsatz oder Satz aus dem Sachverhalt wiedergegeben. In diesen wird das juristische Merkmal oder die vollständige Norm verzahnt eingebettet – und zwar so, dass sich das Ergebnis logisch mit dem Sachverhalt verbindet. Es erfolgt keine Gliederung in Definition, Sachverhalt, Subsumtion und Ergebnis.
 
WichtigEine Aussage aus dem Sachverhalt – sei es ein einzelner Satz oder eine Passage –, die ein rechtliches Merkmal oder sogar die gesamte Tatbestandsvoraussetzung einer Norm bereits erfüllt, ist zunächst als solche zu erkennen. Im Feststellungsstil wird diese sachverhaltsbezogene Feststellung sodann an den Anfang des eigenen Satzes gesetzt und unmittelbar mit der Nennung der einschlägigen Norm samt ihrer Rechtsfolge verbunden. So bleibt die Darstellung feststellend und vermeidet den unerwünschten Übergang in den Urteilsstil.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:„A übergab das Buch dem B nach Einigung (◄ aus dem Sachverhalt), sodass eine Übereignung und somit ein Eigentumswechsel gem. § 929 S. 1 BGB vorliegen.“
 
  • Strafrecht:„T trat dem O mehrfach gegen das Schienbein (◄ aus dem Sachverhalt), wodurch eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB anzunehmen ist.“
 
  • Öffentliches Recht:  „Die Stadt entzog dem A die Gaststättenerlaubnis wegen wiederholter Verstöße (◄ aus dem Sachverhalt), sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gegeben ist.“
 
  

8.   Der Urteilsstil ist tabu – der Feststellungsstil erlaubt


Im universitären Gutachtenstil gilt: Das Ergebnis wird nicht vorweggenommen. Der Urteilsstil kehrt die Logik des Gutachtens um – zuerst Ergebnis, dann Begründung. Das ist in juristischen Prüfungen (Gutachtenstil) unzulässig.
 
Daher:
 Feststellungsstil = Sachverhalt + juristische Bewertung
 Urteilsstil = Ergebnis + nachfolgende Begründung
 
Beispiele:
 
Zivilrecht:
  •  Urteilstil: „Eine Übereignung liegt vor, weil A dem B das Fahrrad übergab.“
  •  Gutachtenstil: „A übergab dem B das Fahrrad nach Einigung, sodass § 929 S. 1 BGB erfüllt ist.“
 Strafrecht:
  • Urteilstil: T hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht, da er O schlug.“
  • Gutachtenstil: „T schlug dem O mit der Faust ins Gesicht, womit eine körperliche Misshandlung gem. § 223 Abs. 1 StGB vorliegt.“
 Öffentliches Recht:
  • Urteilstil: Ein Eingriff liegt vor, weil A nicht mehr frei entscheiden kann.“
  • Gutachtenstil: „A wurde durch das städtische Versammlungsverbot an der Durchführung gehindert, sodass ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG anzunehmen ist.“
 

9.   Meinungsstreit – richtig aufbauen! 


Wenn eine Voraussetzung streitig ist, wird sie grundsätzlich zuletzt innerhalb der Norm geprüft. Vorab werden alle unproblematischen Voraussetzungen abgehandelt. Dadurch wird klar, wo der Schwerpunkt liegt.

Beispiele für die richtige Reihenfolge:
 
  • Zivilrecht – § 823 Abs. 1 BGB: ► Rechtsgutsverletzung → Handlung → Kausalität → Rechtswidrigkeit (streitig z. B. bei Notwehr) → Verschulden
 
  • Strafrecht – § 242 StGB: ► Tatobjekt → Tathandlung → Wegnahme → Rechtswidrigkeit der Zueignung (streitig z. B. bei Eigentumsvorbehalt)
 
  • Öffentliches Recht: ► Schutzbereich → Eingriff → verfassungsrechtliche Rechtfertigung (streitig z. B. bei Verhältnismäßigkeit)
 
 

Fazit:


Der Gutachtenstil ist keine Kunst – aber ein Handwerk. Und wie bei jedem Handwerk gilt: Wer Technik, Systematik und Präzision beherrscht, liefert die beste Arbeit. Eine saubere Formulierung, konsequente Begriffsverwendung und klare Schwerpunktsetzung führen nicht nur zu besseren Noten – sie trainieren auch den juristischen Verstand.
 
 
 
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_____________________________
 
Redaktionell verantwortlich nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV):
Fr. Müserref Yüksel
My-Jura-Help
Subbelrather Str. 15A
50823 Köln


Ist es soweit? Steht die Examensvorbereitung an?

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Neben unzähligen Fragen, wie ob man ein kommerzielles oder ein universitäres Repetitorium besuchen sollte oder sich lieber in einer kleinen Lerngemeinschaft auf das Examen vorbereitet, welche Bücher man noch besorgen sollte, bis hin zur Frage, wie viele Wissenslücken im prüfungsrelevanten Lehrstoff bestehen, die man aktuell wirklich kennt – all das beschäftigt nahezu alle Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Problem ist bekannt und stellt sowohl Studierende als auch Lehrende mit wenig Erfahrung immer wieder vor Herausforderungen.

Auf den ersten Blick scheint die Lösung einfach: Nur das, was im Prüfungsrecht explizit gefordert wird, muss gelernt werden. Doch in der Praxis zeigt sich, dass die tatsächliche Antwort deutlich komplexer ist. 

Eine naheliegende Annahme lautet: Man sollte sich auf die im Gesetz genannten Normen konzentrieren. Dabei empfiehlt es sich, die relevanten Gesetze und Verordnungen genau zu studieren, etwa das Deutsche Richtergesetz, die Juristenausbildungsgesetze der Bundesländer sowie die jeweiligen Prüfungsordnungen der Universitäten. Diese Dokumente definieren, welche Rechtsgebiete und Normen Bestandteil des Prüfungsstoffs sind und beherrscht werden müssen. Betrachtet man die gesetzlichen Vorgaben, wird schnell klar, dass der Stoff im Zivilrecht enorm umfangreich ist. Die ersten beiden Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehören dabei meist zum Pflichtstoff, wobei es auch Ausnahmen gibt. Dennoch verbleiben Hunderte von Paragrafen, die potenziell prüfungsrelevant sein könnten. Auch die weiteren Bücher des BGB sind nicht pauschal ausgeschlossen, sodass sich insgesamt eine große Menge an Normen ergibt, die laut Prüfungsordnung abgefragt werden können.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die tatsächliche Prüfungsrelevanz noch viel weiter gefasst ist. Es reicht nicht aus, nur die Gesetzestexte zu kennen; vielmehr müssen auch die Auslegung und die praktische Anwendung der Vorschriften beherrscht werden, ebenso wie die unterschiedlichen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung. 

Ein Beispiel: Sachenrecht – sollen nur die zentralen Regelungen als relevant angesehen werden, oder auch alle dazugehörigen Vorschriften? Um es näher zu verdeutlichen: Betrachten wir die Grundschuld. Bedeutet das, dass nur das Recht der Hypothek geprüft wird, oder sind auch die Vorschriften zur Grundschuld Teil des Prüfstoffs? Oft verlangen die Prüfungsordnungen Kenntnisse in Nebenbereichen wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht oder Zivilverfahrensrecht. Hier bleibt oft unklar, wie tiefgehend dieses Wissen gefordert ist.

Selbst wenn man sich strikt an die Prüfungsordnung hält und nur die explizit genannten Normen lernt, bleibt eine enorme Menge an Vorschriften, die potenziell geprüft werden könnten. Es ist praktisch unmöglich, alles vollständig zu beherrschen, da dies einem Umfang von mehreren zehntausend Seiten an juristischen Kommentaren entsprechen würde. Keine Kandidatin und kein Kandidat können ein so umfassendes Wissen in der Tiefe abrufen. 

Ähnlich verhält es sich im öffentlichen Recht. Hierzu zählen insbesondere die Grundrechte, das allgemeine, wie auch besondere Verwaltungsrecht inklusive aller Klagearten, Staats- und Staatsorganisationsrecht und das Kommunalrecht, wie auch Europarecht. 

Strafrecht ist zwar vom Gesetzeswerk nicht umfangreich, jedoch gibt es hier unendlich viele examensrelevante Meinungsstreite.

Daraus folgt die wichtigste Erkenntnis: Jede/r Lernende wird vermutlich an manchen Stellen Lücken aufweisen. Ziel ist nicht, das gesamte prüfungsrelevante Wissen perfekt zu beherrschen, sondern vielmehr, gezielt Schwerpunkte zu setzen. Das System des Prüfungsstoffs ist kein geschlossenes Ganzes ohne Zwischenräume, sondern bewusst mit Lücken gestaltet. Entscheidend ist daher nicht, ob Lücken entstehen, sondern wie man diese strategisch nutzt, um die begrenzten Ressourcen optimal einzusetzen.

Ein Bild, das Text, Person, Buch, Kleidung enthält.

KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.Effektive Examensvorbereitung bedeutet also nicht, alle Wissenslücken zu vermeiden, sondern sie gezielt an den richtigen Stellen zu schließen. Die Herausforderung besteht darin, eine sinnvolle Priorisierung vorzunehmen. Es gilt zu bestimmen, welche Themen besonders wichtig sind und wie das Lernpensum sinnvoll strukturiert werden kann. Und da ist jeder Mensch – und damit auch jeder Examenskandidat – anders. Es gibt kein allumfassendes, fertiges Konzept oder eine Schablone, die für alle Examenskandidaten gleichermaßen gilt.

Jeder Mensch ist individuell – und das ist gut so! Wie schön, dass wir Menschen und damit auch Examensprüfungskandidaten alle unterschiedlich sind. Unterschiedlich in Persönlichkeit, in der Auffassungsgabe, im Knowhow, das sie aus dem Studium mitbringen, und in vielem mehr. Einige lernen visuell besser, andere benötigen unbedingt schriftliche Unterlagen, weil sie sich dadurch mehr Sicherheit glauben zu verschaffen. Viele wissen nicht einmal, welcher Lerntyp sie sind. Ein schier riesiger Berg an Fragen. Soll man sich damit beschäftigen, um effizienter lernen zu können? Oder doch eher eruieren, welcher Lernstil am besten passt, um das prüfungsrelevante Wissen zu beherrschen?

Und weil die Menschen, ebenso wie die Examenskandidaten, unterschiedlich sind, stoßen klassische Repetitorien oder universitäre Angebote durch ihre Gruppengröße und Standardmaterialien gelegentlich an Grenzen, wenn es um individuelle Förderung geht. 

30, 50, 80 oder mehr Prüflinge bekommen in diesen Repetitorien den gleichen Fall – obwohl jeder einzelne für sich ein anderes Knowhow mitbringt und auch ein anderer Lerntyp ist. Einige Examenswiederholer sind dabei, neben Kandidaten, die erstmals den Freiversuch wagen.

Wir bei My-Jura-Help haben in den vergangenen 36 Jahren, in denen wir Studierende auf ihre Uni-Klausuren und Hausarbeiten vorbereiten sowie Examenskandidaten auf das erste Staatsexamen, am Anfang nahezu sämtliche Konzepte ausprobiert. Dabei haben wir unser Unterrichtskonzept kontinuierlich verfeinert und effizienter gestaltet. Vor vielen Jahrzehnten haben wir erkannt, dass nur tatsächlich ein individueller Eins-zu-Eins-Unterricht, bei dem für jeden Prüfling alle Lehrmaterialien individuell erstellt werden – stets passend zum vorhandenen Knowhow und den Prüfungsanforderungen –, wirklich erfolgreich ist. Und wenn sich der Prüfling und damit unser Kunde verbessert, passen wir die Materialien entsprechend an, da alle Unterrichtsmaterialien individuell gefertigt werden. Nur so kann der Lernerfolg maximiert werden. Unsere individuelle Betreuung hat vielen Teilnehmenden geholfen, sich gezielt zu verbessern – auch mit Blick auf anspruchsvolle Notenziele bis hin zu zweistelligen Prädikatsnoten.

Was bei allen jedoch gleich ist: Der Lehrstoff muss stets direkt anhand von Fällen gelernt werden. Wir legen besonderen Wert darauf, unsere Materialien im Einzelunterricht gezielt auf die jeweiligen Bedürfnisse der Teilnehmenden zuzuschneiden

Außerdem haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Ausgabe von Sachverhalten im Vorfeld – bei der der Kunde eine gewisse Zeit erhält, um diese selbst zu lösen, um sie anschließend mit dem Dozenten oder Repetitor zu besprechen – nicht effizient genug ist. Der Weg, wie ein Fall systematisch angegangen werden kann – einschließlich der Frage, welche methodischen „Handwerkzeuge“ dafür geeignet sind, um auf Basis des Gesetzestextes rechtliche Lösungen zu entwickeln – wird in vielen Lehrformaten nicht ausdrücklich vermittelt. Bei uns hingegen bildet diese individuelle Herangehensweise einen zentralen Bestandteil des didaktischen Konzepts.

Seit Jahren setzen wir auf einen praxisorientierten Ansatz, der sich in vielen erfolgreichen Prüfungsleistungen unserer Teilnehmenden widerspiegelt. Bei My-Jura-Help erhält der Kunde im Vorfeld keine Sachverhalte! Denn im Examen (oder bei den Uni-Klausuren) bekommt er/sie ebenfalls keinen Fall vorab. Warum also nicht direkt so lernen, wie es die Prüfungssituation erfordert? Genau das muss, mit Blick auf ein gesundes Zeitmanagement, prüfungsnah geübt werden.

Nur zwei Dinge sind bei uns anders: Der Kunde erhält im Vorfeld die Themen, auf die die Fälle dann basieren. Somit hat er genügend Zeit, sich gezielt auf diese Themen vorzubereiten. Wenn dann in Echtzeit – wie in einer echten Prüfung – sein/e Dozent/Repetitor ihm/ihr einen individuell für ihn/sie erstellten Sachverhalt präsentiert, so unterstützt der Dozent Schritt für Schritt ihn/sie bei der Falllösung, vermittelt das Handwerkszeug und zeigt, wie er/sie in der Prüfungssituation an einen solchen Fall mit dieser Problematik herangehen muss – ohne viel Zeit zu verlieren.

Wir lassen unsere Kunden damit nicht allein, einen Fall lösen zu müssen, um ihn anschließend zu besprechen. 

Nach 36 Jahren Erfahrung sind wir überzeugt: Nur so kann effizient gelernt werden. Am Ende jedes Termins erhält der Kunde eine Lösungsskizze des besprochenen Falls sowie Zusammenfassungen der Thematik, Prüfungsschemata und Streitstände. All die Dinge für eine gute Nacharbeitung und Wiederholung!

Doch unsere Betreuung endet damit nicht: Im Anschluss soll der Kunde, nachdem er mündlich gelernt hat, wie er an einen solchen Fall herangehen muss, die Hausaufgabe erhalten, den Fall eigenständig im Gutachten zu lösen.
Natürlich fließt in die Benotung der schriftlichen Arbeit die Besprechung des Falls, die Lösungsskizzen usw. ein. Unsere interne Bewertung von bestandenen Klausuren orientiert sich an hohen Standards – die Mehrzahl unserer Teilnehmer berichten regelmäßig von überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen nach unserer Vorbereitung (s. Rezensionen).

Unsere Dozenten und Repetitoren bei My-Jura-Help begleiten die Teilnehmenden auch über die Live-Termine hinaus – mit einer Betreuung, die kontinuierlich auf das individuelle Lernziel abgestimmt ist. 

Unsere Betreuung orientiert sich flexibel am Bedarf unserer Teilnehmenden – auch außerhalb der regulären Termine stehen wir unterstützend zur Seite. Die Philosophie unserer Arbeit ist, dass wir den Erfolg des Kunden als unseren eigenen ansehen. Aufgrund unserer Erfahrung setzen wir alles daran, die Prüfungskandidaten in allen Fragen bestmöglich zu unterstützen – nicht nur während der Eins-zu-Eins-Livetermine.

Bereits im Vorfeld beginnt unsere Betreuung und das Coaching. Der Kunde muss sich nicht mit all den oben genannten Fragen und Sorgen beschäftigen. Wozu hat er uns? Er ist an uns als individuellen Anbieter von Einzelunterricht herangetreten, um sich nicht weiter über diese Fragen Gedanken machen zu müssen. Er soll sich nur noch auf den Lehrstoff konzentrieren.

In unserem ersten "Kennenlern"-Termin (so nennen wir den ersten Livetermin bei My-Jura-Help) erkennen wir sehr schnell, in welchem Wissensstand der Prüfling sich befindet. Denn bereits vor diesem Termin haben wir über eine Stunde und meist mehr, mit dem Kunden ein völlig kostenloses und unverbindliches Vorgespräch/Interview geführt. Erst danach erstellt unser erfahrener Dozent/Repetitor die Unterrichtsmaterialien für den ersten Livetermin. Diese sind so konzipiert, dass sie das aktuelle Knowhow des Kunden berücksichtigen, inklusive dessen bisheriger Lerninhalte, Noten in den jeweiligen Fächern, bisher besuchte Repetitorien (ob kommerziell oder nur Uni-intern). All dies fließt bereits in die Lehrunterlagen für den ersten Termin ein.

Im ersten Livetermin erkennt der Dozent anhand seines langjährigen Erfahrungsschatzes sehr schnell, welche Fehler der Prüfling macht, wenn er versucht, einen Fall ohne spezielle Vorbereitung zu lösen – so wie in einer echten Prüfung. Diese Erkenntnisse sind essenziell, um im Anschluss das individuelle Konzept für das eigentliche Repetitorium zu entwickeln. Dabei entscheiden wir, ob wir den Schwierigkeitsgrad der Fälle zunächst niedrig ansetzen oder auf einem mittleren Level beginnen. Ziel ist es, dass der Kunde Freude am Lernen hat. Mit jedem weiteren Termin steigern wir dann schrittweise den Schwierigkeitsgrad, stets abgestimmt auf den Wissens- und Entwicklungsstand des Kunden.

Bevor dieses maßgeschneiderte Lehrkonzept ausgearbeitet wird, nimmt sich der Dozent nochmals (manchmal sogar mehr als eine Stunde, auch weit darüber hinaus die Zeit), nach dem "Kennenlern-Termin" mit dem Kunden die im Livetermin erkannten Fehlerquellen zu besprechen, die ihm aufgefallen sind. Für diese zusätzliche Zeit zahlt der Kunde bei My-Jura-Help nichts. Das ist unser Service! 

Bei diesem Gespräch geht es auch darum, genau zu planen, wie im anschließenden Repetitorium das individuelle Gesamtpotenzial des Kunden erweitert und gesteigert werden kann. Dank unserer 36-jährigen Erfahrung können wir sehr gut einschätzen, wie wir den Kunden in all seiner Sorge und Angst vor der Prüfung bestmöglich unterstützen – als starker Partner und Mentor zugleich.

Das klingt nach viel Einsatz und Arbeit unsererseits? Ja, das ist definitiv so. Unser Angebot verbindet individuelle Betreuung mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Kosten. 

Wenn der Kunde uns am Ende mit einer Prädikatsnote im zweistelligen Bereich bestätigt, dass sich all unsere Mühen gelohnt haben, dann ist das für uns die schönste Entlohnung.

Deshalb lieben wir, was wir tun: mit Leidenschaft all die Talente und Potentiale unserer Kunden nicht nur zu erkennen, sondern diese auch zu fördern und hervorzuholen – für den Erfolg unserer Kunden!

Unsere Kunden sollen sich keine Sorgen mehr machen und sich nicht mit den eingangs aufgeführten Fragen herumschlagen müssen. Wir übernehmen das mit unserem Erfahrungspotenzial – völlig individuell für jeden Kunden. Auch sollen sie sich keine Gedanken darüber machen, wann sie welches Lehrmaterial wiederholen müssen, weil wir den Lehrplan nicht nur individuell für sie erstellen und kontinuierlich an ihrem Erfolg arbeiten, den wir durch zusätzliches schriftliches Klausurentraining erfassen und anpassen, sondern wir bauen in die individuellen Fälle immer wieder auch Wiederholungen der Problematiken ein, sodass eine fallbezogene, automatische Abfrage wiederholend erfolgt.
 
Wie gehen wir damit um, wenn wir unterschiedlich starke Kandidaten mit verschiedenen Fällen betreuen?

Ein Beispiel dazu:

Kandidatin A möchte in den Freiversuch starten. Sie hat bisher nicht viel für die Uniklausuren gelernt und hat diese im sogenannten "Lücken-Lernen" alle mit fast der Mindestnote bestanden.

Kandidat B hat bereits einmal das Examen geschrieben und ist leider durchgefallen. Er hat ein großes kommerzielles Repetitorium kontinuierlich besucht; deren Unterrichtsmaterialien sind uns natürlich bekannt. Parallel hat er das Uni-Repetitorium genutzt und dort das Schreiben von Examensfällen geübt.

Es ist völlig klar, dass jemand wie Kandidatin A nicht nur Wissenslücken aufweist, sondern auch wenig Übung im Klausurenschreiben besitzt. Hierbei ist es besonders sinnvoll, im Vorgespräch den tatsächlichen Kenntnisstand zu ermitteln: 
Wie gut kann sie die Schwerpunkte eines Falls erkennen? Wie sicher ist sie im Gutachtenstil, juristische Gutachten zu verfassen? Und wo genau muss bei ihr angesetzt werden? Wenn die Ergebnisse des „Kennenlern“-Termins diese Einschätzung bestätigen, wissen wir, worauf wir den Fokus legen müssen.

Bei Kandidat B liegt die Ursache für das Nichtbestehen vermutlich im fehlenden Handwerkszeug; etwa darin, Schwerpunkte in einem Sachverhalt zu erkennen und diese gekonnt in einem juristischen Gutachten zu formulieren. Das Beherrschen des materiellen Rechts wird größtenteils vorhanden sein. Auch hier wird das erste Kennenlernen anhand eines Falls zeigen, ob die Vermutungen zutreffen. Wenn auch dieser Termin bestätigt, dass seine Schwächen in diesem Bereich liegen, können wir gezielt daran arbeiten.

Um das Vorgehen anhand eines „Klassikers“ im Strafrecht zu erklären: Nehmen wir den sogenannten „Jauchegruben-Fall“ (BGH, Urteil vom 26.04.1960 – 5 StR 77/60 – BGHSt 14, 193 f. = NJW 1960, 1261) als Beispiel.

Bei Kandidatin A würden wir am Anfang unserer Zusammenarbeit keine großen Schwierigkeiten im Bereich Strafrecht Allgemeiner Teil (AT) einbauen. Wichtig ist, dass sie zunächst die Basics versteht und ihre Wissenslücken schließt. Im Jauchegrubenfall hat der BGH festgestellt, dass es keinen Generalvorsatz geben kann, sondern die Verantwortlichkeit für einen Erfolg durch eine Kausalkette bejaht werden muss. Am Ende der jeweiligen Handlungsabschnitte des Täters steht ein tatbestandsmäßiger Erfolg. Aufgrund eines Irrtums geht der Täter jedoch davon aus, dass dieser bereits nach dem ersten Handlungsabschnitt – und nicht erst später – eingetreten ist.

Ausgehend vom Jauchegruben-Fall, den der Kandidat B parallel mit den Themen für die Vorbereitung im Vorfeld nochmals erhalten würde, würden wir für ihn einen Fall ausarbeiten, der vom dargestellten Kausalverlauf abweicht. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem verfrühten Erfolgseintritt und dem dolus subsequens (= rückwirkender Vorsatz), basierend auf dem BGH-Beschluss vom 7. September 2017 (Az.: 2 StR 18/17).

Würde Kandidat B denselben Sachverhalt wie Kandidatin A erhalten, würde das vorhandene Potenzial des Kandidaten B verkümmern und keine zeiteffiziente Steigerung erreicht werden.
Da jeder Kunde ein unvergleichliches und unterschiedliches Knowhow sowie Können in der Anfertigung juristischer Gutachten mitbringt, erhält bei uns kein Kunde im gleichen Themenbereich exakt den gleichen Fall. Nur so können wir Fehler gezielt ausmerzen und die individuellen Stärken effizient fördern und auf die Herausforderungen eingehen.
 
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Ohne sich ständig über das Prüfungswissen Gedanken machen zu müssen, ohne einen eigenen Lehrplan erstellen zu müssen, ohne wertvolle Zeit zu verschwenden, um herauszufinden, welches Wissen für eine Prädikatsnote notwendig ist – und dabei gezielt das Handwerkszeug für das Schreiben und die richtige Schwerpunktsetzung im gutachterlichen Lösen von Sachverhalten zu erlernen; nur anhand des Gesetzestextes Fälle gekonnt zu lösen, ohne jeden Meinungsstreit auswendig lernen zu müssen? Wenn Sie eine individuelle, zielgerichtete Vorbereitung suchen, könnte das Konzept von My-Jura-Help für Sie genau das Richtige sein.
 
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