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1. Anschluss an den letzten
Beitrag
2. Definitionen – der
Grundgedanke der Unterscheidung
Im Mittelpunkt
steht allein die Vorstellung des Täters nach Abschluss seiner letzten
Ausführungshandlung. Objektive Kriterien oder ein „Empfängerhorizont“
spielen hier keine Rolle – maßgeblich ist, wie der Täter selbst die Situation
einschätzt.
Klausurreife
Definitionen:
- Unbeendeter Versuch: Der Täter glaubt, noch nicht alles
zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges getan zu haben.
- Beendeter Versuch: Der Täter geht davon aus, bereits
alles Erforderliche getan zu haben, damit der Erfolg eintritt.
3. Beispiele aus der Klausurpraxis
- Unbeendet: A sticht B mit einem Messer, nimmt
aber an, weitere Stiche seien erforderlich, um B sicher zu töten. → Aus
Tätersicht noch nicht abgeschlossen.
- Beendet: A vergiftet den Kaffee des B und
geht davon aus, B werde nun sicher sterben. → Aus Tätersicht ist alles
getan.
- Zwischenfall: A gibt B eine kleine Giftmenge,
die objektiv nicht tödlich ist, glaubt aber, sie sei tödlich. → juristisch
liegt ein beendeter Versuch vor, weil der Täter meint, der Erfolg trete
nun ohne weiteres Zutun ein.
4. Klausurrelevanz der Ansichten
Entscheidend
ist, schon vor der Subsumtion zu erkennen, ob der Sachverhalt eindeutig
ist oder nicht.
- Eindeutiger Sachverhalt: Ist klar formuliert, dass der
Täter noch weitere Handlungen für erforderlich hielt (→ unbeendeter
Versuch) oder dass er davon ausging, der Erfolg trete sicher ein (→
beendeter Versuch), reicht eine saubere Zuordnung anhand der
Definitionen. Die Ansichten müssen nicht entfaltet werden.
- Uneindeutiger Sachverhalt: Bleibt die Tätervorstellung unklar
oder deutet der Fall auf typische „Zwischenfälle“ hin (z. B. Über- oder
Unterschätzung der Wirkung), sind die Ansichten zur Abgrenzung
darzustellen. Gerade in solchen Fällen erwartet die Korrektur, dass die
Studierenden den Meinungsstreit kennen und methodisch korrekt darstellen.
Bonushinweis
für die Praxis: In
Klausuren, in denen der Versuch ausdrücklich zum Schwerpunkt gemacht wird,
empfiehlt es sich, die Streitfragen zumindest kurz anzusprechen – auch wenn der
Sachverhalt schon eine Richtung vorgibt.
5. Streit der Ansichten – mit
Argumenten für den Streitentscheid
- Subjektive Theorie (h. M.): Maßgeblich ist die
Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
- Argumente dafür: Rechtssicherheit, klare
Abgrenzung, einfache Handhabung für die Klausur.
- Eingeschränkt subjektive Theorie: Eine spätere Gesamtbetrachtung
darf berücksichtigt werden, wenn der Täter seine Lage unmittelbar nach der
Tat noch einmal überprüft.
- Argumente dagegen: Rechtsunsicherheit, Gefahr der
Verwischung klarer Abgrenzungskriterien.
- Rechtsprechung (BGH): Schließt sich im Grundsatz der
subjektiven Theorie an, nimmt aber Präzisierungen vor, wenn erkennbar
Nachsteuerungen geplant sind.
- Argumente dafür: Praxistauglich, flexibel.
- Argumente dagegen: Gefahr einer Aufweichung des
klaren Definitionselements.
Streitentscheid: In Klausuren empfiehlt es sich, der herrschenden
Meinung zu folgen, da sie Rechtssicherheit bietet und auch die Linie der
Rechtsprechung abdeckt. Führen Sie im Streitentscheid gezielt Argumente
gegen die Gegenansichten an, um Ihre Lösung abzusichern
6. Bedeutung für den Rücktritt
nach § 24 StGB
Bevor man die
Frage nach beendetem oder unbeendetem prüft, muss in der
Rücktrittsprüfung immer zuerst geprüft werden, ob der Versuch fehlgeschlagen
ist.
- Fehlgeschlagener Versuch: Der Täter erkennt nach seiner
letzten Handlung, dass er den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht mehr herbeiführen kann. → Ein Rücktritt ist dann
ausgeschlossen.
- Nicht fehlgeschlagener Versuch: Der Täter kann den Erfolg nach
seiner Vorstellung noch erreichen. → Erst dann stellt sich die Abgrenzung
in „beendet“ oder „unbeendet“.
Beispiele
für fehlgeschlagenen Versuch:
- A schießt auf B, verfehlt ihn, hat
keine Munition mehr und sieht keine Möglichkeit, B noch zu verletzen. →
Versuch fehlgeschlagen.
- A sticht auf B ein, B flieht in ein
Auto und entkommt. A hat keine Chance mehr, die Tat zu vollenden. →
Versuch fehlgeschlagen.
Beispiele
für nicht fehlgeschlagenen Versuch:
- A sticht auf B ein, B ist verletzt,
aber A glaubt, mit einem weiteren Stich noch den Tod herbeiführen zu
können. → Versuch nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet.
- A legt Gift in Bs Getränk, glaubt,
dass er später noch nachdosieren könnte, falls die Wirkung nicht stark
genug ist. → Versuch nicht fehlgeschlagen.
► Klausurrelevanz:
- Fehlgeschlagen = Rücktritt sofort
ausgeschlossen.
- Nicht fehlgeschlagen = dann weiter
mit der Frage: unbeendet oder beendet.
Davon hängt ab,
welche Rücktrittshandlungen erforderlich sind:
1. Fehlgeschlagen? ►Wenn ja: Rücktritt ausgeschlossen.
2. Nicht fehlgeschlagen? ►Dann weiter differenzieren: unbeendet
oder beendet.
3. Folge: Je nach Einordnung sind unterschiedliche Rücktrittshandlungen erforderlich.
Wie Sie dies
in der Klausur konkret prüfen, zeigt der folgende Musteraufbau.
7. Musteraufbau für die Klausur
Damit Sie die
Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch im Gesamtzusammenhang sehen,
hier ein kurzer Überblick über den typischen Aufbau in einer
Strafbarkeitsprüfung:
I. Strafbarkeit des A nach §§ … StGB
- Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
II. Versuch nach §§ 22, 23 StGB
- Abgrenzung zur
Vorbereitungshandlung
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
III. Rücktritt nach § 24 StGB
Prüfungsschritte:
- Nicht fehlgeschlagener Versuch– Zunächst ist zu klären, ob der Versuch fehlgeschlagen ist.– Nur wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Erfolg noch erreichen konnte, kommt ein Rücktritt überhaupt in Betracht.
- Abgrenzung: unbeendeter oder beendeter Versuch– Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung.– Bei unbeendetem Versuch reicht es, dass der Täter nicht weiterhandelt.– Bei beendetem Versuch muss er aktiv werden und den Erfolg verhindern.
- Subsumtion im konkreten Fall– Darstellung der Tätervorstellung anhand des Sachverhalts.– Eindeutige Fälle: direkte Zuordnung zu unbeendet oder beendet.– Uneindeutige Fälle: Ansichten darstellen und Streitentscheid (s.o. bei Punkt 5).
Fazit
Die Abgrenzung
zwischen beendetem und unbeendetem Versuch sowie die vorgelagerte Klärung, ob
der Versuch fehlgeschlagen oder nicht fehlgeschlagen ist, gehören zu den
Schlüsselstellen jeder Versuchsklausur. Wer die Definitionen sicher beherrscht,
anhand von Beispielen differenzieren kann und weiß, wann Streitstände
darzustellen sind, wird in der Prüfung souverän argumentieren.
Ausblick:
Im nächsten Beitrag unserer
Reihe beschäftigen wir uns mit dem Rücktritt nach § 24 StGB – inklusive
aller fünf Varianten und typischer Klausurkonstellationen.
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