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1.
Anschluss an den letzten Beitrag
2.
Grundidee des Rücktritts
4.
Rücktrittsvarianten nach § 24 StGB
a) Einzeltäter
– unbeendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
- Definition: Täter geht davon aus,
dass er für den Erfolg noch weitere Handlungen vornehmen müsste.
- Rücktrittshandlung: bloßes Aufgeben
der weiteren Tatausführung genügt.
- Beispiel: A sticht auf B ein,
glaubt, er müsse noch mehrmals zustechen. Er hört aber freiwillig auf →
strafbefreiender Rücktritt.
b) Einzeltäter
– beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)
- Definition: Täter glaubt, schon
alles Erforderliche getan zu haben.
- Rücktrittshandlung: aktives
Verhindern des Erfolgs erforderlich.
- Beispiel: A gibt B Gift und glaubt,
der Tod trete nun sicher ein. → Rücktritt nur durch Rettungshandlung (z.
B. Arzt rufen).
c) Rücktritt
bei mehreren Beteiligten (§ 24 II StGB)
- Täter, der die Tat allein
weiterführen würde (§ 24 II 1):
muss die Vollendung verhindern.
- Täter, der nur als Mitwirkender
agiert (§ 24 II 2):
genügt, wenn er seinen Tatbeitrag neutralisiert oder ernsthaft bemüht ist,
den Erfolg zu verhindern.
- Beispiel: Zwei Bankräuber – A zieht
sich zurück, B will weitermachen. A müsste verhindern, dass B die Tat
vollendet.
d) Kombinationsfälle
/ Sonderkonstellationen
- Bei mehraktigen Geschehensabläufen
oder wenn mehrere mögliche Erfolge eintreten können, diskutiert die
Literatur zusätzliche Varianten (z. B. dolus subsequens-Problematik).
- Klausurtipp: Nur ansprechen, wenn
der Sachverhalt ausdrücklich eine solche Konstellation eröffnet.
5.
Klausuraufbau Rücktritt
I.
Rücktrittsprüfung im Anschluss an den Versuch
- Fehlgeschlagen? (→ wenn ja, Ende)
- Nicht fehlgeschlagen:
Differenzierung beendet/unbeendet
- Rücktrittshandlung:
- unbeendet → Nichtweiterhandeln
- beendet → aktives Verhindern
- mehrere Beteiligte → nach § 24 II
II.
Freiwilligkeit
- Immer prüfen: Der Rücktritt muss
freiwillig sein (aus autonomen Motiven, nicht wegen äußerem Zwang).
6.
Klausurtipps & typische Fehler
- Nie den Rücktritt prüfen, wenn der
Versuch schon fehlgeschlagen ist.
- Immer sauber darstellen, was
„unbeendet“ vs. „beendet“ bedeutet → Rücktrittshandlung leitet sich direkt
daraus ab.
- Nicht vergessen: § 24 Abs. 2 bei
mehreren Beteiligten ist ein beliebter Klausurklassiker.
7.
Meinungsstreite beim Rücktritt – was die Klausur spannend macht
a) Abgrenzung
„fehlgeschlagen“ vs. „beendet“
[ Problem: Wann ist der Versuch fehlgeschlagen,
wann nur beendet?
- h. M. (subjektive Theorie): Entscheidend ist die
Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
- a. A.: Objektive Kriterien, z. B. ob eine
erneute Ausführungshandlung überhaupt realistisch erscheint.
- Klausurtipp: Immer sauber die Tätervorstellung
herausarbeiten; nur wenn diese unklar ist, Streit darstellen.
b) Freiwilligkeit
des Rücktritts (§ 24 I StGB)
[ Problem: Wann handelt der Täter „freiwillig“?
- Ansicht 1 (psychologisch): Freiwillig nur, wenn die
Entscheidung „endgültig“ aus autonomen Motiven kommt.
- Ansicht 2 (normativ, h. M.): Rücktritt auch dann freiwillig,
wenn der Täter noch tatbeherrschend ist und aus autonomen Gründen (z. B.
Gewissensbisse, Mitleid, Angst vor sozialer Ächtung) handelt. Nicht
freiwillig, wenn äußerer Zwang oder ausweglos erscheinende Lage.
- Rechtsprechung (BGH): Folgt der normativen Betrachtung.
- Klausurtipp: Freiwilligkeit ist immer zu
prüfen – und oft der Knackpunkt in der Klausur!
c) „Rücktrittshorizont“
(BGH-Rechtsprechung)
[ Problem: Maßgeblich ist die Vorstellung des
Täters unmittelbar nach der letzten Handlung. Aber: Darf der Täter seine Lage
noch einmal „überdenken“?
- BGH: Ja, kurze Korrektur der
Vorstellung zulässig (z. B. A schießt, glaubt zunächst, alles getan zu
haben → beendeter Versuch; überlegt kurz, dass er noch einmal nachladen
müsste → unbeendeter Versuch).
- h. L.: Strenger, will nur die
unmittelbare Vorstellung gelten lassen.
- Klausurtipp: In der Klausur immer erwähnen,
dass der BGH einen „korrigierten Rücktrittshorizont“ akzeptiert. Das gibt
Extrapunkte.
Fazit
Der Rücktritt ist die
„Rettungsleine“ für den Täter im Versuchsrecht – und eine der beliebtesten
Prüfungsstationen in Examensklausuren. Wer die Definitionen beherrscht, die
Rücktrittsvarianten klar differenzieren kann und die Freiwilligkeit nicht
vergisst, sammelt hier sichere Punkte.
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