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Grundlagen juristischer Hausarbeiten

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In diesem Blogbeitrag erklären wir nicht nur den Unterschied zwischen juristischen Klausuren und Hausarbeiten, sondern zeigen auch, worin sich diese konkret unterscheiden – insbesondere in Bezug auf Zielsetzung, Methodik und formale Anforderungen. Zudem geben wir Hinweise dazu, was bei der schriftlichen Ausarbeitung einer Hausarbeit im Vergleich zur Klausur anders ist.

Studierende, die im Laufe ihres Jurastudiums eine Hausarbeit verfassen müssen, haben in der Regel bereits einige Klausuren geschrieben. Gerade wenn es sich um die erste Hausarbeit handelt, ist es entscheidend, die Unterschiede genau zu kennen, um sie erfolgreich zu meistern.

Deshalb beginnt dieser Beitrag mit einem Vergleich aus der Perspektive des Klausurenschreibens – dem, was die meisten Studierenden bereits kennen –, um anschließend die spezifischen Anforderungen einer Hausarbeit klar herauszustellen.

Am Ende finden Sie konkrete Tipps für das Schreiben einer juristischen Hausarbeit.


Abgrenzung zur Klausur und das wissenschaftliche Arbeiten bei Hausarbeiten

Zwei Prüfungsformen, zwei Denkansätze: Hausarbeit vs. Klausur

In der juristischen Ausbildung begegnen Studierende zwei grundverschiedenen Prüfungsformaten: der Hausarbeit und der Klausur.
Beide verlangen juristisches Denken, das Arbeiten im Gutachtenstil und den Umgang mit gesetzlichen Normen – unterscheiden sich jedoch grundlegend in Zweck, Aufbau und Herangehensweise.


Was ist eine juristische Hausarbeit? – Ziel, Anspruch und Tiefe

Die Hausarbeit ist eine schriftliche, wissenschaftlich angelegte Fallbearbeitung, die nicht unter Zeitdruck, sondern innerhalb einer längeren Frist (meist drei bis sechs Wochen) zu erstellen ist. Im Mittelpunkt steht die selbstständige Analyse komplexer Rechtsprobleme, die nicht nur dogmatisch korrekt, sondern auch methodisch sauber und argumentativ überzeugend gelöst werden müssen.

Ein zentrales Merkmal juristischer Hausarbeiten ist der Umgang mit Streitständen in Rechtsprechung und Literatur. Die Bearbeitung verlangt, dass sich die Studierenden mit unterschiedlichen Meinungen sachlich auseinandersetzen und eine eigene, begründete Position entwickeln. Ziel ist es, zu zeigen, dass man das Recht nicht nur anwenden, sondern auch reflektieren und im wissenschaftlichen Diskurs einordnen kann.


Wissenschaftliches Arbeiten: Literatur, Fußnoten und Methodik

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der wissenschaftliche Anspruch. In Hausarbeiten wird erwartet, dass Rechtsquellen korrekt zitiert, Urteile und Lehrmeinungen eingeordnet und mit Fußnoten präzise belegt werden. Die Arbeit mit Kommentaren (z. B. Palandt, Fischer), Urteilen (BGH, BVerfG) und Lehrbüchern (z. B. Rengier, Wessels/Beulke/Satzger) ist nicht nur erlaubt, sondern zwingend erforderlich.

Auch methodisch unterscheidet sich die Hausarbeit: Statt bloß Schemata anzuwenden, soll juristisch argumentiert, abgewogen und methodisch begründet werden – z. B. durch Wortlaut-, Systematik-, Telos- oder historische Auslegung.


Formaler Rahmen einer Hausarbeit: Von Deckblatt bis Literaturverzeichnis

Juristische Hausarbeiten folgen einer klaren äußeren Struktur:

  • Deckblatt mit Angaben zur Universität, Fachbereich, Semester und Verfasser
  • Inhaltsverzeichnis
  • ggf. Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Gutachten, gegliedert nach juristischem Standard

Die Verwendung von Fußnoten ist essenziell: Sie dienen nicht nur der Quellenangabe, sondern auch der Auslagerung von Definitionen, Nebenüberlegungen oder konkurrierenden Meinungen. Richtig eingesetzt machen sie den Haupttext lesbarer, ohne inhaltliche Tiefe einzubüßen.


Der Unterschied zur juristischen Klausur

Die Klausur hingegen wird unter Zeitdruck geschrieben – meist in zwei bis fünf Stunden. Ziel ist die schnelle, sichere und vollständige Falllösung. Im Vordergrund stehen Rechtssicherheit, die Fähigkeit zur methodischen Subsumtion und das Beherrschen von Schemata. Literatur ist – bis auf Gesetzestexte – nicht erlaubt.

Wissenschaftliche Reflexion oder die Darstellung von Streitständen ist in Klausuren nur am Rande und sehr komprimiert vorgesehen. Die Klausur misst vor allem die Anwendung des Gelernten – unter Stressbedingungen.


Umfang und Sprache: Viel Raum vs. präzise Kürze

Hausarbeiten sind deutlich umfangreicher – meist 10 bis 25 Seiten – und bieten mehr Raum für differenzierte Argumentation und Tiefe. Klausuren hingegen bestehen meist aus 5 bis 15 handschriftlichen Seiten und verlangen prägnante, auf das Wesentliche reduzierte Formulierungen.

Der Schreibstil in Klausuren ist funktional, in Hausarbeiten hingegen wissenschaftlich-analytisch.


Fazit: Zwei Formate – zwei Formen juristischer Kompetenz

Die Hausarbeit fordert juristisches Denken auf hohem methodischem und wissenschaftlichem Niveau – sie verlangt kritisches Denken, den souveränen Umgang mit Literatur und dogmatische Tiefe. Die Klausur prüft hingegen die strukturierte und sichere Anwendung juristischen Wissens – eine handwerkliche Prüfung unter Zeitdruck.

Wer beide Formate beherrscht, verfügt über zentrale Kompetenzen für Studium, Examen und Berufspraxis.


Foto: ESB Professional / Shutterstock.com

 

Wie schreibe ich meine Hausarbeit? – Eine praxisorientierte Anleitung

1. Einführung

Für viele Studierende ist die erste Hausarbeit ein einschneidender Moment im Jurastudium. Anders als in der Schule geht es nicht um auswendig gelerntes Wissen, sondern um die selbstständige Bearbeitung eines juristischen Falls im Gutachtenstil.


2. Überblick: Worum geht es bei einer Hausarbeit?

Ziel ist es, ein juristisches Gutachten zu einem konkreten Sachverhalt zu erstellen – mithilfe von Gesetz und Literatur. Bearbeitungszeit: meist vier Wochen.

Tipp: Frühzeitig in der Arbeitsgruppe über Lösungsansätze austauschen – aber die Ausarbeitung muss eigenständig erfolgen!


3. Aufbau der Hausarbeit – bitte keine Experimente!

Die Hausarbeit besteht aus:

  • Deckblatt
  • Sachverhalt (vorgegeben)
  • Inhaltsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Gutachten

Halten Sie sich exakt an die Formvorgaben!


4. Das Deckblatt

(Es gelten die Vorgaben des Lehrstuhls)

Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift
  • Matrikelnummer
  • Semester und Lehrstuhl
  • Name der prüfenden Person
  • Universität

Nicht mehr – nicht weniger.


5. Inhaltsverzeichnis und Gliederung

  • Literaturverzeichnis mit römischen Ziffern (I, II, III ...)
  • Gutachten mit arabischen Ziffern (1, 2, 3 ...)
  • Juristische Gliederung:
    A. → I. → 1. → a) → aa) → (1.) → (a) → (aa)

6. Literaturverzeichnis

Nur wissenschaftliche Literatur ist zulässig.

Erlaubt:

  • Kommentare (z. B. Palandt, Fischer)
  • Lehrbücher
  • Fachzeitschriften

Nicht erlaubt:

  • Repetitoriumsskripten
  • Falllösungssammlungen
  • Gesetzestexte & Urteile (sie werden nur zitiert)

Beispielhafte Angabe:
Medicus, Dieter: Bürgerliches Recht, 25. Aufl., München 2021.
Roxin, Claus: Der Aufbau der Verbrechenslehre, JZ 1963, S. 201–209.

Zitation per Fußnote:
¹ Medicus, BGB AT, 25. Aufl. 2021, § 1 Rn. 12.
² Roxin, JZ 1963, 203.


7. Das Gutachten – der Kern Ihrer Hausarbeit

Sprache & Stil:

  • klare, sachliche Sprache
  • kein Ich-Stil, keine Meinungen
  • nur indirekte Zitate
  • Zitate mit Fußnote belegen

8. Formales zur Abgabe

  • Schnellhefter / Spiralbindung
  • Fristen beachten (Lehrstuhl!)

9. Inhaltliche Vorbereitung

  1. Sachverhalt gründlich lesen
  2. Standardkommentar bereithalten
  3. Lösungsskizze auf 1–2 Seiten erstellen
  4. Ergebnisse diskutieren
  5. Literaturrecherche und Ausformulierung

10. Die Ausformulierung – Worauf es ankommt

Entscheidend ist die Begründung, nicht das Ergebnis!

Schema:
Prämisse (Gesetz) + Falltatsache = Subsumtion = Ergebnis

Beispiel:
§ 223 Abs. 1 StGB: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt ...“
→ T tritt O gegen das Schienbein = Beeinträchtigung des Wohlbefindens
→ körperliche Misshandlung liegt vor


11. Juristische Auslegung anwenden

Nutzen Sie:

  • Wortlaut
  • Entstehungsgeschichte
  • Systematik
  • Telos (Zweck)

Bitte keine Eigenkreationen! – Kommentare & Urteile nutzen.


12. Wissenschaftlich argumentieren

  • logisch, strukturiert
  • keine Oberflächlichkeiten
  • keine Abschriften aus Lehrbüchern
  • kein Nacherzählen des Sachverhalts
  • adressieren Sie einen juristisch geschulten Leser

13. Streitdarstellungen richtig einbauen

Nur bei normativen Merkmalen erforderlich:

Beispiel: Habgier i.S.d. § 211 StGB

  • Alle Ansichten nennen
  • Folgen auf den Fall anwenden
  • Eigene Entscheidung begründen

14. Weitere Hinweise

  • Keine Plagiate!
  • Sachverhalt ist bindend – keine Mutmaßungen
  • Keine Umgangssprache
  • Vermeiden Sie Verweise wie „s. o.“ oder „vgl. u.“
  • Sachlich, präzise und juristisch korrekt schreiben

15. Nach der Abgabe

  • Besprechen Sie Ihre Arbeit mit dem Lehrstuhl oder im Tutorium (wenn möglich!)
  • „Nicht bestanden“ ist kein Weltuntergang
  • Remonstration nur bei klaren Bewertungsfehlern

16. Fazit: Erfolgreich zur ersten Hausarbeit

Wer sich an die formalen Vorgaben hält, den Gutachtenstil beherrscht und sauber argumentiert, hat gute Chancen, eine überzeugende Hausarbeit zu schreiben. Es geht nicht um sprachliche Eleganz, sondern um klare juristische Begründung.

Viel Erfolg bei Ihrer ersten Hausarbeit!


Ihr My-Jura-Help Team




Hilfe bei Ihrer juristischen Hausarbeit - My-Jura-Help

Wer sich an die Grundregeln juristischer Hausarbeiten hält – vom strukturierten Aufbau bis zur korrekten Zitierweise – hat bereits ein solides Fundament gelegt. Doch gerade beim ersten Versuch oder auch bei einer fortgeschrittenen Hausarbeit gestaltet sich die Umsetzung oft als Herausforderung.

Genau hier setzt My-Jura-Help an:
Erfahrene Dozent:innen und Repetitor:innen unterstützen Sie individuell dabei,
• methodisch an die Falllösung heranzugehen,
• juristische Probleme präzise zu identifizieren,
• eine tragfähige Gliederung zu entwickeln,
• Streitstände korrekt darzustellen
• und alle formalen Anforderungen sicher umzusetzen.

Ergänzt wird die Unterstützung durch Lösungsskizzen, Fallanalysen und gezielte Formulierungshilfen – individuell auf Ihre Hausarbeit abgestimmt.
Wichtig: Kein Ghostwriting – Ihre Eigenleistung steht im Mittelpunkt.

Das Ziel: Nicht einfach nur abgeben – sondern inhaltlich und formal überzeugen.


Details zu unserer individuellen Unterstützung bei juristischen Hausarbeiten finden Sie unter: Unterstützung bei Hausarbeiten



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Redaktionell verantwortlich nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV):
Fr. Müserref Yüksel
My-Jura-Help
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Zivilrechtsklausur sicher bestehen? – Die wichtigsten Themen im Überblick

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Wir von My-Jura-Help möchten Sie auch diesmal bei der Vorbereitung auf Ihre Zivilrechtsklausur unterstützen – mit einem kostenlosen Überblick über die wichtigsten prüfungsrelevanten Inhalte.

My-Jura-Help

Die nachfolgenden Themen zählen nach unserer Erfahrung zu den häufigsten Schwerpunkten in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen. Eine gute Kenntnis dieser Bereiche verschafft Ihnen einen klaren Vorteil in der Klausur.

In diesem Beitrag finden Sie eine strukturierte Zusammenfassung mit:

  • Prüfungsschemata
  • relevanten Streitständen
  • gesetzlichen Grundlagen
  • sowie einer Auswahl klausurtypischer Urteile

Diese Übersicht ist ideal, um sich einen fundierten Überblick zu verschaffen und gezielt zu lernen.

 


Häufig geprüfte Themen im Zivilrecht (insb. im BGB AT, Schuldrecht AT/BT, Sachenrecht)

1. Anspruchsgrundlagen & Anspruchsprüfung (BGB AT / Schuldrecht AT)

Typische Normen:

  • § 433 BGB (Kaufvertrag)
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • § 823 I BGB (Deliktsrecht)
  • § 812 I 1 BGB (Bereicherungsrecht)
  • § 985 BGB (Eigentumsherausgabe)

Prüfungsschema: Anspruchsgrundlagen allgemein

  1. Anspruch entstanden?
    • Anspruchsgrundlage prüfen
    • Wirksames Schuldverhältnis (z. B. Vertragsschluss nach § 145 ff. BGB)
    • Keine rechtshindernden Einwendungen (z. B. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB)
  2. Anspruch untergegangen?
    • z. B. durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB)
  3. Anspruch durchsetzbar?
    • Keine Einreden (z. B. Verjährung §§ 194 ff. BGB, Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB)


2. Vertragsschluss & Willenserklärung (BGB AT)

Normen: §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB

Prüfungsschema: Vertragsschluss

  1. Angebot (§ 145 BGB)
  2. Annahme (§ 147 ff. BGB)
  3. Zugang (§ 130 BGB)
  4. Rechtzeitigkeit (§ 147 BGB)
  5. Abschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Streitstände:

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum ↔ Angebot
  • Zugang bei Abwesenheit: Ab wann wirksam? (Streit bei elektronischer Kommunikation)
  • Widerruf: § 130 I 2 BGB vs. tatsächlicher Zugang

Urteil: BGH VII ZR 895/21 – Zugang einer E-Mail ► Zugang bei elektronischen Erklärungen erfordert Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen



3. Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Prüfungsschema:

  1. Anfechtbare Willenserklärung
  2. Anfechtungsgrund:
    • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1 BGB)
    • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2 BGB)
    • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
    • Arglistige Täuschung (§ 123 I BGB)
  3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  4. Anfechtungsfrist (§ 121 oder § 124 BGB)
  5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Streitstand:

  • Abgrenzung Erklärungs- vs. Inhaltsirrtum (Bedeutung der Erklärung?)
  • Kalkulationsirrtum – beachtlich? h.M.: nur bei offenem Kalkulationsirrtum

Urteil: BGHZ 139, 177–180  (Kalkulationsirrtum) ► Verdeckter Kalkulationsirrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit



4. Leistungsstörungen (Schuldrecht AT)

  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis (§§ 241, 311 BGB)
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
  4. Schaden

  Bei Verzögerung: + § 286 BGB (Verzug)

  Bei Schlechtleistung: + § 281 BGB

  Bei Unmöglichkeit: + § 283 BGB

Streitstand:

  • Pflichtverletzung bei vorvertraglichem Schuldverhältnis
  • Abgrenzung von Garantieübernahme zu bloßer Leistungsbeschreibung

Urteil: NJW‑RR 2008, 564 – Pflichtverletzung bei Auskunftserteilung vor Vertragsschluss



5. Rücktritt  (§§ 323 ff., § 346 ff. BGB)

Prüfungsschema Rücktritt (§ 323 BGB):

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Pflichtverletzung
  4. Fristsetzung (§ 323 I BGB) oder entbehrlich (§ 323 II BGB)
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

Rechtsfolge: Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB

Streitstand:

  • Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?
  • Rücktritt bei Teilleistung oder Schlechtleistung (§ 323 V BGB)

Urteil: WM 2021, 2156; MDR 2021, 1459–1461  – Rücktritt trotz behebbaren Mangels möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist ► insbesondere bei arglistigem Verhalten oder erheblichen Folgen für den Käufer.



6. Eigentumsübertragung & Besitzschutz (Sachenrecht)

Normen: §§ 929 ff. BGB, § 985 BGB, §§ 861, 862 BGB

Prüfungsschema: Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

  1. Eigentum des Anspruchstellers
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Streitstand:

  • Besitzdiener (§ 855 BGB) ► kein Besitz i.S.d. § 985 BGB
  • Anwartschaftsrecht als „quasi-Eigentum“?

Urteil: BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 – Herausgabeanspruch trotz Besitzmittlungsverhältnis



7. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung des Anspruchstellers
  3. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 812 I 1 BGB

Streitstand:

  • Dreipersonenverhältnis, Abgrenzung Leistung ► Nichtleistungskondiktion (Alt. 2)

Urteil: BGHZ 148, 26 – Maßgeblich ist, ob der Empfänger die Zahlung als Leistung des Zuwendenden versteht.



8. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 823 I BGB

  1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum etc.)
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden

Streitstand:

  • Schutzbereich des Eigentums: kein reiner Vermögensschaden
  • Eingriff durch Unterlassen

Urteil: BGHZ 63, 356 ff. (Silo-Fall) – Abgrenzung Eigentumsschaden/ Vermögensschaden ► Reine Vermögensnachteile, die sich nur mittelbar aus dem Eigentum ergeben, genügen nicht


Und wenn Sie darüber hinaus individuelle Unterstützung benötigen – etwa beim Lösen konkreter Fälle, bei der gezielten Wiederholung oder bei der systematischen Klausurvorbereitung – bieten wir Ihnen gerne folgende Möglichkeiten:

1:1 Nachhilfeunterricht – persönlich, online und exakt auf Ihre Klausur zugeschnitten:    Jura-Nachhilfe

Online-Klausurentraining – mit realitätsnahen Einsendeklausuren und individueller Klausurkorrektur und BenotungOnline-Einsendeklausurenkurs

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich optimal auf Ihre Klausur vorbereiten möchten.

 

Ihr My-Jura-Help Team


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