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Warum Sie im Jurastudium früh anfangen müssen zu lernen – und wie Sie vermeiden, Ihr Studium zu gefährden

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Ein riskanter Irrglaube: Warum zu spätes Lernen im Jurastudium gefährlich ist

Wer im Jurastudium zu spät mit dem Lernen beginnt, setzt sein gesamtes Studium aufs Spiel – und das häufig, ohne es überhaupt zu merken. Aus unserer langjährigen Erfahrung bei My-Jura-Help beobachten wir immer wieder, dass viele Studierende die erste Klausurenphase unterschätzen. Die Lücken im Stoffverständnis sind zu groß, mit dem Lernen wird zu spät begonnen, und vielfach verlässt man sich auf spontane Eingrenzungen der Professor:innen. Doch das Jurastudium verzeiht keine planlosen Experimente – insbesondere nicht im Rahmen der Zwischenprüfungen.

Viele Studienanfänger:innen starten mit einem gravierenden Missverständnis: Sie glauben, es gehe darum, Gesetze auswendig zu lernen. Tatsächlich jedoch ist das juristische Arbeiten ein intellektuelles Handwerk: Es geht darum, zu verstehen, systematisch zu denken und das Gesetz auf unbekannte Sachverhalte anzuwenden – im sogenannten Gutachtenstil. Genau daran scheitern viele.


Die Hoffnung auf Eingrenzungen – ein gefährlicher Trugschluss

Ein weitverbreitetes Phänomen in juristischen Lehrveranstaltungen ist die stille Hoffnung, dass der Dozent oder die Dozentin am Ende des Semesters eine Eingrenzung des Stoffes bekannt gibt. Dieses Prinzip mag kurzfristig attraktiv wirken, doch es ist riskant. Denn: Wer sich darauf verlässt, läuft Gefahr, wichtige Themenbereiche zu ignorieren – mit dramatischen Konsequenzen.

Gerade in der Zwischenprüfung, bei der nur drei Versuche erlaubt sind, ist das ein Spiel mit hohem Einsatz. Ein Scheitern beim ersten Versuch bedeutet, dass im Folgesemester nicht nur neuer Stoff dazukommt, sondern auch der nicht bestandene Stoff für die nicht bestandene Zwischenprüfung erneut gelernt werden muss. Und wenn nicht parallel gelernt wird – was in einem sich aufbauenden Studium nahezu unmöglich ist – droht die Gefahr, im laufenden Studium an der nächsten Hürde, den Fortgeschrittenenklausuren, zu scheitern.

Ein zweites Scheitern in der Zwischenprüfung bringt das Studium ernsthaft ins Wanken – ein dritter Fehlversuch bedeutet das endgültige Aus. Und zwar nicht nur an der aktuellen Universität, sondern bundesweit. Und leider geschieht das schneller, als die meisten Studierenden glauben.

Deshalb: Schon im ersten Versuch sollte die Zwischenprüfung unbedingt bestanden werden!

 

Das große Missverständnis: Schule und Studium sind nicht vergleichbar

Ein zentrales Problem liegt im Übergang von der Schule zur Universität. Das Schulsystem ist strukturiert, linear und begleitet. Es gibt klare Lehrpläne, Stundenpläne, regelmäßige Leistungsabfragen. Was im Unterricht behandelt wurde, war auch prüfungsrelevant. In der Universität – insbesondere im Jurastudium – ist das ganz anders.
Zwar geben auch Universitäten Empfehlungen, etwa welche Vorlesungen in welchem Semester besucht werden sollten oder wann Prüfungen zu absolvieren sind. Doch diese Empfehlungen sind keine Lernpläne. Es wird erwartet, dass Sie sich eigenständig organisieren – ein Schritt, der viele Anfänger:innen überfordert.

 

Soziale Unsicherheit und Gruppenverhalten: Ein unterschätzter Risikofaktor

Hinzu kommt: Viele Studienanfänger:innen kennen zu Beginn niemanden. Man muss sich in einer neuen Umgebung zurechtfinden, Freundschaften aufbauen – und gerät dabei nicht selten in Gruppen, die das Studium „schleifen lassen“ und erst kurz vor den Klausuren mit dem Lernen beginnen.
Unsere Erfahrung zeigt: Dieses Verhalten ist bei rund 90 % der Studierenden zu beobachten – und es hat fatale Auswirkungen. Wer sich an anderen orientiert, ohne die eigene Lage zu reflektieren, verliert schnell den Blick für die persönlichen Stärken und Schwächen.

Doch wie soll man wissen, was man überhaupt lernen muss – insbesondere als jemand, der gerade frisch von der Schule kommt? Lehrbücher, wie sie von den Professor:innen empfohlen werden, enthalten oft eine enorme Stofffülle – weit über das hinausgehend, was tatsächlich klausurrelevant ist. Diese Differenz zu erkennen, ist für Studienanfänger:innen schlicht nicht möglich.

 

Der immense Druck: Er beginnt am ersten Tag – nicht erst mit den Klausuren

All diese Unsicherheiten – fehlende Struktur, unklare Anforderungen, Orientierungslosigkeit – erzeugen einen Druck, der nicht erst kurz vor den Prüfungen beginnt, sondern ab dem ersten Tag des Studiums spürbar ist. Nur: Viele merken das gar nicht. Sie glauben, es sei „noch genug Zeit“. Doch das ist ein Trugschluss.
Viele dieser Fehlentwicklungen schlagen sich bereits bei den Zwischenprüfungen, und wenn hier nicht, dann spätestens in den Examensklausuren nieder: Die fehlende Tiefe, das unklare methodische Vorgehen, die mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils führen dazu, dass viele nicht die gewünschten Prädikatsnoten erreichen – obwohl sie viel Zeit und Mühe investieren.

 

Ein aufbauendes Studium: Warum Sie das Fundament von Anfang an legen müssen

Jura ist ein aufbauendes Studium! Diese Tatsache wird von vielen unterschätzt. Das, was im ersten Semester gelernt wird, begleitet Sie nicht nur bis zur Zwischenprüfung, sondern ist die Grundlage für das gesamte Studium – bis hin zum Staatsexamen. Wir von My-Jura-Help werden nicht müde, das immer wieder zu wiederholen!

Ein gutes Beispiel: der Allgemeine Teil des BGB. Viele glauben, es gehe dort nur um Anfechtung, Stellvertretung und das Minderjährigenrecht. Doch das ist eine gefährliche Vereinfachung. Diese Themen funktionieren nicht isoliert. Sie basieren auf den Grundlagen der Willenserklärung – der zentralen Dogmatik, ohne die spätere Themenkomplexe wie Vertragsschluss oder Schadensersatz nicht verstanden werden können.

 

Juristisches Denken: Die Methode ist entscheidend

Im Jurastudium genügt es nicht, Wissen zu speichern. Ganz davon abgesehen, dass man das ganze Wissen eh nicht bis zum Examen, aufgrund der Stofffülle, speichern kann. Es geht darum, das Relevante im Sachverhalt zu erkennen, es juristisch einzuordnen und methodisch korrekt zu prüfen. Genau hier liegt die Herausforderung – und genau das unterscheidet juristische Klausuren von Schulaufsätzen oder Hausaufgaben wie in der Schule.

Juristische Fallbearbeitung bedeutet: Aus einem erzählenden Sachverhalt den Bruch mit der rechtlichen Soll-Vorstellung zu erkennen – das juristische Problem. Nur wer diesen Punkt identifiziert, setzt den richtigen Schwerpunkt. Wer hingegen alle Normen „gleichmäßig“ abarbeitet, verliert wertvolle Punkte.

 

Wie Sie den Umstieg meistern: Vom Schülerdenken zur juristischen Eigenverantwortung

Der Umstieg von der Schule zur Universität ist radikal. Die bekannten Strukturen fallen weg, neue Anforderungen entstehen. Die Universität erwartet Selbstorganisation, Selbstverantwortung und kritisches Denken – eine Herausforderung, die man nicht unterschätzen darf.

Deshalb ist es umso wichtiger, nicht erst an Tag 1 der Uni mit der Orientierung zu beginnen, sondern schon vorher. Ganz wichtig ist, sich kein verklärtes Bild vom Jurastudium in seiner Gedankenwelt aufzubauen, sondern sich an erfahrene Menschen und Mentoren zu wenden. Das können Menschen aus dem Umfeld sein, die Jura bereits studieren. Das Internet dafür zu nutzen – wobei wir leider auch im Internet vieles lesen, hören und sehen, das schlichtweg falsch ist. Also, wenn ein Anfänger das Internet für die erste Orientierung nutzen will, so sollte er offizielle Seiten nutzen, wie die Universität, an der man Jura studieren wird, bis hin zu anderen offiziellen Seiten wie zum Beispiel dem Anwaltsblatt:


Im nächsten Schritt geht es darum, sich aktiv mit der Erstellung des Stundenplans, die Wahl der Veranstaltungen und sich genau damit auseinanderzusetzen, was von einem im laufenden Jurastudium verlangt wird – und insbesondere, was anders ist als im bis dahin bekannten Schulunterricht – all das sollte bereits im Vorfeld geklärt sein.

Und wenn Sie niemanden aus Ihrem Umfeld haben, so können Sie auch uns gerne von My-Jura-Help ansprechen. Wir stehen gerne für ein kostenloses und völlig unverbindliches Gespräch zur Verfügung. Oder Sie schreiben uns direkt an, und wir bemühen uns, Ihre Fragen zum Jurastudium klar zu beantworten!

 

Lernen lernen: Arbeitsgemeinschaften, Gutachtenstil und gezielte Fallpraxis

Ein zentraler Baustein im juristischen Studium ist der Gutachtenstil – die methodische Form, in der juristische Klausuren geschrieben werden müssen. Diese Technik wird nicht einfach in Vorlesungen vermittelt, sondern muss aktiv geübt werden. Arbeitsgemeinschaften sind dafür essenziell. Dort sollte man die Subsumtion, Aufbaufragen, Streitentscheidungen und die richtige Schwerpunktsetzung lernen.
Leider gelingt das oftmals nicht. Oder: Nur der Besuch beziehungsweise nur die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft an der Universität reicht oftmals eben nicht aus. Viele Studierende benötigen gezieltes, individuelles Feedback – vor allem bei ihren ersten eigenen Falllösungen.

Genau hier setzen wir von My-Jura-Help an: mit maßgeschneiderten Falltrainings, gezieltem individuellem Unterricht, Formulierungshilfen, Gliederungsschemata und ausführlichen Korrekturen.
Denn viele Studierende haben bis zu ihrer ersten Zulassungsprüfung oder gar Zwischenprüfung noch nie eigenständig allein auf Zeit ein Gutachten verfasst. Das will geübt sein, wenn die anstehende Klausur bestanden werden soll.


Realistische Zeitplanung: Kontinuität statt „Aufschieberitis“
Ein gefährlicher Denkfehler: „Ich habe noch ein halbes Jahr bis zur Klausur – das reicht.“ Nein, das tut es nicht. Jura verlangt kontinuierliche Arbeit, regelmäßige Anwendung und klare Strukturen. Wer zu spät beginnt, wird vom Stoff überrollt. Wir erleben regelmäßig Studierende, die erst vier Wochen vor der Zwischenprüfung um Hilfe bitten – viel zu spät.

Frühzeitige Planung, regelmäßige Wiederholung, methodisch saubere Fallbearbeitung – das ist der Weg zum Erfolg. Und wenn Sie dabei Unterstützung brauchen: Wir helfen!

 

Fazit: Sie können scheitern – oder klug und früh starten

Das Jurastudium ist anspruchsvoll, aber mit der richtigen Strategie bewältigbar. Was Sie brauchen, ist:
• eine frühe Orientierung,
• ein systematischer Lernplan,
• regelmäßige Klausurpraxis - also Klausurentraining,
• und ein solides Verständnis juristischer Methodik.

Warten Sie nicht auf Eingrenzungen. Lernen Sie nicht ins Blaue hinein. Fangen Sie gezielt an – JETZT!

 


My-Jura-Help – Ihr erfahrener Mentor an Ihrer Seite

Wenn Sie nicht wissen, wo und wie Sie anfangen sollen – dafür sind wir da. My-Jura-Help unterstützt Sie mit Erfahrung, Methodik und Empathie. Ob Studienanfänger:in oder Fortgeschrittene:r – wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihres Lernplans, bei der Fallbearbeitung und beim Einstieg in die juristische Denkweise. Zielgerichtet – Persönlich – Kompetent.

Schreiben Sie uns – Sie müssen das nicht allein herausfinden. Aber Sie müssen anfangen.

Ihr My-Jura-Help Team


KONTAKT und IMPRESSUM

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Grundlagen juristischer Hausarbeiten

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In diesem Blogbeitrag erklären wir nicht nur den Unterschied zwischen juristischen Klausuren und Hausarbeiten, sondern zeigen auch, worin sich diese konkret unterscheiden – insbesondere in Bezug auf Zielsetzung, Methodik und formale Anforderungen. Zudem geben wir Hinweise dazu, was bei der schriftlichen Ausarbeitung einer Hausarbeit im Vergleich zur Klausur anders ist.

Studierende, die im Laufe ihres Jurastudiums eine Hausarbeit verfassen müssen, haben in der Regel bereits einige Klausuren geschrieben. Gerade wenn es sich um die erste Hausarbeit handelt, ist es entscheidend, die Unterschiede genau zu kennen, um sie erfolgreich zu meistern.

Deshalb beginnt dieser Beitrag mit einem Vergleich aus der Perspektive des Klausurenschreibens – dem, was die meisten Studierenden bereits kennen –, um anschließend die spezifischen Anforderungen einer Hausarbeit klar herauszustellen.

Am Ende finden Sie konkrete Tipps für das Schreiben einer juristischen Hausarbeit.


Abgrenzung zur Klausur und das wissenschaftliche Arbeiten bei Hausarbeiten

Zwei Prüfungsformen, zwei Denkansätze: Hausarbeit vs. Klausur

In der juristischen Ausbildung begegnen Studierende zwei grundverschiedenen Prüfungsformaten: der Hausarbeit und der Klausur.
Beide verlangen juristisches Denken, das Arbeiten im Gutachtenstil und den Umgang mit gesetzlichen Normen – unterscheiden sich jedoch grundlegend in Zweck, Aufbau und Herangehensweise.


Was ist eine juristische Hausarbeit? – Ziel, Anspruch und Tiefe

Die Hausarbeit ist eine schriftliche, wissenschaftlich angelegte Fallbearbeitung, die nicht unter Zeitdruck, sondern innerhalb einer längeren Frist (meist drei bis sechs Wochen) zu erstellen ist. Im Mittelpunkt steht die selbstständige Analyse komplexer Rechtsprobleme, die nicht nur dogmatisch korrekt, sondern auch methodisch sauber und argumentativ überzeugend gelöst werden müssen.

Ein zentrales Merkmal juristischer Hausarbeiten ist der Umgang mit Streitständen in Rechtsprechung und Literatur. Die Bearbeitung verlangt, dass sich die Studierenden mit unterschiedlichen Meinungen sachlich auseinandersetzen und eine eigene, begründete Position entwickeln. Ziel ist es, zu zeigen, dass man das Recht nicht nur anwenden, sondern auch reflektieren und im wissenschaftlichen Diskurs einordnen kann.


Wissenschaftliches Arbeiten: Literatur, Fußnoten und Methodik

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der wissenschaftliche Anspruch. In Hausarbeiten wird erwartet, dass Rechtsquellen korrekt zitiert, Urteile und Lehrmeinungen eingeordnet und mit Fußnoten präzise belegt werden. Die Arbeit mit Kommentaren (z. B. Palandt, Fischer), Urteilen (BGH, BVerfG) und Lehrbüchern (z. B. Rengier, Wessels/Beulke/Satzger) ist nicht nur erlaubt, sondern zwingend erforderlich.

Auch methodisch unterscheidet sich die Hausarbeit: Statt bloß Schemata anzuwenden, soll juristisch argumentiert, abgewogen und methodisch begründet werden – z. B. durch Wortlaut-, Systematik-, Telos- oder historische Auslegung.


Formaler Rahmen einer Hausarbeit: Von Deckblatt bis Literaturverzeichnis

Juristische Hausarbeiten folgen einer klaren äußeren Struktur:

  • Deckblatt mit Angaben zur Universität, Fachbereich, Semester und Verfasser
  • Inhaltsverzeichnis
  • ggf. Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Gutachten, gegliedert nach juristischem Standard

Die Verwendung von Fußnoten ist essenziell: Sie dienen nicht nur der Quellenangabe, sondern auch der Auslagerung von Definitionen, Nebenüberlegungen oder konkurrierenden Meinungen. Richtig eingesetzt machen sie den Haupttext lesbarer, ohne inhaltliche Tiefe einzubüßen.


Der Unterschied zur juristischen Klausur

Die Klausur hingegen wird unter Zeitdruck geschrieben – meist in zwei bis fünf Stunden. Ziel ist die schnelle, sichere und vollständige Falllösung. Im Vordergrund stehen Rechtssicherheit, die Fähigkeit zur methodischen Subsumtion und das Beherrschen von Schemata. Literatur ist – bis auf Gesetzestexte – nicht erlaubt.

Wissenschaftliche Reflexion oder die Darstellung von Streitständen ist in Klausuren nur am Rande und sehr komprimiert vorgesehen. Die Klausur misst vor allem die Anwendung des Gelernten – unter Stressbedingungen.


Umfang und Sprache: Viel Raum vs. präzise Kürze

Hausarbeiten sind deutlich umfangreicher – meist 10 bis 25 Seiten – und bieten mehr Raum für differenzierte Argumentation und Tiefe. Klausuren hingegen bestehen meist aus 5 bis 15 handschriftlichen Seiten und verlangen prägnante, auf das Wesentliche reduzierte Formulierungen.

Der Schreibstil in Klausuren ist funktional, in Hausarbeiten hingegen wissenschaftlich-analytisch.


Fazit: Zwei Formate – zwei Formen juristischer Kompetenz

Die Hausarbeit fordert juristisches Denken auf hohem methodischem und wissenschaftlichem Niveau – sie verlangt kritisches Denken, den souveränen Umgang mit Literatur und dogmatische Tiefe. Die Klausur prüft hingegen die strukturierte und sichere Anwendung juristischen Wissens – eine handwerkliche Prüfung unter Zeitdruck.

Wer beide Formate beherrscht, verfügt über zentrale Kompetenzen für Studium, Examen und Berufspraxis.


Foto: ESB Professional / Shutterstock.com

 

Wie schreibe ich meine Hausarbeit? – Eine praxisorientierte Anleitung

1. Einführung

Für viele Studierende ist die erste Hausarbeit ein einschneidender Moment im Jurastudium. Anders als in der Schule geht es nicht um auswendig gelerntes Wissen, sondern um die selbstständige Bearbeitung eines juristischen Falls im Gutachtenstil.


2. Überblick: Worum geht es bei einer Hausarbeit?

Ziel ist es, ein juristisches Gutachten zu einem konkreten Sachverhalt zu erstellen – mithilfe von Gesetz und Literatur. Bearbeitungszeit: meist vier Wochen.

Tipp: Frühzeitig in der Arbeitsgruppe über Lösungsansätze austauschen – aber die Ausarbeitung muss eigenständig erfolgen!


3. Aufbau der Hausarbeit – bitte keine Experimente!

Die Hausarbeit besteht aus:

  • Deckblatt
  • Sachverhalt (vorgegeben)
  • Inhaltsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Gutachten

Halten Sie sich exakt an die Formvorgaben!


4. Das Deckblatt

(Es gelten die Vorgaben des Lehrstuhls)

Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift
  • Matrikelnummer
  • Semester und Lehrstuhl
  • Name der prüfenden Person
  • Universität

Nicht mehr – nicht weniger.


5. Inhaltsverzeichnis und Gliederung

  • Literaturverzeichnis mit römischen Ziffern (I, II, III ...)
  • Gutachten mit arabischen Ziffern (1, 2, 3 ...)
  • Juristische Gliederung:
    A. → I. → 1. → a) → aa) → (1.) → (a) → (aa)

6. Literaturverzeichnis

Nur wissenschaftliche Literatur ist zulässig.

Erlaubt:

  • Kommentare (z. B. Palandt, Fischer)
  • Lehrbücher
  • Fachzeitschriften

Nicht erlaubt:

  • Repetitoriumsskripten
  • Falllösungssammlungen
  • Gesetzestexte & Urteile (sie werden nur zitiert)

Beispielhafte Angabe:
Medicus, Dieter: Bürgerliches Recht, 25. Aufl., München 2021.
Roxin, Claus: Der Aufbau der Verbrechenslehre, JZ 1963, S. 201–209.

Zitation per Fußnote:
¹ Medicus, BGB AT, 25. Aufl. 2021, § 1 Rn. 12.
² Roxin, JZ 1963, 203.


7. Das Gutachten – der Kern Ihrer Hausarbeit

Sprache & Stil:

  • klare, sachliche Sprache
  • kein Ich-Stil, keine Meinungen
  • nur indirekte Zitate
  • Zitate mit Fußnote belegen

8. Formales zur Abgabe

  • Schnellhefter / Spiralbindung
  • Fristen beachten (Lehrstuhl!)

9. Inhaltliche Vorbereitung

  1. Sachverhalt gründlich lesen
  2. Standardkommentar bereithalten
  3. Lösungsskizze auf 1–2 Seiten erstellen
  4. Ergebnisse diskutieren
  5. Literaturrecherche und Ausformulierung

10. Die Ausformulierung – Worauf es ankommt

Entscheidend ist die Begründung, nicht das Ergebnis!

Schema:
Prämisse (Gesetz) + Falltatsache = Subsumtion = Ergebnis

Beispiel:
§ 223 Abs. 1 StGB: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt ...“
→ T tritt O gegen das Schienbein = Beeinträchtigung des Wohlbefindens
→ körperliche Misshandlung liegt vor


11. Juristische Auslegung anwenden

Nutzen Sie:

  • Wortlaut
  • Entstehungsgeschichte
  • Systematik
  • Telos (Zweck)

Bitte keine Eigenkreationen! – Kommentare & Urteile nutzen.


12. Wissenschaftlich argumentieren

  • logisch, strukturiert
  • keine Oberflächlichkeiten
  • keine Abschriften aus Lehrbüchern
  • kein Nacherzählen des Sachverhalts
  • adressieren Sie einen juristisch geschulten Leser

13. Streitdarstellungen richtig einbauen

Nur bei normativen Merkmalen erforderlich:

Beispiel: Habgier i.S.d. § 211 StGB

  • Alle Ansichten nennen
  • Folgen auf den Fall anwenden
  • Eigene Entscheidung begründen

14. Weitere Hinweise

  • Keine Plagiate!
  • Sachverhalt ist bindend – keine Mutmaßungen
  • Keine Umgangssprache
  • Vermeiden Sie Verweise wie „s. o.“ oder „vgl. u.“
  • Sachlich, präzise und juristisch korrekt schreiben

15. Nach der Abgabe

  • Besprechen Sie Ihre Arbeit mit dem Lehrstuhl oder im Tutorium (wenn möglich!)
  • „Nicht bestanden“ ist kein Weltuntergang
  • Remonstration nur bei klaren Bewertungsfehlern

16. Fazit: Erfolgreich zur ersten Hausarbeit

Wer sich an die formalen Vorgaben hält, den Gutachtenstil beherrscht und sauber argumentiert, hat gute Chancen, eine überzeugende Hausarbeit zu schreiben. Es geht nicht um sprachliche Eleganz, sondern um klare juristische Begründung.

Viel Erfolg bei Ihrer ersten Hausarbeit!


Ihr My-Jura-Help Team




Hilfe bei Ihrer juristischen Hausarbeit - My-Jura-Help

Wer sich an die Grundregeln juristischer Hausarbeiten hält – vom strukturierten Aufbau bis zur korrekten Zitierweise – hat bereits ein solides Fundament gelegt. Doch gerade beim ersten Versuch oder auch bei einer fortgeschrittenen Hausarbeit gestaltet sich die Umsetzung oft als Herausforderung.

Genau hier setzt My-Jura-Help an:
Erfahrene Dozent:innen und Repetitor:innen unterstützen Sie individuell dabei,
• methodisch an die Falllösung heranzugehen,
• juristische Probleme präzise zu identifizieren,
• eine tragfähige Gliederung zu entwickeln,
• Streitstände korrekt darzustellen
• und alle formalen Anforderungen sicher umzusetzen.

Ergänzt wird die Unterstützung durch Lösungsskizzen, Fallanalysen und gezielte Formulierungshilfen – individuell auf Ihre Hausarbeit abgestimmt.
Wichtig: Kein Ghostwriting – Ihre Eigenleistung steht im Mittelpunkt.

Das Ziel: Nicht einfach nur abgeben – sondern inhaltlich und formal überzeugen.


Details zu unserer individuellen Unterstützung bei juristischen Hausarbeiten finden Sie unter: Unterstützung bei Hausarbeiten



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Zivilrechtsklausur sicher bestehen? – Die wichtigsten Themen im Überblick

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Wir von My-Jura-Help möchten Sie auch diesmal bei der Vorbereitung auf Ihre Zivilrechtsklausur unterstützen – mit einem kostenlosen Überblick über die wichtigsten prüfungsrelevanten Inhalte.

My-Jura-Help

Die nachfolgenden Themen zählen nach unserer Erfahrung zu den häufigsten Schwerpunkten in Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungen. Eine gute Kenntnis dieser Bereiche verschafft Ihnen einen klaren Vorteil in der Klausur.

In diesem Beitrag finden Sie eine strukturierte Zusammenfassung mit:

  • Prüfungsschemata
  • relevanten Streitständen
  • gesetzlichen Grundlagen
  • sowie einer Auswahl klausurtypischer Urteile

Diese Übersicht ist ideal, um sich einen fundierten Überblick zu verschaffen und gezielt zu lernen.

 


Häufig geprüfte Themen im Zivilrecht (insb. im BGB AT, Schuldrecht AT/BT, Sachenrecht)

1. Anspruchsgrundlagen & Anspruchsprüfung (BGB AT / Schuldrecht AT)

Typische Normen:

  • § 433 BGB (Kaufvertrag)
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • § 823 I BGB (Deliktsrecht)
  • § 812 I 1 BGB (Bereicherungsrecht)
  • § 985 BGB (Eigentumsherausgabe)

Prüfungsschema: Anspruchsgrundlagen allgemein

  1. Anspruch entstanden?
    • Anspruchsgrundlage prüfen
    • Wirksames Schuldverhältnis (z. B. Vertragsschluss nach § 145 ff. BGB)
    • Keine rechtshindernden Einwendungen (z. B. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB)
  2. Anspruch untergegangen?
    • z. B. durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB)
  3. Anspruch durchsetzbar?
    • Keine Einreden (z. B. Verjährung §§ 194 ff. BGB, Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB)


2. Vertragsschluss & Willenserklärung (BGB AT)

Normen: §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB

Prüfungsschema: Vertragsschluss

  1. Angebot (§ 145 BGB)
  2. Annahme (§ 147 ff. BGB)
  3. Zugang (§ 130 BGB)
  4. Rechtzeitigkeit (§ 147 BGB)
  5. Abschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Streitstände:

  • Abgrenzung invitatio ad offerendum ↔ Angebot
  • Zugang bei Abwesenheit: Ab wann wirksam? (Streit bei elektronischer Kommunikation)
  • Widerruf: § 130 I 2 BGB vs. tatsächlicher Zugang

Urteil: BGH VII ZR 895/21 – Zugang einer E-Mail ► Zugang bei elektronischen Erklärungen erfordert Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen



3. Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Prüfungsschema:

  1. Anfechtbare Willenserklärung
  2. Anfechtungsgrund:
    • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1 BGB)
    • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2 BGB)
    • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
    • Arglistige Täuschung (§ 123 I BGB)
  3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  4. Anfechtungsfrist (§ 121 oder § 124 BGB)
  5. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Streitstand:

  • Abgrenzung Erklärungs- vs. Inhaltsirrtum (Bedeutung der Erklärung?)
  • Kalkulationsirrtum – beachtlich? h.M.: nur bei offenem Kalkulationsirrtum

Urteil: BGHZ 139, 177–180  (Kalkulationsirrtum) ► Verdeckter Kalkulationsirrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit



4. Leistungsstörungen (Schuldrecht AT)

  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis (§§ 241, 311 BGB)
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
  4. Schaden

  Bei Verzögerung: + § 286 BGB (Verzug)

  Bei Schlechtleistung: + § 281 BGB

  Bei Unmöglichkeit: + § 283 BGB

Streitstand:

  • Pflichtverletzung bei vorvertraglichem Schuldverhältnis
  • Abgrenzung von Garantieübernahme zu bloßer Leistungsbeschreibung

Urteil: NJW‑RR 2008, 564 – Pflichtverletzung bei Auskunftserteilung vor Vertragsschluss



5. Rücktritt  (§§ 323 ff., § 346 ff. BGB)

Prüfungsschema Rücktritt (§ 323 BGB):

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Pflichtverletzung
  4. Fristsetzung (§ 323 I BGB) oder entbehrlich (§ 323 II BGB)
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

Rechtsfolge: Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB

Streitstand:

  • Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?
  • Rücktritt bei Teilleistung oder Schlechtleistung (§ 323 V BGB)

Urteil: WM 2021, 2156; MDR 2021, 1459–1461  – Rücktritt trotz behebbaren Mangels möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist ► insbesondere bei arglistigem Verhalten oder erheblichen Folgen für den Käufer.



6. Eigentumsübertragung & Besitzschutz (Sachenrecht)

Normen: §§ 929 ff. BGB, § 985 BGB, §§ 861, 862 BGB

Prüfungsschema: Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

  1. Eigentum des Anspruchstellers
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Streitstand:

  • Besitzdiener (§ 855 BGB) ► kein Besitz i.S.d. § 985 BGB
  • Anwartschaftsrecht als „quasi-Eigentum“?

Urteil: BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 – Herausgabeanspruch trotz Besitzmittlungsverhältnis



7. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung des Anspruchstellers
  3. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 812 I 1 BGB

Streitstand:

  • Dreipersonenverhältnis, Abgrenzung Leistung ► Nichtleistungskondiktion (Alt. 2)

Urteil: BGHZ 148, 26 – Maßgeblich ist, ob der Empfänger die Zahlung als Leistung des Zuwendenden versteht.



8. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

Prüfungsschema: § 823 I BGB

  1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum etc.)
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden

Streitstand:

  • Schutzbereich des Eigentums: kein reiner Vermögensschaden
  • Eingriff durch Unterlassen

Urteil: BGHZ 63, 356 ff. (Silo-Fall) – Abgrenzung Eigentumsschaden/ Vermögensschaden ► Reine Vermögensnachteile, die sich nur mittelbar aus dem Eigentum ergeben, genügen nicht


Und wenn Sie darüber hinaus individuelle Unterstützung benötigen – etwa beim Lösen konkreter Fälle, bei der gezielten Wiederholung oder bei der systematischen Klausurvorbereitung – bieten wir Ihnen gerne folgende Möglichkeiten:

1:1 Nachhilfeunterricht – persönlich, online und exakt auf Ihre Klausur zugeschnitten:    Jura-Nachhilfe

Online-Klausurentraining – mit realitätsnahen Einsendeklausuren und individueller Klausurkorrektur und BenotungOnline-Einsendeklausurenkurs

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich optimal auf Ihre Klausur vorbereiten möchten.

 

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