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Das juristische Gutachten präzise meistern – wie Sie das methodische Handwerkszeug richtig einsetzen!

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Einleitung 

Die Methode des Gutachtenstils ist das zentrale Werkzeug in Klausur, Hausarbeit und Examen – und doch wird sie oft falsch oder unpräzise verwendet.
 
In diesem Blog-Beitrag möchten wir von My-Jura-Help den Fokus auf zwei leider häufig inflationär verwendete Begriffe legen: „fraglich“ und „problematisch“.
 
Diese begegnen uns immer wieder – insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit mit unseren Kund:innen, wenn wir Übungsklausuren aus unseren Liveterminen oder Online-Einsendeklausurenkursen für Uni- oder Examensklausuren korrigieren.

Begriffe wie „fraglich“ und „problematisch“ schleichen sich oft dort ein, wo es gar kein Problem gibt. Subsumtionen werden verkürzt, Meinungsstreite unzureichend dargestellt oder Prüfungsreihenfolgen missachtet. Das alles kostet nicht nur Punkte, sondern zeigt ein fehlendes methodisches Verständnis.
 
Ein sauberes juristisches Gutachten lebt nicht nur vom inhaltlichen Wissen, sondern vor allem von der präzisen Anwendung juristischer Methodik. Gerade in der Examensvorbereitung oder im universitären Studium zeigt sich, dass viele Klausuren nicht am fehlenden Wissen scheitern, sondern an der unsauberen Anwendung des methodischen Handwerkszeugs.
 
Deshalb möchten wir von My-Jura-Help mit diesem Beitrag nicht nur eine strukturierte Übersicht über häufige Fehler geben, sondern auch zeigen, wie man es besser macht – mit Beispielen aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.
 
 

1.   Wichtig – eins vorweg! Der erste Schritt: Das richtige Vorgehen und Arbeiten mit dem Sachverhalt.

Bevor wir auf einzelne technische Problematiken eingehen, möchten wir zunächst erklären, weshalb die Schwerpunktsetzung so entscheidend ist:
Zunächst ist streng zu unterscheiden zwischen der Schwerpunkterkennung im Sachverhalt und der Schwerpunktsetzung im Gutachten – denn das sind zwei völlig verschiedene Dinge!
 
Es ist essenziell, sich dieser Unterscheidung bewusst zu sein:
Die richtige Schwerpunkterkennung im Sachverhalt ist Voraussetzung für eine zielführende Schwerpunktsetzung im Gutachten.
 
Was bedeutet nun „Schwerpunkterkennung im Sachverhalt“ konkret?
Viele machen den Fehler, den Sachverhalt direkt zu lesen und sofort in den „juristischen Denkmodus“ zu schalten. Sie beginnen mit Markierungen, Randnotizen, dem Heraussuchen von Anspruchsgrundlagen oder möglichen Strafbarkeiten – häufig noch ohne ein sorgfältig erarbeitetes Prüfungsschema. In vielen Fällen wird dann direkt mit dem Schreiben begonnen – STOP! Bitte nicht so anfangen.
 
Wer auf diese Weise vorgeht, wird sehr wahrscheinlich:
 
  • die zentralen Schwerpunkte des Sachverhalts nicht richtig erkennen,
  • wichtige Informationen überlesen und
  • nicht verstehen, worauf der Fall eigentlich hinauswill – also welches Wissen und welche Fähigkeit im Gutachten abgeprüft werden sollen.
 
Deshalb weisen wir von My-Jura-Help in diesem Beitrag nachdrücklich darauf hin:
Bitte zuerst die konkrete Fallfrage lesen, dann eventuelle Bearbeitervermerke genau studieren.
 
Erst danach sollte der Sachverhalt aufmerksam – am besten mehrfach – gelesen werden. Und dann unbedingt eine vollständige Lösungsskizze mit Einbeziehung relevanter Streitstände erstellen.
 
Wer diesen Aufbau ignoriert, mag die Klausur womöglich bestehen – aber ein Prädikat oder zweistellige Punktzahlen wird er oder sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen.
 
 

2.   Häufige Fehler bei der Formulierung von „fraglich“/„problematisch“ im Gutachtenstil

 
Begriffe wie „fraglich“ oder „problematisch“ sind nur dann zu verwenden, wenn tatsächlich ein juristisches Problem vorliegt, das in der Literatur oder Rechtsprechung streitig ist.
 
Diese zwei Begriffe haben ausschließlich dort ihren Platz, wo im direkten Anschluss verschiedene Ansichten dargestellt und diskutiert werden und dann eine eigene Streitentscheidung erfolgt.
 
Wird im Anschluss keine Ansicht dargestellt und damit auch kein Meinungsstreit entwickelt, weil an dieser Stelle in Wahrheit gar keine juristische Problematik besteht und somit kein Schwerpunkt der Falllösung liegt, sondern lediglich eine Definition gegeben und eine klassische Subsumtion vorgenommen wird, so ist die Verwendung von Formulierungen wie „fraglich“ oder „problematisch“ nicht nur unpassend, sondern im Ergebnis auch juristisch falsch. Denn solche Einleitungen setzen voraus, dass eine Kontroverse besteht – fehlt diese jedoch, führen sie in die Irre und verfehlen die methodisch saubere Arbeitsweise im Gutachtenstil.
Das wirkt künstlich, suggeriert einen Streit, der nicht existiert – und führt dazu, dass der Korrektor oder die Korrektorin zu Recht feststellt: „Der Gutachtenstil wird nicht beherrscht.“
 
Beispiele:
 
Zivilrecht:

o    Falsch: „Fraglich ist, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.“
o  Richtig: „Fraglich ist, ob das Angebot des A an B als invitatio ad offerendum oder bereits als rechtsverbindliches Angebot zu werten ist.“
→ Aber auch nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
Wenn hingegen im Sachverhalt etwa steht: „A und B einigten sich über den Kauf des Fahrrads, A zahlte dem B die 200 €“, dann ist der Vertragsschluss eindeutig.
→ Hier genügt der Feststellungsstil, etwa:
„Ein Kaufvertrag ist gem. § 433 BGB zwischen A und B zustande gekommen.“
Ein Subsumtionsaufbau wäre hier überflüssig und unangemessen.
 
Strafrecht:
o    Falsch: „Fraglich ist, ob A überhaupt gehandelt hat.“
o  Richtig: „Problematisch ist, ob das Einverständnis des Opfers die tatbestandliche Handlung entfallen lässt.“ (z. B. bei § 223 Abs. 1 StGB – Körperverletzung) → Aber hier auch nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
Öffentliches Recht:
o    Falsch: Problematisch ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt.“
o Richtig: „Fraglich ist, ob es sich bei der Maßnahme der Behörde um einen Verwaltungsakt handelt, da über die Außenwirkung der Maßnahme Uneinigkeit besteht.“ → Auch hier gilt dasselbe: also nur dann, wenn dies tatsächlich im Sachverhalt problematisch ist!
 
 

3.   Keine künstliche Aufwertung durch „fraglich“ oder „problematisch“, wenn kein Meinungsstreit besteht


Begriffe wie „fraglich“ oder „problematisch“ dürfen nicht verwendet werden, um einfache Obersätze oder Einleitungen künstlich aufzuwerten oder dramatischer erscheinen zu lassen. Wer sie dennoch nutzt, erweckt zu Unrecht den Eindruck, es läge ein Meinungsstreit vor.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:
    • Falsch: „Problematisch ist, ob A dem B die Kaufsache übereignet hat.“
    • Richtig: „A müsste dem B die Sache i.S.d. § 929 S. 1 BGB übereignet haben.“
      ► anschließend folgt wie üblich im Gutachtenstil die Definition der Merkmale des § 929 S. 1 BGB, die Subsumtion unter die einzelnen Voraussetzungen und das jeweilige Zwischenergebnis.
  • Strafrecht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob T Täter i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB ist.“
    • Richtig: „T könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.“ ► Danach ist der Straftatbestand klassisch zu prüfen: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. In jedem dieser Prüfungsschritte ist mit einem präzisen Einleitungssatz zu beginnen, der die relevante Textstelle/Merkmal des Gesetzes aufgreift, um anschließend das jeweils zu prüfende Merkmal zu definieren, und diese Definition mit dem Sachverhalt zu subsumieren und in einem Zwischenergebnis zusammenzufassen.
 
  • Öffentliches Recht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob ein Grundrecht betroffen ist.“
    • Richtig: „A könnte sich auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, wenn die Versammlung den Schutzbereich eröffnet.“
      ► Es folgt die Definition des Begriffs „Versammlung“, anschließend die Subsumtion und das Zwischenergebnis.
 

4.   Kein Gutachtenabschnitt beginnt mit „fraglich“ oder „problematisch“, wenn es nur um Definition und Subsumtion geht


Sobald es ausschließlich um die Anwendung einer Definition geht – also kein Meinungsstreit vorliegt – ist auf eine stringente Subsumtion zu achten. Eine Formulierung mit „fraglich“ oder „problematisch“ ist in solchen Fällen unangebracht.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:
    • Falsch: „Problematisch ist, ob eine Übergabe erfolgt ist.“
    • Richtig: „Übergabe erfordert die vollständige Besitzübertragung auf den Erwerber. A hat dem B den Schlüssel überreicht, sodass die Besitzübertragung erfolgte.“
 
  • Strafrecht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob das Tatbestandsmerkmal Gewahrsam vorliegt.“
    • Richtig: „Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. T nahm dem O das Handy aus der Jackentasche, wodurch O die Sachherrschaft verlor.“
 
  • Öffentliches Recht:
    • Falsch: „Fraglich ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt.“
    • Richtig: „Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die einen Einzelfall regelt und Außenwirkung entfaltet.“
 
 

5.   Bei Darstellung von Ansichten IMMER die vollständige Subsumtionskette verwenden (4–5 Schritte)


Ein absoluter Klassiker unter den Fehlern: Meinungsstreitigkeiten werden zwar korrekt eingeführt – die Subsumtion unter die jeweils vertretene Ansicht bleibt jedoch verkürzt oder fehlt gänzlich. Das ist ein gravierender Fehler!
Unter jeder vertretenen Ansicht ist eine vollständige Subsumtion vorzunehmen. Genau das wird jedoch – wie wir bei My-Jura-Help leider immer wieder zu Beginn der Zusammenarbeit in den Klausurentrainings feststellen müssen – häufig unterlassen: Es wird zunächst die erste Ansicht dargestellt, anschließend die zweite, und dann geht man direkt zum Streitentscheid über. Das ist FALSCH!
 
Meinungsstreitigkeiten dürfen im Gutachten niemals ohne Subsumtion unter jeder einzelnen Ansicht dargestellt werden. Jede Ansicht ist zunächst vollständig zu prüfen, einschließlich ihrer Konsequenzen. Erst danach erfolgt im Streitentscheid eine argumentative Auseinandersetzung: Was spricht für, was gegen die jeweilige Ansicht? Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen – und erst dann wird die Prüfung des nächsten Tatbestandsmerkmals oder einer weiteren Anspruchsgrundlage fortgeführt.

MERKSATZ: Wer mit "Fraglich ist..." beginnt, muss streiten - und zwar sauber!
 
WICHTIG: 
Derjenigen Ansicht, der man sich im Streitentscheid letztlich anschließen möchte, muss in der Prüfungsabfolge ausreichend Raum gegeben werden – sie ist am Ende der Abwägung vollständig darzustellen. Alle anderen Ansichten müssen zuvor geprüft werden.
 
 

6.   Subsumtion


Eine saubere Subsumtion beginnt mit einem Einleitungssatz, in dem das konkrete Merkmal aus dem Gesetz aufgeführt wird. Dann folgt eine prägnante und klare Definition. Anschließend wird die genau Stelle, die Deckungsgleich mit dem Sachverhalt sein könnte herausgesucht und kurz wiedergegeben. Nun folgt die eigentliche Subsumtion. Und zum Schluss wird das Ergebnis festgehalten.
 
Der Prüfungsaufbau lautet daher:
Einleitungssatz → Definition → Sachverhalt → Subsumtion → Zwischenergebnis
 
Subsumtion bedeutet, dass geprüft wird, ob die im Sachverhalt beschriebene Handlung mit der juristischen Definition des Merkmals übereinstimmt. Ist dies der Fall, liegt das Merkmal vor. Weicht der Sachverhalt von der Definition ab, ist das Merkmal nicht erfüllt.
 
AUSNAHME:
Wenn der Sachverhalt in einem Punkt mehrdeutig, unklar oder in der juristischen Bewertung nicht eindeutig zuzuordnen ist, liegt möglicherweise ein Meinungsstreit vor. Dies ist regelmäßig ein Signal dafür, dass hier das Problem zu diskutieren ist oder das Tatbestandsmerkmal streitig ist und im Gutachten entsprechend problematisiert werden muss.
 
Wenn jedoch die Subsumtion zu einem eindeutigen Ergebnis führt, schließt man die Prüfung mit einem klar formulierten Zwischenergebnis ab. Im Anschluss wird das nächste relevante Tatbestandsmerkmal geprüft – wiederum mit Einleitungssatz, Definition, Sachverhalt, Subsumtion und Zwischenergebnis – bis die Norm oder der Anspruch/Strafbarkeit vollständig durchgeprüft wurde.
Nur diese methodisch saubere Herangehensweise führt zu einer sachgerechten und überzeugenden Lösung.
 
Aber bitte:
 Niemals mit „fraglich ist…“ einleiten, wenn im konkreten Punkt gar kein Meinungsstreit besteht!
 

 
7.   
Feststellungsstil erlaubt – aber korrekt anwenden!


Der Feststellungsstil stellt ein zulässiges und sinnvolles Stilmittel im juristischen Gutachten dar – vorausgesetzt, er wird an der richtigen Stelle eingesetzt. Er verkürzt die Prüfung, ohne auf rechtliche Substanz zu verzichten, indem er die Voraussetzungen der jeweiligen Norm verzahnt in einem Satz feststellt, ohne sie – wie beim klassischen Gutachtenstil – einzeln zu definieren, zu subsumieren und abzuwägen.
 
I.             Wann ist der Feststellungsstil zulässig?
 
Immer dann, wenn sich ein Tatbestandsmerkmal oder gar die gesamte Norm bereits feststellend mit klarer Aussage aus dem Sachverhalt eindeutig und unstreitig ergibt, ohne dass einer Norm zuweisbare Handlungen oder Geschehnisse nur einzeln beschrieben werden. So dass es erforderlich wird, die einzelnen Merkmale aus der Norm subsumierend zu prüfen.
 
Ist also aus dem Sachverhalt – wenn auch mit anderen Worten – klar erkennbar, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, so liegt bereits ein feststellungsfähiger Sachverhaltsabschnitt/-satz vor.
 
In solchen Fällen ist eine detaillierte Subsumtion nicht erforderlich – ja, sogar falsch. Wer dennoch aufwändig im klassischen Gutachtenstil prüft, zeigt nicht etwa Fleiß, sondern verkennt die Schwerpunktsetzung des Falles. Denn der Klausursteller wird durch diese klare Vorgabe im Sachverhalt in der Regel auf ein anderes Problem hinauswollen – möglicherweise einen Meinungsstreit an späterer Stelle. Wer sich dennoch hier aufhält, verlagert den Schwerpunkt falsch und riskiert Punktabzug.
 
Das juristische Handwerkszeug besteht eben nicht nur im Beherrschen juristischer Definitionen, sondern auch in der Fähigkeit, stilistisch sauber und situationsgerecht zu arbeiten.
 
II.            Wie schreibe ich im Feststellungsstil?
 
Zunächst wird ein passender Teilsatz oder Satz aus dem Sachverhalt wiedergegeben. In diesen wird das juristische Merkmal oder die vollständige Norm verzahnt eingebettet – und zwar so, dass sich das Ergebnis logisch mit dem Sachverhalt verbindet. Es erfolgt keine Gliederung in Definition, Sachverhalt, Subsumtion und Ergebnis.
 
WichtigEine Aussage aus dem Sachverhalt – sei es ein einzelner Satz oder eine Passage –, die ein rechtliches Merkmal oder sogar die gesamte Tatbestandsvoraussetzung einer Norm bereits erfüllt, ist zunächst als solche zu erkennen. Im Feststellungsstil wird diese sachverhaltsbezogene Feststellung sodann an den Anfang des eigenen Satzes gesetzt und unmittelbar mit der Nennung der einschlägigen Norm samt ihrer Rechtsfolge verbunden. So bleibt die Darstellung feststellend und vermeidet den unerwünschten Übergang in den Urteilsstil.
 
Beispiele:
 
  • Zivilrecht:„A übergab das Buch dem B nach Einigung (◄ aus dem Sachverhalt), sodass eine Übereignung und somit ein Eigentumswechsel gem. § 929 S. 1 BGB vorliegen.“
 
  • Strafrecht:„T trat dem O mehrfach gegen das Schienbein (◄ aus dem Sachverhalt), wodurch eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB anzunehmen ist.“
 
  • Öffentliches Recht:  „Die Stadt entzog dem A die Gaststättenerlaubnis wegen wiederholter Verstöße (◄ aus dem Sachverhalt), sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gegeben ist.“
 
  

8.   Der Urteilsstil ist tabu – der Feststellungsstil erlaubt


Im universitären Gutachtenstil gilt: Das Ergebnis wird nicht vorweggenommen. Der Urteilsstil kehrt die Logik des Gutachtens um – zuerst Ergebnis, dann Begründung. Das ist in juristischen Prüfungen (Gutachtenstil) unzulässig.
 
Daher:
 Feststellungsstil = Sachverhalt + juristische Bewertung
 Urteilsstil = Ergebnis + nachfolgende Begründung
 
Beispiele:
 
Zivilrecht:
  •  Urteilstil: „Eine Übereignung liegt vor, weil A dem B das Fahrrad übergab.“
  •  Gutachtenstil: „A übergab dem B das Fahrrad nach Einigung, sodass § 929 S. 1 BGB erfüllt ist.“
 Strafrecht:
  • Urteilstil: T hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht, da er O schlug.“
  • Gutachtenstil: „T schlug dem O mit der Faust ins Gesicht, womit eine körperliche Misshandlung gem. § 223 Abs. 1 StGB vorliegt.“
 Öffentliches Recht:
  • Urteilstil: Ein Eingriff liegt vor, weil A nicht mehr frei entscheiden kann.“
  • Gutachtenstil: „A wurde durch das städtische Versammlungsverbot an der Durchführung gehindert, sodass ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG anzunehmen ist.“
 

9.   Meinungsstreit – richtig aufbauen! 


Wenn eine Voraussetzung streitig ist, wird sie grundsätzlich zuletzt innerhalb der Norm geprüft. Vorab werden alle unproblematischen Voraussetzungen abgehandelt. Dadurch wird klar, wo der Schwerpunkt liegt.

Beispiele für die richtige Reihenfolge:
 
  • Zivilrecht – § 823 Abs. 1 BGB: ► Rechtsgutsverletzung → Handlung → Kausalität → Rechtswidrigkeit (streitig z. B. bei Notwehr) → Verschulden
 
  • Strafrecht – § 242 StGB: ► Tatobjekt → Tathandlung → Wegnahme → Rechtswidrigkeit der Zueignung (streitig z. B. bei Eigentumsvorbehalt)
 
  • Öffentliches Recht: ► Schutzbereich → Eingriff → verfassungsrechtliche Rechtfertigung (streitig z. B. bei Verhältnismäßigkeit)
 
 

Fazit:


Der Gutachtenstil ist keine Kunst – aber ein Handwerk. Und wie bei jedem Handwerk gilt: Wer Technik, Systematik und Präzision beherrscht, liefert die beste Arbeit. Eine saubere Formulierung, konsequente Begriffsverwendung und klare Schwerpunktsetzung führen nicht nur zu besseren Noten – sie trainieren auch den juristischen Verstand.
 
 
 
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Redaktionell verantwortlich nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV):
Fr. Müserref Yüksel
My-Jura-Help
Subbelrather Str. 15A
50823 Köln


Warum Sie im Jurastudium früh anfangen müssen zu lernen – und wie Sie vermeiden, Ihr Studium zu gefährden

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Ein riskanter Irrglaube: Warum zu spätes Lernen im Jurastudium gefährlich ist

Wer im Jurastudium zu spät mit dem Lernen beginnt, setzt sein gesamtes Studium aufs Spiel – und das häufig, ohne es überhaupt zu merken. Aus unserer langjährigen Erfahrung bei My-Jura-Help beobachten wir immer wieder, dass viele Studierende die erste Klausurenphase unterschätzen. Die Lücken im Stoffverständnis sind zu groß, mit dem Lernen wird zu spät begonnen, und vielfach verlässt man sich auf spontane Eingrenzungen der Professor:innen. Doch das Jurastudium verzeiht keine planlosen Experimente – insbesondere nicht im Rahmen der Zwischenprüfungen.

Viele Studienanfänger:innen starten mit einem gravierenden Missverständnis: Sie glauben, es gehe darum, Gesetze auswendig zu lernen. Tatsächlich jedoch ist das juristische Arbeiten ein intellektuelles Handwerk: Es geht darum, zu verstehen, systematisch zu denken und das Gesetz auf unbekannte Sachverhalte anzuwenden – im sogenannten Gutachtenstil. Genau daran scheitern viele.


Die Hoffnung auf Eingrenzungen – ein gefährlicher Trugschluss

Ein weitverbreitetes Phänomen in juristischen Lehrveranstaltungen ist die stille Hoffnung, dass der Dozent oder die Dozentin am Ende des Semesters eine Eingrenzung des Stoffes bekannt gibt. Dieses Prinzip mag kurzfristig attraktiv wirken, doch es ist riskant. Denn: Wer sich darauf verlässt, läuft Gefahr, wichtige Themenbereiche zu ignorieren – mit dramatischen Konsequenzen.

Gerade in der Zwischenprüfung, bei der nur drei Versuche erlaubt sind, ist das ein Spiel mit hohem Einsatz. Ein Scheitern beim ersten Versuch bedeutet, dass im Folgesemester nicht nur neuer Stoff dazukommt, sondern auch der nicht bestandene Stoff für die nicht bestandene Zwischenprüfung erneut gelernt werden muss. Und wenn nicht parallel gelernt wird – was in einem sich aufbauenden Studium nahezu unmöglich ist – droht die Gefahr, im laufenden Studium an der nächsten Hürde, den Fortgeschrittenenklausuren, zu scheitern.

Ein zweites Scheitern in der Zwischenprüfung bringt das Studium ernsthaft ins Wanken – ein dritter Fehlversuch bedeutet das endgültige Aus. Und zwar nicht nur an der aktuellen Universität, sondern bundesweit. Und leider geschieht das schneller, als die meisten Studierenden glauben.

Deshalb: Schon im ersten Versuch sollte die Zwischenprüfung unbedingt bestanden werden!

 

Das große Missverständnis: Schule und Studium sind nicht vergleichbar

Ein zentrales Problem liegt im Übergang von der Schule zur Universität. Das Schulsystem ist strukturiert, linear und begleitet. Es gibt klare Lehrpläne, Stundenpläne, regelmäßige Leistungsabfragen. Was im Unterricht behandelt wurde, war auch prüfungsrelevant. In der Universität – insbesondere im Jurastudium – ist das ganz anders.
Zwar geben auch Universitäten Empfehlungen, etwa welche Vorlesungen in welchem Semester besucht werden sollten oder wann Prüfungen zu absolvieren sind. Doch diese Empfehlungen sind keine Lernpläne. Es wird erwartet, dass Sie sich eigenständig organisieren – ein Schritt, der viele Anfänger:innen überfordert.

 

Soziale Unsicherheit und Gruppenverhalten: Ein unterschätzter Risikofaktor

Hinzu kommt: Viele Studienanfänger:innen kennen zu Beginn niemanden. Man muss sich in einer neuen Umgebung zurechtfinden, Freundschaften aufbauen – und gerät dabei nicht selten in Gruppen, die das Studium „schleifen lassen“ und erst kurz vor den Klausuren mit dem Lernen beginnen.
Unsere Erfahrung zeigt: Dieses Verhalten ist bei rund 90 % der Studierenden zu beobachten – und es hat fatale Auswirkungen. Wer sich an anderen orientiert, ohne die eigene Lage zu reflektieren, verliert schnell den Blick für die persönlichen Stärken und Schwächen.

Doch wie soll man wissen, was man überhaupt lernen muss – insbesondere als jemand, der gerade frisch von der Schule kommt? Lehrbücher, wie sie von den Professor:innen empfohlen werden, enthalten oft eine enorme Stofffülle – weit über das hinausgehend, was tatsächlich klausurrelevant ist. Diese Differenz zu erkennen, ist für Studienanfänger:innen schlicht nicht möglich.

 

Der immense Druck: Er beginnt am ersten Tag – nicht erst mit den Klausuren

All diese Unsicherheiten – fehlende Struktur, unklare Anforderungen, Orientierungslosigkeit – erzeugen einen Druck, der nicht erst kurz vor den Prüfungen beginnt, sondern ab dem ersten Tag des Studiums spürbar ist. Nur: Viele merken das gar nicht. Sie glauben, es sei „noch genug Zeit“. Doch das ist ein Trugschluss.
Viele dieser Fehlentwicklungen schlagen sich bereits bei den Zwischenprüfungen, und wenn hier nicht, dann spätestens in den Examensklausuren nieder: Die fehlende Tiefe, das unklare methodische Vorgehen, die mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils führen dazu, dass viele nicht die gewünschten Prädikatsnoten erreichen – obwohl sie viel Zeit und Mühe investieren.

 

Ein aufbauendes Studium: Warum Sie das Fundament von Anfang an legen müssen

Jura ist ein aufbauendes Studium! Diese Tatsache wird von vielen unterschätzt. Das, was im ersten Semester gelernt wird, begleitet Sie nicht nur bis zur Zwischenprüfung, sondern ist die Grundlage für das gesamte Studium – bis hin zum Staatsexamen. Wir von My-Jura-Help werden nicht müde, das immer wieder zu wiederholen!

Ein gutes Beispiel: der Allgemeine Teil des BGB. Viele glauben, es gehe dort nur um Anfechtung, Stellvertretung und das Minderjährigenrecht. Doch das ist eine gefährliche Vereinfachung. Diese Themen funktionieren nicht isoliert. Sie basieren auf den Grundlagen der Willenserklärung – der zentralen Dogmatik, ohne die spätere Themenkomplexe wie Vertragsschluss oder Schadensersatz nicht verstanden werden können.

 

Juristisches Denken: Die Methode ist entscheidend

Im Jurastudium genügt es nicht, Wissen zu speichern. Ganz davon abgesehen, dass man das ganze Wissen eh nicht bis zum Examen, aufgrund der Stofffülle, speichern kann. Es geht darum, das Relevante im Sachverhalt zu erkennen, es juristisch einzuordnen und methodisch korrekt zu prüfen. Genau hier liegt die Herausforderung – und genau das unterscheidet juristische Klausuren von Schulaufsätzen oder Hausaufgaben wie in der Schule.

Juristische Fallbearbeitung bedeutet: Aus einem erzählenden Sachverhalt den Bruch mit der rechtlichen Soll-Vorstellung zu erkennen – das juristische Problem. Nur wer diesen Punkt identifiziert, setzt den richtigen Schwerpunkt. Wer hingegen alle Normen „gleichmäßig“ abarbeitet, verliert wertvolle Punkte.

 

Wie Sie den Umstieg meistern: Vom Schülerdenken zur juristischen Eigenverantwortung

Der Umstieg von der Schule zur Universität ist radikal. Die bekannten Strukturen fallen weg, neue Anforderungen entstehen. Die Universität erwartet Selbstorganisation, Selbstverantwortung und kritisches Denken – eine Herausforderung, die man nicht unterschätzen darf.

Deshalb ist es umso wichtiger, nicht erst an Tag 1 der Uni mit der Orientierung zu beginnen, sondern schon vorher. Ganz wichtig ist, sich kein verklärtes Bild vom Jurastudium in seiner Gedankenwelt aufzubauen, sondern sich an erfahrene Menschen und Mentoren zu wenden. Das können Menschen aus dem Umfeld sein, die Jura bereits studieren. Das Internet dafür zu nutzen – wobei wir leider auch im Internet vieles lesen, hören und sehen, das schlichtweg falsch ist. Also, wenn ein Anfänger das Internet für die erste Orientierung nutzen will, so sollte er offizielle Seiten nutzen, wie die Universität, an der man Jura studieren wird, bis hin zu anderen offiziellen Seiten wie zum Beispiel dem Anwaltsblatt:


Im nächsten Schritt geht es darum, sich aktiv mit der Erstellung des Stundenplans, die Wahl der Veranstaltungen und sich genau damit auseinanderzusetzen, was von einem im laufenden Jurastudium verlangt wird – und insbesondere, was anders ist als im bis dahin bekannten Schulunterricht – all das sollte bereits im Vorfeld geklärt sein.

Und wenn Sie niemanden aus Ihrem Umfeld haben, so können Sie auch uns gerne von My-Jura-Help ansprechen. Wir stehen gerne für ein kostenloses und völlig unverbindliches Gespräch zur Verfügung. Oder Sie schreiben uns direkt an, und wir bemühen uns, Ihre Fragen zum Jurastudium klar zu beantworten!

 

Lernen lernen: Arbeitsgemeinschaften, Gutachtenstil und gezielte Fallpraxis

Ein zentraler Baustein im juristischen Studium ist der Gutachtenstil – die methodische Form, in der juristische Klausuren geschrieben werden müssen. Diese Technik wird nicht einfach in Vorlesungen vermittelt, sondern muss aktiv geübt werden. Arbeitsgemeinschaften sind dafür essenziell. Dort sollte man die Subsumtion, Aufbaufragen, Streitentscheidungen und die richtige Schwerpunktsetzung lernen.
Leider gelingt das oftmals nicht. Oder: Nur der Besuch beziehungsweise nur die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft an der Universität reicht oftmals eben nicht aus. Viele Studierende benötigen gezieltes, individuelles Feedback – vor allem bei ihren ersten eigenen Falllösungen.

Genau hier setzen wir von My-Jura-Help an: mit maßgeschneiderten Falltrainings, gezieltem individuellem Unterricht, Formulierungshilfen, Gliederungsschemata und ausführlichen Korrekturen.
Denn viele Studierende haben bis zu ihrer ersten Zulassungsprüfung oder gar Zwischenprüfung noch nie eigenständig allein auf Zeit ein Gutachten verfasst. Das will geübt sein, wenn die anstehende Klausur bestanden werden soll.


Realistische Zeitplanung: Kontinuität statt „Aufschieberitis“
Ein gefährlicher Denkfehler: „Ich habe noch ein halbes Jahr bis zur Klausur – das reicht.“ Nein, das tut es nicht. Jura verlangt kontinuierliche Arbeit, regelmäßige Anwendung und klare Strukturen. Wer zu spät beginnt, wird vom Stoff überrollt. Wir erleben regelmäßig Studierende, die erst vier Wochen vor der Zwischenprüfung um Hilfe bitten – viel zu spät.

Frühzeitige Planung, regelmäßige Wiederholung, methodisch saubere Fallbearbeitung – das ist der Weg zum Erfolg. Und wenn Sie dabei Unterstützung brauchen: Wir helfen!

 

Fazit: Sie können scheitern – oder klug und früh starten

Das Jurastudium ist anspruchsvoll, aber mit der richtigen Strategie bewältigbar. Was Sie brauchen, ist:
• eine frühe Orientierung,
• ein systematischer Lernplan,
• regelmäßige Klausurpraxis - also Klausurentraining,
• und ein solides Verständnis juristischer Methodik.

Warten Sie nicht auf Eingrenzungen. Lernen Sie nicht ins Blaue hinein. Fangen Sie gezielt an – JETZT!

 


My-Jura-Help – Ihr erfahrener Mentor an Ihrer Seite

Wenn Sie nicht wissen, wo und wie Sie anfangen sollen – dafür sind wir da. My-Jura-Help unterstützt Sie mit Erfahrung, Methodik und Empathie. Ob Studienanfänger:in oder Fortgeschrittene:r – wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihres Lernplans, bei der Fallbearbeitung und beim Einstieg in die juristische Denkweise. Zielgerichtet – Persönlich – Kompetent.

Schreiben Sie uns – Sie müssen das nicht allein herausfinden. Aber Sie müssen anfangen.

Ihr My-Jura-Help Team


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